Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 151 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 12.Jan 2007 13:03 Titel: Die Schweizer GmbH ist fortan investitionsintensiver!
Am 30. Juni 2007 wird eine Änderung des neuen GmbH-Rechts in Kraft gesetzt werden.
Nach bisherigem Recht brauchte das Stammkapital (20.000 CHF) nicht voll einbezahlt werden (min. 10.000 CHF).Weil das neue Recht die Vollliberierung vorschreibt, müssen Einzahlungen bis zur Übergangsfrist am 30. Juni 2009 vorgenommen werden. Das revidierte Recht verweist für das Vorgehen bei der Vollliberierung auf das Aktienrecht. Dement-sprechend ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist durch einen Revisor zu prüfen.
Bisher konnten Einzahlungen direkt an die GmbH geleistet werden. Zukünftig muss der Einzahlungsbetrag bei einer Bank (auf einem Sperrkonto) hinterlegt werden. Durch die Vollliberierung fallen folglich Hinterlegungsgebühren, das Prüfungshonorar für den Revisor, Handelsregisterkosten und Beratungskosten an.
Überschlagene Kosten als Summe:ca.800 € (ohne Revisor)
Also, nach noch geltendem Recht kann bei der Vollliberierung eine Einzahlung auf das Geschäftskonto der Gesellschaft erfolgen. Dadurch entfallen die Hinterlegungsgebühren bei der Bank.
Was wird zukünftig zu tun sein?
Bei der Gründung der GmbH muss jeder Gesellschafter mindestens 50% seiner Stammeinlage einbezahlt haben. Anders als bei der Aktiengesellschaft muss die Einlage nicht bei einer Bank einbezahlt werden (Art. 774 OR).
Eine Vollliberierung liegt vor, wenn das Kapital vollständig liberiert wird. Eine Nachliberierung liegt vor, wenn die Liberierungsquote erhöht wird, jedoch das Kapital nicht voll liberiert wird.
Für den Beschluss über die Einforderung der Einzahlungen auf den Stammeinlagen ist nach dispositivem Recht die Gesellschafterversammlung zuständig. Die Statuten können diese Kompetenz aber auch den Geschäftsführern zuschreiben. Die Nachliberierung kann wie bei der Kapitalerhöhung durch Bargeld, eigene Mittel, Verrechnung oder durch Sacheinlagen erfolgen. Die Leistungen können direkt an die Gesellschaft erfolgen. Die Liberierung durch Sacheinlage ist allerdings gemäß Art. 778 Abs. 1 OR in den Statuten offen zu legen, so dass dieser Beschluss öffentlich zu beurkunden ist. Es empfiehlt sich daher, die Nachliberierung durch Bargeld vorzunehmen.
Der Liberierungsbetrag wird auf das Post- oder Bankkonto der GmbH einbezahlt. Der Buchhalter kann gestützt auf diese Einzahlung das Konto "nicht einbezahltes Stammkapital" auf Null stellen. Der Auszug aus dem betreffenden Kontoauszug ist von den Geschäftsführern zu datieren und zu unterzeichnen. Er dient gegenüber dem Handelsregisteramt als Beleg über die erfolgte Vollliberierung. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
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