Deutschland ist immer noch nicht in der europäischen Union angekommen. Das Urteil Cadbury Schweppes ( www.london-consulting.org/astg_eu.htm ) zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zeigt, dass Deutschland seine Hausaufgaben nicht erledigt und geltendes EU-Recht nicht umsetzt. Tatbeständlich: Ein Mandant der LCT gründete eine zyprische Limited, die nur passive Einkünfte im Sitzstaat (Zypern) erwirkt. Die deutsche Kapitalgesellschaft des Mandanten hat beherrschenden Einfluss, also mehr als 50% Anteile. Im Beratungsgespräch mit dem Mandanten und seinem Stb erläuterte die LCT, dass es derzeit besser ist, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft nur maximal 50% der Anteile hält, da Deutschland das europäische Recht noch nicht innerstaatlich umgesetzt hat und somit zu befürchten wäre, dass bei einem beherrschenden Einfluss und nur passive Einkünfte im Sitzstaat, eine Hinzurechnungsbesteuerung fingiert wird. Der Steuerberater des Mandanten führte nicht zu Unrecht aus, man es darauf ankommen lässt, zumal ein Steuerbescheid rechtswidrig wäre.
Szenario: Das deutsche Finanzamt schickt einen Steuerbescheid infolge der Anwendung 8 AStG und Folge, also fiktive Besteuerung beim deutschen Anteilseigner. Die Anwälte der LCT und der Stb des Mandanten legen Widerspruch ein, in Sachstand des Cadbury Schweppes Urteils, ursächlich der Missachtung der EU-Niederlassungsfreit. „Der Einspruch ist begründet“, aber wer trägt die „finanziellen Schäden“ des Mandanten? Mithin stellt sich die Frage der Haftung aus Vertragsverletzung zu Lasten des Landes, dass sich vertragswidrig verhält?
Zum Vortrag:
Das zentrale EuGH Urteil bezüglich der Sanktionsmöglichkeit von supranationalen Organisationen gegenüber Mitgliedsstaatlichen Organen ist das im Jahre 1991 erlassene „Francovich Urteil“[1]. In Pfadabhängigkeit zu diesem Urteil liegen die Urteile „Brasserie du pecheur / Factortame III“[2], sowie als entscheidende neuere Urteile das Urteil „Köbler“[3] und das Urteil „Kommission / Italien“[4].
Vor diesen Urteilen stellte sich die Sanktionsmöglichkeit der EU Organe gegenüber wie folgt dar: Allgemein herrschte eher ein Sanktionsdefizit vor. Denn das Klagesystem des EG Vertrages enthielt gegenüber den Organen der Mitgliedsstaaten keine effektiven Sanktionsmittel um vertragsbrüchiges Verhalten konsequent zu sanktionieren.
Art. 228 (ex 171) des EG Vertrages ermöglicht es zwar dem EuGH die Mitgliedsstaaten zur Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages zu zwingen, nämlich unter der Vorraussetzung, dass ein Mitgliedsstaat nach der Aufforderung und Fristsetzung der Kommission Maßnahmen eines EuGH Urteiles nicht erfüllt hat und der EuGH diesen Zustand erneut festgestellt hat. Die Durchsetzung dieser Sanktion ist aber höchst uneffizient im EG Vertrag gelöst. So sind nach Artikel 256 (ex 192) EGV Mitgliedsstaaten von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
Wie dieses Beispiel zeigt, war auf Grund der unvollständigen Rechtslage eine effektive Sanktionierung kaum möglich.
In dem Francovich Urteil entwickelte nun der EuGH erstmals eine Staatshaftung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf eine nicht fristgerechte oder falsche Umsetzung von EU Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten.
Auch wenn in diesem Kapitel die Sanktionsmöglichkeit des EuGH gegenüber den nationalen Gerichten im Mittelpunkt steht, so muss das Francovich Urteil hier doch Erwähnung finden, da die nachfolgenden Urteile, welche sich auch auf Nationalstaatliche Gerichte beziehen sich in einem unmittelbaren Kontext zu diesem befinden.
Im Mittelpunkt dieses Urteiles stehen somit die Staatshaftung und das Individualschutzrecht der Unionsbürger. Ausgelöst wurde dieses Urteil durch die Klage einer italienischen Bürgerin Namens Andrea Francovich, welche vor einem italienischen Nationalstaatlichen Gericht beklagte, dass sie nicht in den Genuss von Lohnzahlungen ihres Konkurs gegangenen Arbeitnehmers käme, da der italienische Staat die EU Richtlinie 80/987 nicht fristgerecht umgesetzt hätte, welche einen Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers garantiere.[5]
Dieser Fall gelangte über Art. 234 EGV an den EuGH, welcher aus der Rechtsdoktrin des „effet utile“ ableitete, dass es zu einer Minderung des europäischen Rechtsschutzes käme, wenn es den Bürgern der EU nicht möglich wäre bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedsstaaten eine Entschädigung durch diese zu erhalten. Der EuGH gelangte somit zu der Auffassung, der Gedanke der Staatshaftung dem Wesen der EG Verträge immanent seien.[6]
Jedoch sei erwähnt, dass sich diese Staatshaftung nur rechtfertige, wenn die Sanktion unmittelbar im Kontext des Vertragsverstoßes steht.[7]
Inwieweit lässt sich nun der im Francovich aufgestellte Staatshaftungsanspruch nicht nur gegen Mitgliedsstaaten, sondern auch gegen EU Recht unkonforme Urteile nationaler Gerichte begründen. Diese Frage blieb lange offen. Denn im Mittelpunkt dieser Frage steht der Kernpunkt der richterlichen Unabhängigkeit. So hat sich die Kommission lange Zeit dagegen verwehrt, als Reaktion auf das Fehlverhalten Mitgliedsstaatlicher Gerichte ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.[8]
Erst im Jahr 2003 haben zwei Urteile des EuGH die Möglichkeit der Staatshaftung bei EU Recht unkonformen Urteilen von nationalen Gerichten konkretisiert. In dem EuGH Urteil „Köbler“ klagte ein österreichischer Professor Namens Köbler dagegen, dass ihm eine nach 15 jähriger Dienstzeit zustehende Alterszulage von den österreichischen Behörden mir dem Argument verwehrt wurde, dass diese Dienstzeit nicht ausschließlich in Österreich, sondern auch in anderen EU Mitgliedsstaaten geleistet wurden sei. Die Beschränkung auf österreichische Hochschulen sah Herr Köbler als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit an. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und endete in letzter Instanz vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof nutze den Artikel 234 EGV und gab den Fall zur Vorlage an den EuGH. Der EuGH verwies wiederum auf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem er bereits entschieden hatte, und fragte, ob eine Vorlage im Lichte dieses Urteils noch relevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof nahm daraufhin das Vorlagersuchen zurück und legte nach der Kenntnisnahme des bereits bestehenden EuGH Urteils das Urteil zu Ungunsten des Herrn Köbler aus. Dieser zog erneut vor ein zuständiges Landesgericht und stellte Klage gegen die Republik Österreich. Dieses stellte erneut eine Vorlage an den EuGH, in dem es wissen wollte, ob die EuGH Rechtsprechung zur Staatshaftung auch auf Fälle höchstrichterlichen Unrechts anwendbar sei. [9]
Das Urteil des EuGH konkretisierte nun einen Punkt in seiner ständigen Rechtssprechung zum Thema Staatshaftung, der lange ungeklärt blieb, und in der wissenschaftlichen Literatur lange umstritten war. So deklarierte er in seinem ersten Leitsatz des Urteils:
„Der Grundsatz, dass die Mitgliedsstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Dieser aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat.“[10]
Die Haftung für letztinstanzliche Gerichte ist jedoch nur durchsetzbar, sofern das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums und gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans berücksichtigt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Parallelität der EuGH Rechtsprechung mit der Argumentationsweise des Völkerrechtes, von dem sich der EuGH ja im Falle der Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes distanzierte, denn genau wie im Köbler Urteil so wird auch im Völkerrecht der Staat als Einheit bezeichnet, unter die neben der Exekutive und der Legislative auch die Judikative fällt und somit der Schadensverursachende Verstoß auch auf die Judikative fallen kann.[11]
So argumentiert der Generalanwalt Lèger in seinen Schlussanträgen zum Kögler Urteil, dass die Unabhängigkeit der Justiz noch die Rechtskraft von Urteilen oder die Unparteilichkeit nationaler Gerichte der Einbindung letztinstanzlicher Gerichte in die Staatshaftung wiedersprechen.[12]
Während die Köbler Entscheidung sich letztendlich auf den Prozess des Vorabentscheidungsverfahrens bezieht, stand beim Urteil „Kommission / Italien das Vertragsverletzungsverfahren im Mittelpunkt, welches sich jedoch ebenfalls auf Nationalstaatliche Gerichte auswirken kann.
Die Ausgangslage dieses Rechtsstreites lag darin, dass nach italienischem Recht Unternehmen die Erstattung von Zollabgeben nur dann erhalten konnten, wenn sie nachwiesen, diese Zollabgaben nicht auf den Verbraucher umgelegt zu haben. Der EuGH rügte in einem früheren Urteil diese Handhabe mit der Begründung der komplizierten Darstellbarkeit einer solchen Umlegbarkeit auf den Verbraucher. Zwar änderte das italienische Parlament daraufhin teilweise die gesetzlichen Rahmenbedingungen, allerdings legten die italienischen Gerichte bis hin zum Corte suprema di cassazione die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin so aus, dass die betroffenen Unternehmen benachteiligt wurden. Somit leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV ein.
Das Urteil des EuGH kommt daraufhin zu folgender Aussage:
„Eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats kann grundsätzlich gemäß Artikel 226 EG unabhängig davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.“[13]
Somit können nationale Gerichte nach diesem Urteil also auch im Zuge des Vertragsverletzungsverfahren in eine Staatshaftung bei Missachtung des EU Rechts eingebunden werden.
[8] Siehe: Cornelia M. Binia, Das Francovich-Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Kontext des deutschen Staatshaftungsrecht, Frankfurt am Main 1998, S. 168.
[11] Vgl.: Ulrich Haltern, Verschiebung im europäischen Rechtsschutzsystem, a.a.O. S. 337.
[12] Siehe.: ebda, S.317.
[13] EuGH: RS. C-129/00, a.a.O.
London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org
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