Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine einzigartige europäische Rechtsform für Unternehmenskooperation. Die EWIV ist unbürokratisch, flexibel und steuerlich günstig
Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende Personengesellschaft zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden. Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen. Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Zitat:
EWIV darf nur Hilfstätigkeiten für die Mitglieder ausüben
keine eigene Gewinnerzielungsabsicht
Rechtsgrundlagen: Verordnung des EG-Ministerrats vom 25.07.1985 i.V.m. Ausführungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 14.04.1988
keine Verwendung als Holdinggesellschaft möglich
keine Beschäftigung von mehr als 500 Arbeitnehmern möglich
Mitgliederkreis muß grenzüberschreitend sein
Registereintragung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat
weitgehende Flexibilität und Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis
keine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, aber Verselbständigung ähnlich wie hier bei der OHG
Fremdorganschaft zulässig, d.h. es kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der nicht Mitglied ist
unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
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