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FL Finanzmarktaufsicht Neu Versicherungsvermittlungsgesetz

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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
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BeitragVerfasst am: 1.Jun 2007 14:53    Titel: FL Finanzmarktaufsicht Neu Versicherungsvermittlungsgesetz Antworten mit Zitat

Zitat:
Neues Versicherungsvermittlungsgesetz - Ablauf der Übergangsfrist

Am 1. Juli 2006 sind das neue Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz, VersVermG, LGBl. 2006 Nr. 125) sowie die entsprechende Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsverordnung, VersVermV, LGBl. 2006 Nr. 136) in Kraft getreten. Mit dem neuen Versicherungsvermittlungsgesetz wurde eine Bewilligungs- und Registrierungspflicht für die Ausübung der Versicherungsvermittlungstätigkeit eingeführt.

Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung, die Registrierung und die Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler liegt bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein.

Geltungsbereich

Dem neuen Versicherungsvermittlungsgesetz unterliegen Versicherungsvermittler und deren Arbeitnehmer, die in Liechtenstein und von Liechtenstein aus die Versicherungsvermittlung betreiben. Die Versicherungsvermittlung umfasst folgende Tätigkeiten: Versicherungsverträge vorschlagen, anbieten, abschliessen und Vorbereitungsarbeiten zu deren Abschluss durchführen sowie bei der Verwaltung oder Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, mitwirken.

Ø Agenten: Versicherungsvermittler, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Agenten mit der Versicherungsvermittlung betraut sind;

Ø Makler: Versicherungsvermittler, die von einem Versicherungsnehmer oder einem anderen Makler mit der Versicherungsvermittlung betraut sind.

In den Geltungsbereich fallen sämtliche Personen, die die Versicherungsvermittlung als Haupt- oder Nebentätigkeit betreiben sowie Personen, welche Versicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung vermitteln.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind insbesondere die Versicherungsunternehmen und deren Arbeitnehmer.

Bewilligungspflicht

Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird von der FMA auf Gesuch hin erteilt, wenn der Gesuchsteller die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzt, über einen einwandfreien Leumund verfügt und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.

Ablauf der Übergangsfrist zur Einreichung des Bewilligungsgesuches

Personen, welche die Versicherungsvermittlungstätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ausgeübt haben, haben spätestens bis zum 1. Juli 2007 sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und bei der FMA ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt darf die Vermittlungstätigkeit ausschliesslich auf Grundlage der entsprechenden Bewilligung der FMA ausgeübt werden.

Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein
Bereich Versicherungs- und Vorsorgeaufsicht
Heiligkreuz 8
Postfach 684
9490 Vaduz
Telefon +423/236 73 77

Quelle: www.fma-li.li
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