Verfasst am: 8.Sep 2006 14:14 Titel: Genügt ein Büroservice als Firmensitz im Ausland
Hallo Zusammen,
wir möchten eine Ausländische Kapitalgesellschaft gründen.
Da im Ausland keine Geschäfte getätigt werden, möchten wir natürlich die Kosten dort möglichst gering halten.
Wir möchten allerdings unbedingt vermeiden vom deutschen FA als Briefkastenfirma eingestuft zu werden.
Da ich mir Vorstellen könnte, dass es sonst Probleme geben könnte wenn diese Ausländische GmbH als Komplimentär einer Co KG eingesetzt wird.
Müßen wir im Ausland eigene Bürorüme und Personal unterhalten oder würde ein Büroservice genügen.
Auf was sollten wir unbedingt achten.
Hallo , dies hier in kürze abzuhandeln bringt nicht viel , sie können aber gerne mit mir in Verbindung treten um ihr Problem vielleicht zu lösen. Sie erreichen mich unter [E-Mail anzeigen] oder 0 - nur für Werbekunden möglich / Mod.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 19.Sep 2006 9:17 Titel:
@Joschi2006,
diese Thema kann sehr wohl in der gebotenen Kürze abgehandelt werden:
Ein Büroservice (z.B. www.regus.com) bringt in solch einer Konstellation nichts oder nicht viel.
Da brauchen Sie schon eine tatsächliche Büroadresse und jemanden, der im Zweifel den Telefonhörer abnimmt. Auf keinen Fall sollte eine solche Adresse an den bekannten Breifkastenadressen sein. Sie sollten schlichtweg auf all das achten, was seitens der deutschen Finanzverwaltungen Anlaß gibt, eine Briefkastenfirma zu vermuten (Stichwort: "Tatsächlichkeitsmerkmale"). Geben Sie einmal die Gomopa in der Suchfunktion oder bei google "IZA" (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen) ein.
Wie Sie richtig darstellen, genügt es nicht, eine Büroanschrift zu unterhalten.
Einen gewissen Basisaufwand muß man schon betreiben und akzeptieren, sonst ist (trotz gegenteiliger Aussagen vieler Firmen- Mantel- Verkäufern) der ganze Aufwand in kürzester Zeit in den Sand gesetzt.
Nur einige Beispiele von vielen:
- Wenn der Geschäftsführer in Deutschland wohnt, und dort für diese Firma tätig ist, unterstellt man die "Willensbildung" der Gesellschaft in Deutschland - Auslandsfirma-System geplatzt.
- Wenn kein funktionierendes Tel- und Fax vorhanden ist - Scheinfirma.
- Wenn Zustellungen nicht direkt zugestellt werden können - Scheinfirma.
- Wenn kein den Erfordernissen eines Geschäftsbetriebs angemessenes Büro unterhalten wird - Scheinfirma.
Sorgfältige und im Handling von internationalen Kapitalgesellschaften erfahrene Beratung erhalten Sie - nur für Werbekunden möglich / Mod.
"Es reicht nicht, wenn Sie ein Klavier kaufen - Sie müssen auch gelehrt bekommen, darauf zu spielen"
Die deutschen Finanzämter. Es gibt zwischenzeiltich ganze Abteilungen, die sich darauf eingeschossen haben. z.B. die Schwerpunktstelle Hofgeismar, die 3-5-seitige Fragebogen verschickt und selbst nachforschend in den entsprechenden Ländern tätig wird. Bitte keinen Vortrag: geht nicht, gibt es nicht, ist nicht legal. Es ist schlichtweg Fakt. Wir haben eine ganze Reihe solcher Fälle auf dem Tisch liegen...
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 24.Sep 2006 6:07 Titel:
Genau, und hier einmal ein Beispiel:
Der nachfolgende Fragenkatalog einer deutschen OFD gibt exemplarisch einen Überblick über die Prüfung seitens der Finanzverwaltungen bei Auslandsbeziehungen deutscher Unternehmen.
Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen
Die nachfolgende Auflistung von Fragen soll im Einzelfall für die Aufklärung von Auslandssachverhalten möglichst frühzeitig Ansatzpunkte zur umfassenden Ermittlung und zur rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörden liefern. Sie ist unverbindlich und nur beispielhaft zur Orientierung für den steuerlichen Aufgriff grenzüberschreitender Beziehungen oder die Nachprüfung geltend gemachter Betriebsausgaben/Werbungskosten gedacht; sie ist keineswegs vollständig und kann beliebig um eigene Erkenntnisse abgeändert oder ergänzt werden.
A. Allgemeine Fragen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen
1. Wodurch erfolgte der Aufgriff und die Anbahnung der Kontakte zum ausländischen Unternehmen?
2. Warum konnten nicht inländische Firmen die gleichen Lieferungen/Leistungen erbringen?
3. Von welchen anderen Firmen wurden Angebote über die in Betracht kommenden Lieferungen/Leistungen eingeholt?
4. Warum wurde gerade diese ausländische Firma ausgewählt (Entscheidungskriterien) ?
5. Haben Sie Unterlagen über einen durchgeführten Vergleich der Angebote verschiedener Anbieter?
6. In welchen wirtschaftlichen Bereichen fand zwischen Ihrem Unternehmen und der ausländischen Firma ein Leistungsaustausch statt?
7. Welche wirtschaftlichen Vorteile brachten Ihnen die Geschäftsbeziehungen zu der ausländischen Firma?
8. Welche Firma hat Ihnen diese Lieferung/Leistung früher erbracht?
9. Aus welchen Gründen kam die frühere Firma für Sie nicht mehr als Vertragspartner für diese Lieferungen /Leistungen in Betracht?
10. Bei wem haben Sie sich bei Eingehen der Geschäftsbeziehungen über die Interna der Firma informiert?
11.Welche Informationen erhielten Sie damals und liegen Ihnen heute über die Interna der ausländischen Gesellschaft vor?
12. Mit welchen Unterlagen können Sie den Nachweis erbringen, daß
a) das Rechtsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist
b) die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen dem zwischen fremden Dritten üblichen Vereinbarungen entspricht
c) das vertraglich vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt worden ist
d) die von der ausländischen Gesellschaft erbrachten Leistungen für Sie einen wirtschaftlichen feststellbaren Wert darstellen?
13. Hat Ihnen das ausländische Unternehmen Angebote zur Beteiligung, zum Erwerb des gesamten Unternehmens oder on Grundvermögen oder aber auch zu sonstigem Vermögen unterbreitet (oder umgekehrt)?
14. Hat das ausländische Unternehmen im Land seines Sitzes einen eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte, ein Verwaltungsbüro oder nur seinen formellen Rechtssitz?
B. Gesellschaftsrechtliche Struktur und interne Organisation des ausländischen Rechtsträgers
1. Wann wurde die ausländische Gesellschaft gegründet?
2. In welcher Rechtsform (nach dem Gesllschaftsrecht des Sitzlandes) wird das ausländische Unternehmen geführt?
3. Ist die Firma im Handelsregister eingetragen? Bitte Auszug beifügen.
4. In welchen Zeitungen bzw. Zeitschriften wurden die Gründung und die Eintragung ins Handelsregister amtlich veröffentlicht?
5. Wie lauten die Namen und genauen Anschriften der Gesellschafter?
6. Wie stellen sich im einzelnen die Beteilugungsverhältnisse der Gesellschaft dar?
7. Welche Person oder Personengruppe (Treugeber) steht aufgrund eines Treuhandverhältnisses hinter der Gesellschaft – wessen Gesellschaftsanteile werden also von Dritten (meist ortsansässigen Beratern oder Domizilgebern) treuhänderisch gehalten?
8. Wer fungiert – nach außen verdeckt – als Treugeber, wer als Treuhänder?
9. An welchen Firmen im In- oder Ausland hat sich die ausländische Gesellschaft beteiligt?
10. Welche Personen fungieren für die ausländische Firma als Berater (z.B. als Unternehmens- oder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt)?
11. Welchen Personen obliegt die Geschäftsführung für den kaufmännischen Bereich, die Produktion, den Vertrieb und den Verwaltungsbereich (Namen und genaue Anschrift)?
12. Welches ist der Hauptberuf des Geschäftsführers?
13. Handelt es sich bei dem ausländischen Geschäftsführer um einen Rechtsanwalt, Rechtbeistand, Berater, Steuer- oder Wirtschaftsberater oder ein Treueunternehmen?
14. Über welche qualifizierte Ausbildung sowie Berufs- und Branchenerfahrung verfügt der Geschäftsführer des ausländischen Unternehmen?
15. Werden tatsächlich Geschäftsführergehälter gezahlt?
16. Wie hoch sind diese Geschäftsführervergütungen jährlich?
17. Legen Sie bitte einen Organisationsplan der ausländischen Firma vor, aus dem die Funktionsbereiche und die ihnen zugewiesenen Aufgaben im einzelnen ersichtlich sind
C. Geschäftsbetrieb des ausländischen Rechtsträgers
1. Seit wann unterhält die ausländische Gesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb?
2. In welchen Zeitungen und Zeitschriften und wann erfolgte die Bekanntmachung über die Betriebseröffnung?
3. In welchen nationalen oder internationlen Branchenverzeichnissen ist die Firma aufgeführt?
4. Wer leitet die Geschäfte / trifft Entscheidungen?
5. Wer verfügt über die notwendigen Branchenkenntnisse?
6. Wieviel Arbeitnehmer werden beschäftigt und welche Tätigkeiten wurden ihnen übertragen? Legen Sie bitte die Angestelltenverträge sowie die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern bei
7. Bestehen eigene Telefon- und Faxanschlüsse? Geben Sie bitte die Nummern der Telefon- und Faxanschlüsse an und legen Sie bitte die entsprechenden Gebührenbelege vor
8. Legen Sie bitte die Mietverträge für die Geschäftsräume vor
9. Legen Sie bitte die Bilanzen der Gesellschaft der vergangenen Jahre vor.
Beste Grüße
tropico
Ach so: zur "Scheinfirma":
Jeder hat schon einmal den Begriff "Briefkastenfirma" gehört oder gelesen. Nicht jede Unternehmung, die über einen Briefkasten verfügt, ist eine Briefkastenfirma. Gleiches gilt für eine Unternehmung, die über keinen Briefkasten verfügt (sondern vielleicht nur über ein Postfach).
Erwartungsgemäß finden sich in Deutschland auch zu diesem Thema umfassende Definitionen, die ich einmal in Kürze darstellen will.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 1.4.2003 – I R 39/02 -; ders., Urteil vom 1.4.2000 – I R 28/02; ders., Urteil vom 19.1.2000 – I R 94/97) stellt sich eine klassische „Briefkastenfirma“ als eigenwirtschaftlich funktionslos dar, die tatsächlich keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt, kein oder kein nennenswertes Personen hat, unter einer Adresse ansässig ist, die von einer Vielzahl weiterer Gesellschaften genutzt wird, denen regelmäßig dieselben Personen vorstehen und typischerweise in Niedrigststeuerländer registriert ist, wobei regelmäßig Entscheidungen der Geschäftsleitung andernorts als am Sitz der Gesellschaft getroffen werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2001 – 6 K 7875/98 K,G,F -).
Aber:
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 20.3.2002 – I R 63/99 -) handelt es sich indessen um keine „Briefkastenfirma“, wenn diese nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich existiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine ausländische Gesellschaft über einen Büroraum, über eigene Telefon- und Faxanschlüsse und über eigenes Personal verfügt. Unschädlich ist, wenn sich das Büro in einem Verwaltungsgebäude befinden, in welchem auch andere Firmen ansässig sind. Ein deutliches Indiz für die tatsächliche Existenz eines ausländischen Unternehmen an dem von ihm angegebenen Sitz ist für die deutsche Steuerverwaltung schließlich auch der Eintrag im amtlichen Fernsprechbuch des jeweiligen Ortes (vgl. BFH, Beschluß vom 25.8.1986 – IV B 76/86 -; vgl. FG Münster, Urteil vom 25.2.2003 – 6 K 4775/98 - ).
Hierzu: Bundesamt für Finanzen/ IZA:
Zur Überprüfung durch die Steuerverwaltungen, ob ein ausländisches Unternehmen sich als „Briefkasten“- oder Scheinfirma einstufen läßt, bedienen sich diese der „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen“ (IZA) beim Bundesamt für Finanzen (BfF). Die IZA sammelt Daten über ausländische natürliche Personen und Gesellschaften. Das BfF bezieht die in Akten abgelegten Daten überwiegend aus im Ausland öffentlich zugänglicher Quellen, wie z.B. Telefon- und Telefaxbüchern oder Handelsregistern. Um die Daten auffinden zu können, bedient sich das BfF einer computergestützten Sammlung (ISAB – Informationssystem Auslandsbeziehungen) von Namen der Personen, über die Akten angelegt wurden. Das BfF/ IZA hat die Aufgabe, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministers der Finanzen - BMF - zentral zu sammeln und auszuwerten; dies umfaßt insbesondere das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesellschaften, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt worden ist, die in einer Vielzahl von – möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen – Gesellschaften eine solche Funktion ausübt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: BFH, Urteil vom 30.7.2003 – VII R 45/02 -; BMF, Erlaß vom 29.4.1997, BStB. I 1997, 541).
Darüberhinaus gibt es noch angebliche "Ermittlungserkenntnisse" von Finanzämtern, die dem "Klienten" mitgeteilt werden, um ihn einzuschüchtern.
zB.
- Es gäbe unter der Anschrift keinen Geschäftsbetrieb
- Es würde kein Inlands-Umsatz der Auslandsfirma getätigt
- Die Firma sei nicht rechtsgültig eingetragen oder gegründet
-etc.
Das geht soweit, daß sogar die Bilanzen der Auslandsfirma (auch Muttergesellschaft bei Niederlassungen in D) angefordert werden.
Ob ein tatsächlicher rechtlich begründeter Anlaß für solche Befragungen besteht, wird offen gelassen, da idR kein Hinweis auf die zugrunde gelegten und zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen erfolgt.
Sicher ist, daß jemand, der eine Auslandsfirma gründet oder kauft, um sie in Deutschland einzusetzen, meist hoffnungslos überfordert ist und/oder die gesamte Konstruktion mit oft weitreichenden Folgen zusammenbricht.
Eine intensive und stimmige Beratung seitens der "Firmenverkäufer" findet leider meist nicht statt. - Alles ist ganz leicht und bla bla bla...
Die Schaffung der wirklich notwendigen Voraussetzungen am Sitz der Firma und eine kontinuierliche, qualifizierte Betreuung ist vielen zu teuer.
Wir kennen das aus "Reparatur-Mandaten" zur Genüge.
Die oben stehenden Antworten beschäftigen sich vor allen mit der Problematik der Tatsächlichkeitsmerkmale von ausländischen Kapitalgesellschaften - aus meiner sicht kann dies Problematik unter gewissen Umständen vernachlässigt werden.
Wenn sich eine ausländische Kapitalgesellschaft darauf beschränkt ist, die Haftung und die Komplementäreigenschaft einer Kommanditgesellschaft (KG) zu übernehmen, so erfordert dies nach meiner Meinung keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb am Verwaltungssitz in Deutschland. Die Prüfung der gesellschaftsrechtlicher Aspekt unterliegt aber auch nicht den Finanzamt, sondern den zuständigen Handelsregister.
Das Finanzamt ist nur für die steuerrechtlichen Beurteilung zuständig und wird unter Umständen bei der Erfassung als Unternehmen einige genauere Angaben haben wollen und beruft sich in diesen Zusammenhang in der Regel gerne auf die Abgabeordnung §§ 90, 93 und 97.
Sofern sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der komplementären Kapitalgesellschaft in Deutschland befindet ist diese Gesellschaft ohnehin in Deutschland steuerpflichtig und das Finanzamt wird somit keine Nachforschungen wegen der Tatsächlichkeitsmerkmale anstellen. Da die komplementären Kapitalgesellschaft in der Regel ohnehin ausschließlich zur Haftungsbegrenzung eingesetzt wird ist davon auszugehen das keine steuerlichen relevanten Umsätze getätigt werden, sofern auf eine Tätigkeits- und Haftungsvergütung verzichtet wird. Selbst wenn die Geschäftsführung der komplementären Kapitalgesellschaft sich nicht in Deutschland befinden werden die Tatsächlichkeitsmerkmale zweitranig sein wenn keine Umsätze getätigt werden.
Die Problematik wegen der möglichen Einstufung als so genannte “Briefkastenfirma” durch das Finanzamt sehe ich eher im Zusammenhang eher mit Auslandsgesellschaften die Ihre Gewinne nicht in Deutschland versteuern möchten. Bei der “Kapitalgesellschaft & Co KG” besteht diese Gefahr in der Regel ohnehin nicht. Somit dürfte es auch nicht relevant sein ob die ausländische Kapitalgesellschaft die Tatsächlichkeitsmerkmale (eigene Bürorüme und Personal) erfüllt.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 27.Sep 2006 11:18 Titel:
egseminar hat folgendes geschrieben::
... sind eigentlich auch Rechtsberatung! ...
na und ... ???
@MEC,
Sie schreiben
Zitat:
...so erfordert dies nach meiner Meinung keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb am Verwaltungssitz in Deutschland ...
.
Das deutsche Finanzamt nimmt schlicht und ergreifend an, am Geschäftssitz der KG unterhält die Komplementärgesellschaft eine Betriebsstätte.
Wenn die Komplementärgesellschaft vom Finanzamt als "Briefkastenfirma" eingestuft wird, kann das ganz erhebliche Konsequenzen für das vertretungsberechtigte Organ der Komplementärgesellschaft (director, manager, administrador, etc.) in Deutschland haben, da auch dieses der erweiterten Mitwirkungspflicht aus § 160 AO unterliegt oder unterliegen kann; kommt der Vertreter der Komplementärgesellschaft dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Finanzamt unterstellen, er selbst (oder aber auch der Kommanditist, der ebenfalls mitwirkungspflichtig sein sein kann) sei der wirtschaftlich Berechtigte der Komplementärgesellschaft, mit den bekannten Rechtsfolgen. Also ist das Thema "Tatsächlichkeitsmerkmale"/ Briefkastenfirma" sehr wohl relevant, da es sich hier um einen Auslandsbezug handelt !
soviel mir bekannt ist, ist im §160 der Abgabenordnung die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern geregelt.
Als komplementären Kapitalgesellschaft wird bekanntlich stets der Sitz ins Handelsregister eingetragen – die Zweigniederlassung kann grundsätzlich keine Komplementäreigenschaft einer KG übernehmen. Unklar ist nur, wo im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit die Grenzen der Anwendbarkeit deutschen Rechts verlaufen...
Mit den Urteil in Sachen Überseering BV/NCC GmbH (Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00) hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt das es gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43und 48 EGV verstößt, wenn einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründeten Gesellschaft die Möglichkeit zur Klage abzuerkennen, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat. Der andere Mitgliedstaats ist nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit anzuerkennen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Europäischen Gerichtshof mit seiner Entscheidung bestätigt. Alle Gesellschaften die in der EU rechtsmäßig gegründet wurden können sich auf die garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß EG-Vertrag Art. 43, Art. 48 berufen.
Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 des Bundesgerichtshof (BGH)
Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb ihre Rechte aus dem Vertrag abweichend von den Vorentscheidungen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor den deutschen Gerichten als niederländische BV verfolgen. Sie muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß sie nach deutschem Recht als rechtsfähige Personengesellschaft aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204). Denn eine derartige Verweisung würde ebenfalls einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unmißverständlich entnommen werden kann, weil sie damit nämlich in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt würde.
Somit halte ich es für fraglich ob die Haltung des Finanzamts im Einklang den Artikeln 43 EG und 48 EG stehen oder ob man dies nicht mit einer abzuerkennen der Rechtsfähigkeit und arteifähigkeit der komplementären Kapitalgesellschaft zu werten ist.
[/u]
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.