Verfasst am: 29.Jan 2008 9:04 Titel: Gesellschaften in der Ukraine
In den meisten westlichen Ländern erfolgen die Gründung und Eintragung eines Unternehmens gewöhnlich ohne größere administrative Hindernisse oder sonstige Probleme. In der Ukraine verhält sich die Sache jedoch etwas anders.
Theoretisch sollte die Registrierung eines Repräsentanzbüros oder eines Unternehmens in der Ukraine nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen. In der Realität dauert die Anmeldungsprozedur gewöhnlich jedoch bedeutend länger, weil die ausländischen Investoren allein einen Monat für die Beschaffung der benötigten Dokumente und die Bestätigung derselben durch die ukrainischen Behörden benötigen.
Nachfolgend sind die diversen Dokumente beschrieben, die zur Einleitung des Registrierungsprozesses von (1) Repräsentanzbüros und (2) Unternehmen (Aktiengesellschaften und GesmbHs) benötigt werden. Auch der Prozess selbst wird kurz erklärt.
I. Die Eintragung eines Repräsentanzbüros
Jedes ausländische Rechtssubjekt, das in der Ukraine kontinuierlich in wirtschaftliche Aktivitäten involviert ist, muss sich auf irgend eine Art und Weise registrieren lassen. Zahlreiche ausländische Unternehmen entscheiden sich hierbei für die Eröffnung eines Repräsentanzbüros, was ein Registrierungszertifikat des Ministeriums für Wirtschaft und Europäische Integration (der Nachfolger des Ministeriums für Außenwirtschaft) erfordert.
Einmalige Import-Export-Verträge verlangen natürlich noch keine Eröffnung eines Repräsentanzbüros. Sollten derartige Import-Export-Tätigkeiten aber eine kontinuierliche Präsenz des Wirtschaftssubjekts in der Ukraine erfordern, etwa durch die Anwesenheit ausländischer Angestellter des Unternehmens oder die Einstellung ukrainischer Mitarbeiter, ist ein derartiges Repräsentanzbüro zu eröffnen und anzumelden.
Gemäß ukrainischer Gesetzgebung muss ein ausländisches Wirtschaftssubjekt für die Gründung eines Repräsentanzbüros dem Ministerium für Wirtschaft und Europäische Integration folgende Dokumente übermitteln:
1. Ein an den Wirtschaftsminister adressiertes Ansuchen in Form eines Briefes mit der Anfrage, das Repräsentanzbüro zu registrieren, in dem ferner die angestrebten wirtschaftlichen Aktivitäten des Ansuchenden, der Zweck des Repräsentanzbüros, die Anzahl der ausländischen Beschäftigten, und den Gesellschaftssitz (falls bekannt) angegeben sind;
2. Einen Auszug aus dem staatlichen Firmenregister aus dem Land der ansuchenden Muttergesellschaft, der die dortige Eintragung des Ansuchenden bestätigt;
3. Eine notariell beglaubigte Erklärung jenes Bankinstituts, das die Konten der ansuchenden Muttergesellschaft führt, welches die Seriosität der Muttergesellschaft unterstreicht. Die besagte Erklärung hat festzustellen, dass die ansuchende Muttergesellschaft ein Konto bei diesem Institut besitzt und mit demselben gute Geschäftsbeziehungen unterhält;
4. Den Beschluss des Unternehmensvorstandes über die Eröffnung und Registrierung eines Repräsentanzbüros; und
5. Eine notariell beglaubigte Vollmacht, die den Vertretungsbefugten des Mutterunternehmens in der Ukraine befähigt, durch die Eröffnung und Registrierung des Repräsentanzbüros in Kiew „als Vertreter des Unternehmens in der Ukraine zu agieren und alle anderen damit in Verbindung stehenden Aktivitäten wahrzunehmen, darin eingeschlossen die Delegation dieser Rechte an Dritte.”
Das letztgenannte Dokument, die Vollmacht, muss explizit anführen, dass die von der Muttergesellschaft dazu bestimmte Person als „deren Vertretungsbefugter in der Ukraine“ agieren wird, ansonsten könnte das Unternehmen mit Problemen bezüglich Mehrfach-Einreise-Visa oder ähnlichem konfrontiert werden. Ferner sollte die Vollmacht dem Vertretungsbefugten, falls sich dieser nicht regelmäßig in der Ukraine aufhält, das Recht einräumen, bestimmte Aufgaben und Funktionen, wie etwa die Registrierung des Repräsentanzbüros und die Unterzeichnung von Bankoperationen, Dritten zu übertragen. Die obengenannten Dokumente müssen ordnungsgemäß notariell beglaubigt, von der zuständigen staatlichen Behörde (zum Beispiel vom Außenministerium oder, abhängig vom jeweiligen Staat, einer anderen autorisierten Stelle) bestätigt und von der Ukrainischen Botschaft des Staates, in welchem die Muttergesellschaft eingetragen ist, zugelassen werden. Danach sind die Dokumente ins Ukrainische zu übersetzen und die Übersetzungen anschließend beglaubigen zu lassen. Die ukrainische Gesetzgebung räumt der zuständigen Instanz 60 Tage zur Registrierung eines Repräsentanzbüros ein, in der Regel werden dieselben aber innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Tag des Einreichens der Dokumente und der Überprüfung der Entrichtung der Meldegebühren (erfolgt an die lokalen Behörden) registriert.
Die Meldegebühr beim Ministerium für Wirtschaft und Europäische Integration für die Eröffnung eines Repräsentanzbüros beträgt zweitausend fünfhundert (USD 2.500) US Dollar, bzw. den Gegenwert dieses Betrages in einer anderen frei konvertierbaren Auslandswährung. Die Gebühr ist direkt auf das Konto des Ministeriums bei der Ukrainischen Import-Export-Bank zu überweisen und darf nicht von einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer anderen Agentur, die Registrierungen im Namen von ausländischen Wirtschaftssubjekten durchführt, eingezahlt werden.
II. Die Eintragung von Aktiengesellschaften und GesmbHs
Ausländische Gründer dieser Unternehmensformen müssen eine ganze Reihe von Dokumenten vorbereiten, die weiter unten genauer beschrieben werden. Parallel zur Beschaffung der Dokumente ist ein Statut (Satzungen) und im Falle der Eintragung einer Aktiengesellschaft ein Gesellschaftervertrag (zur Definition der Aktionärsrechte und –pflichten) auszuarbeiten. Alle diese Dokumente werden zur Registrierung bei verschiedenen lokalen Behörden benötigt, welche nach dem Erhalt der ordnungsgemäß vorbereiteten Dokumente bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen kann.
A. Dokumente aus dem Herkunftsland ausländischer Partner
Für die Eintragung einer privaten Gesellschaft hat ein ausländisches Rechtssubjekt folgende Dokumente für die Übergabe an die ukrainischen Behörden vorzubereiten:
1. Eine Kopie des mit dem Staatssiegel versehenen Gründungszertifikats der Muttergesellschaft oder einen Auszug aus dem Staatsregister des Landes, in dem die Muttergesellschaft eingetragen ist, der die Eintragung der Gesellschaft bestätigt, oder aber einen Auszug aus dem Handelsregister in jenem Land/Staat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.
2. Eine mit dem Siegel der Muttergesellschaft versehene Vollmacht für die zum Vertretungsbefugten der Muttergesellschaft in der Ukraine bestimmte Person mit der Erlaubnis, die entsprechenden Dokumente im Namen der Muttergesellschaft auszustellen sowie Bankkonten zu eröffnen und zu führen. Es kommt sehr häufig vor, dass ausländische Wirtschaftssubjekte zusätzlich zur Vertretungsvollmacht für die Abwicklung der Eintragungsformalitäten eine weitere Vollmacht erteilen, welche die Vertretungsbefugten befähigt, ihre Befugnisse Dritten zu übertragen.
3. Die Originalversion des Vorstandsbeschlusses der Muttergesellschaft (oder der bevollmächtigten Instanz) zur Unternehmensgründung in der Ukraine (samt Unternehmenssiegel); und
4. Eine Kopie des Pacht- oder Kaufvertrages mit der Adresse des Unternehmenssitzes oder einer Bürgschaft des Besitzers der vom Unternehmen gemieteten bzw. gekauften Räumlichkeiten (dieses Dokument wird erst unmittelbar vor der Eintragung benötigt).
Die oben erwähnten Dokumente 1, 2 und 3 müssen
1. ordnungsgemäß ausgestellt und notariell beglaubigt werden;
2. ins Ukrainische übersetzt werden (nicht durch eine Heftklammer angeheftet, sondern in offizieller Form an das Original angefügt);
3. vom zuständigen Ministerium im Land der Muttergesellschaft beglaubigt werden;
4. von der ukrainischen Botschaft im Land der Muttergesellschaft zugelassen werden.
Sobald das ausländische Wirtschaftssubjekt alle für die Registrierung benötigten Dokumente ordnungsgemäß vorbereitet hat, müssen die Gründungsdokumente des ukrainischen Unternehmens abgefasst und bestätigt werden. Sollte sich unter den Gründern eine natürliche Person (Individuum) befinden, muss letztere bei der notariellen Beglaubigung der Gründungsdokumente selbst anwesend sein, um sich anhand ihres Reisepasses auszuweisen, es sei denn, ein mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestatteter Dritter legt den Reisepass der besagten Person bei der Beglaubigung vor. Falls alle Gründer des ukrainischen Unternehmens andere Gesellschaften (handelsrechtliche Rechtssubjekte) sind, müssen deren offizielle Siegel auf den Gründungsdokumenten angebracht werden. Der Inhalt der Gründungsdokumente wird weiter unten näher erläutert.
Darüber hinaus müssen die Gründer eine entsprechende Sitzung zur Unternehmensgründung abhalten und ein Protokoll (inklusive des Beschlusses in Protokollform) verfassen, das die geplante Gründung des ukrainischen Unternehmens anführt. Sollten die Gründer Gesellschaften des Handelsrechts sein, so muss aus dem Sitzungsprotokoll deren Willen hervorgehen, Mitbegründer des ukrainischen Unternehmens zu werden. Jedenfalls hat das Protokoll zu nennen, wer das Recht besitzt, die Gründungsdokumente des ukrainischen Unternehmens zu unterschreiben. Dementsprechend müssen auch Bestimmungen zur Bevollmächtigung von Unterzeichnern im Protokoll festgehalten sein.
B. Die Abfassung des Gesellschaftervertrages und des Statuts
Der Registrierungsvorgang in der Ukraine, so langwierig und langweilig er sein mag, besteht einzig und allein aus der Registrierung der Satzung, bzw. des Statuts der Gesellschaft. Nur wenn das Unternehmen aus zwei oder mehr Gründern besteht, ist auch ein Gesellschaftsvertrag (auch Gründungsvertrag genanngt) abzufassen. Dieses Dokument ist im Prinzip ein gewöhnlicher Vertrag, der zwar notariell zu beglaubigen, aber nicht einzutragen ist. Obwohl sich die beiden Gründungsdokumente von einander nicht sehr unterscheiden, dienen sie unterschiedlichen Zwecken.
Der Hauptzweck des Gesellschaftsstatuts besteht darin, die Rechte und Pflichten des Unternehmens sowie seiner Gründer und/oder Mitglieder zu definieren. Ähnlich wie die Satzungen von Gesellschaften in den USA enthält ein ukrainisches Statut Informationen hinsichtlich der Ziele, Rechte und Tätigkeitsarten des Unternehmens, seiner Struktur und administrativen Organe, der internen Prozesse sowie der Beschaffenheit des Stammkapitals und der Einlagen.
Das Statut enthält ferner die Wechselkurse jener Währung, in welcher das Stammkapital bemessen ist, Liquidationsbestimmungen, Gewinnverteilungsregelungen sowie den Namen, die Adresse des Gesellschaftssitzes und die gewählte Unternehmensform. Das Statut muss ferner bestimmte obligatorische gesetzliche Bestimmungen beinhalten, wie zum Beispiel die Schaffung von Rücklagen (25%), kann jedoch in anderen Punkten wiederum sehr flexibel sein. Das Statut dient sozusagen als „Blueprint“ des Unternehmens und enthält eine Vielzahl von Informationen, die die ukrainischen Autoritäten zu überprüfen haben, bevor eine Eintragungsbestätigung ausgestellt werden kann.
Auf der anderen Seite definiert der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und/oder Gründer untereinander und zueinander. Eine detaillierte Beschreibung der Unternehmensstruktur ist deshalb nicht notwendig. Wichtig hingegen ist ein Übereinkommen, das jene Punkte im Detail definiert, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zueinander betreffen; vor allem die Gewinnverteilung, die Eigentumsrechte, die Übertragbarkeit und Abtretung von Gesellschaftsanteilen, die Vertraulichkeit, die Aufteilung der Aktiva im Falle einer Liquidation und die Handhabung von Konflikten und Schlichtungsprozeduren.
Der Gesellschaftsvertrag dient als Leitfaden im Falle eines Konfliktes zwischen den Gesellschaftern. Wie auch für die ukrainischen Geschäftspartner sind diese internen Regelungen für die Behörden relativ uninteressant, solange die darin enthaltenen Bestimmungen nicht offenkundig die darauf anwendbare ukrainische Gesetzgebung missachten. Demgegenüber ist ein sorgfältig ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag von grundlegendem Interesse für die ausländischen Investoren, wenn eine (aus der Sicht der Sicht dieser Investoren) ausländische Instanz für die Konfliktschlichtung zuständig ist. Dies betrifft vor allem Joint Ventures mit staatlichen Unternehmen, an denen der Staatsbesitzfonds als Gründer beteiligt ist.
Zur Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages werden folgende Angaben benötigt:
1. Name der Muttergesellschaft (der volle Name und die Abkürzung), die Unternehmensstruktur (z.B. Aktiengesellschaft, GesmbH, etc.), Stadt und Land der Eintragung, die Eintragungsnummer (sobald verfügbar), Datum der Eintragung, Vertretungsbefugter (z.B. die zur Registrierung der Gesellschaft bevollmächtigte Person), Staatsbürgerschaft der Gesellschaftsgründer, Instanzen – Aussteller der Reisepässe eines jeden Gründers, Wohnort der Gesellschaftsgründer, Gültigkeitszeitraum ihrer Reisepässe etc.;
2. Name des ukrainischen Unternehmens (in Ukrainisch und Englisch: jeweils der volle Name und die Abkürzung);
3. Adresse des Gesellschaftssitzes des ukrainischen Unternehmens. Hierbei ist es notwendig, die entsprechenden Räumlichkeiten in jenem Bezirk, in dem das Unternehmen eingetragen ist, entweder zu besitzen, oder über das Recht zu verfügen, dieselben zu mieten;
4. Unternehmenszweck. Das ukrainische Recht verbietet Generalklauseln wie etwa „jede, mit ukrainischem Recht konforme Tätigkeit“. Aus diesem Grund sind in den Gründungsdokumenten sämtliche derzeitigen und künftig möglichen Tätigkeiten des Unternehmens umfassend anzuführen;
5. Die Höhe der Einlage eines jeden Gesellschafters zum Stammkapital, die aus Kapital- und/oder Sacheinlagen bestehen kann (falls Einrichtungsgegenstände eingebracht werden, muss eine Liste über dieselben als Annex ans Statut angefügt werden);
7. An wen und welche Adresse Mitteilungen zu schicken sind; und
8. Definitionen zu allen in den Gründungsdokumenten verwendeten erklärungsbedürftigen Vokabeln (z.B. branchenspezifische Ausdrücke).
Auf der Basis der Antworten zu den oben angeführten Fragen ist ein Statutentwurf für die interne Überprüfung und Genehmigung auszuarbeiten. Danach wird das Statut ins Ukrainische übersetzt und der Registrierungsprozess eingeleitet.
C. Kapitaleinlagen vor der Unternehmenseintragung
Gemäß dem Gesetz „Über wirtschaftliche Vereinigungen“ haben Aktiengesellschaften und GesmbHs bereits vor der offiziellen Eintragung bestimmte Einlagen vorzuweisen. In einer geschlossenen Aktiengesellschaft müssen die Gesellschaftsgründer mindestens 50% des Nominalwertes ihrer jeweiligen Anteile vor dem Abhalten der gesellschaftskonstituierenden Sitzung einzahlen. Vor der Gründung einer GesmbH müssen die Gesellschaftsgründer mindestens 30% ihrer in den Gründungsdokumenten festgehaltenen Einlagen einzahlen. Die Überweisungsbestätigung ist der zuständigen Meldebehörde gemeinsam mit den Gründungsdokumenten vorzulegen.
Die minimale Kapitalisierung einer Aktiengesellschaft beträgt 1250 Mindestgehälter, basierend auf dem zur Zeit der Gesellschaftsgründung gesetzlich gültigen Mindestgehalt. Im Gegensatz dazu beträgt die minimale Kapitalisierung für eine GesmbH lediglich 100 Mindestgehälter. Seit 01.01.2002 beträgt das Mindestgehalt 140 Hrywnjas und wird am 01.07.2002 auf 165 Hrywnjas angehoben werden.
Zu beachten ist die folgende, etwas seltsame Ausnahmeregelung: Die oben erwähnten Forderungen bezüglich der Vorauszahlung von Einlagen vor der offiziellen Eintragung betreffen ausschließlich Unternehmen mit zwei oder mehr Gründern (das Unternehmen wird in diesem Falle gemäß dem Gesetz „Über wirtschaftliche Vereinigungen“ eingetragen). Bei nur einem Gründer, wie dies zum Beispiel bei der Gründung einer 100% Tochtergesellschaft der Fall ist, sind keine derartigen Zahlungen vor der Eintragung erforderlich, weil das Unternehmen in diesem Falle gemäß dem Gesetz „Über Unternehmen in der Ukraine“ eingetragen wird, welches keine Bestimmungen über Vorauszahlungen bei Gesellschaftsgründungen enthält.
Um die zu Beginn geforderten Anteile der Gesellschaftereinlagen auf das neu gegründete Unternehmen zu übertragen, ist ein provisorisches Gesellschaftsbankkonto einzurichten. Der Vetretungsbefugte deк Gesellschaft hat die Eröffnung des Bankkontos unter Vorlage seiner (Rechtsanwalts-)Vollmacht und einer notariell beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrages zu beantragen. Im Falle von Sacheinlagen ist eine entsprechende Schätzung und Übertragung derselben nachzuweisen.
Ungeachtet der Höhe der vor der Gesellschaftsgründung eingezahlten Einlagen haben die Gesellschafter des neu gegründeten Unternehmens von dem Tag seiner Eintragung an bis zu einem Jahr Zeit, um die im Statut geforderten Einlagen vollständig zu leisten, seien es nun Kapital- oder Sacheinlagen. Nachfolgend werden die Kapital- und Sacheinlagen näher erläutert.
(i) Kapitaleinlagen
Vor der Eintragung zu leistende Kapitaleinlagen sind auf ein provisorisches Konto einzuzahlen, das bei einer anerkannten Bank eigens für diese Zwecke einzurichten ist. Derartige Konten sind somit auf die im Statut geforderten Kapitaleinlagen beschränkt. Der Vertretungsbefugte hat beim gewählten Bankinstitut die Kontoeröffnung, für die keine speziellen Dokumente benötigt werden, zu beantragen. Eine Einzahlungsbestätigung oder ein Kontoauszug genügen als Beweis für die Einzahlung der erforderlichen Kapitaleinlagen vor der Eintragung.
Sollten die Einlagen auf dem provisorischen Konto in Auslandswährung bestehen, wird dieses Konto mit offizieller Eintragung des Unternehmens in ein permanentes Konto umgewandelt. Die Auslandswährungseinlagen werden hierbei nicht in Ukrainische Hrywnjas umgewandelt, das permanente Konto ist nicht mehr nur auf die Einzahlung der Gesellschaftereinlagen beschränkt.
Nach der Eintragung muss für die Umwandlung des provisorischen in ein permanentes Bankkonto (1) die Eintragungsurkunde der örtlichen Verwaltungsbehörde; (2) das Statut und (3) Registrierungsbestätigungen des Statistikministeriums, der Steuerprüfung, des Pensionsfonds etc. vorgewiesen werden.
(ii) Sacheinlagen
In der Regel bestimmen die Beteiligten den Wert der Sachleinlagen auf der Grundlage ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidungen und müssten hierbei die Marktpreise der eingebrachten Objekte berücksichtigen. Sobald die Beteiligten zu einem Übereinkommen bezüglich des Werts gekommen sind, müssen sie dasselbe schriftlich festhalten und ein solches Dokument für jedes in Frage kommende Objekt bei der Stadt- oder Regionalverwaltung einreichen. Das Übereinkommen hat die Art, Form und den Wert der einzelnen Sacheinlagen zu beschreiben und ferner zu erwähnen, dass diese ein Teil des Stammkapitals bilden und bereits in das Unternehmen eingebracht wurden. Das Übereinkommen muss von Vertretern der Gesellschaftsgründer, die über eine entsprechende (notariell beglaubigte) Vollmacht verfügen, unterschrieben werden. Das Übereinkommen selbst muss nicht notariell beglaubigt werden, ist aber mit den Firmensiegeln der Gesellschaftsgründer zu versehen. Der im Übereinkommen angegebene Wert der Sacheinlagen muss mit jenem im Statut, in Rechnungen (im Falle des Verkaufs von Sacheinlagen), in Zollerklärungen etc. übereinstimmen.
Das erwähnte Übereinkommen ist nicht mehr als ein Ausdruck des Vertrauens zwischen den Gründern der Gesellschaft. Die lokalen Behörden stellen das ausgefertigte und unterzeichnete Übereinkommen zwischen privaten Parteien nicht in Frage. Sollten jedoch Staatsbesitz bzw. Verhandlungen mit dem Staatsbesitzfonds involviert sein, wird die ganze Angelegenheit bedeutend komplexer.
Nach ukrainischem Recht müssen die Gründer in diesem Fall entweder (a) eine Zollerklärung vorweisen, die bestätigt, dass die Sacheinlagen entweder sich bereits auf ukrainischem Staatsgebiet befinden oder in einem Lager unter Zollverschluss aufbewahrt werden (unter der Bedingung, dass die Sacheinlagen in die Ukraine lieferbar sind) oder (b) eine Kaufbestätigung vorweisen, die von einem oder mehreren Gesellschaftsgründern unterschrieben wurde (z.B. eine Rechnung, die eine Unterschrift verlangt, wie zum Beispiel eine Kreditrechnung für die Gesellschaft) und beweist, dass die besagten Objekte wirklich bei einem der Gründer als Sacheinlage erworben wurden.
Um Zollabgaben oder eine Mehrwertsbesteuerung von autorisierten Sacheinlagen im Rahmen der Zollabfertigung zu vermeiden, hat das Unternehmen, für welches diese Sacheinlagen bestimmt sind, das Recht, einen Schuldschein für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen auszustellen. Der Schuldschein wird als eingelöst betrachtet, falls das Unternehmen in den 30 Tagen nach der Ausstellung des Schuldscheins die Sacheinlagen tatsächlich registrieren lässt, es kommt unter diesen Umständen also zu keiner Zahlung. Durch diese Formalität soll vermieden werden, dass findige Geschäftsleute ihre für den Verkauf bestimmten Einfuhren als Sacheinlagen deklarieren können, nur um die Mehrwertbesteuerung und Zollabgabe zu umgehen.
III. Die Eintragung
Die nachfolgende Beschreibung der einzelnen Registrierungsetappen dient als Erklärung für die Bevorzugung der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei seitens der meisten ausländischen Unternehmen mit der Durchführung von Eintragungen.
In der ersten Etappe überprüfen die lokalen Behörden (staatliche Regionalverwaltung) diverse Dokumente wie etwa die Steueridentifikationscodes eines jeden Gründers; das Protokoll der Gründungssitzung mit dem Beschluß der Gründung eines ukrainischen Unternehmens; eine Urkunde jener Bank, bei der das provisorische Einlagenkonto eröffnet wurde (im Fall von Kapitaleinlagen); eine Bestätigung über die geleisteten Sacheinlagen (Schätzung etc.); eine Kopie des (Gründer-)Gesellschaftsvertrages, die seine offizielle Registrierung bezeugt (falls sich unter den Gründern eine juristische Person befindet).
In der zweiten Etappe ist eine Urkunde über die Aufnahme des gegründeten Unternehmens in das Staatsregister für Firmen und Organisationen des Statistikministeriums einzufordern. Dazu ist ein Antrag einzureichen, der direkt bei der zuständigen Stelle vom Vertretungsbefugten des Unternehmens ausgefüllt werden kann. Ferner sind die Dokumente, die die Registrierung des Unternehmens bei der staatlichen Regionalverwaltung bestätigen, sowie die Gründungsdokumente vorzulegen.
Die dritte Etappe besteht aus der Eintragung des Unternehmens bei der lokalen staatlichen Steuerprüfungsbehörde. Dazu muss der Vertretungsbefugte des Unternehmens einen Antrag (in standardisierter Form) einreichen und hat ferner eine Kopie des Zertifikats über die staatliche Registrierung der Gründer (im Fall von juristischen Personen), die Gründungsdokumente (von Regionalverwaltungsbehörden bestätigte Originale und Kopien), eine Kopie der Urkunde des Statistikministeriums sowie die Steueridentifikationscodes der Gründer vorzulegen. Nach der Prüfung aller Dokumente versieht die Steuerprüfungsbehörde das Originalstatut mit seiner Stempelmarke und vergibt einen Steuerzahlercode an das neu gegründete Unternehmen.
Nach der Registrierung bei der Steuerprüfungsbehörde muss das Unternehmen beim Staatlichen Pensionsfonds eingetragen werden. Dazu sind die Originale der Gründungsdokumente und die Registrierungsurkunde der Regionalverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die fünfte Etappe besteht aus der Eröffnung eines permanenten Gesellschaftsbankkontos. Laut der Ukrainischen Nationalbank sind dafür folgende Dokumente einzureichen:
a) Antrag (in standardisierter Form);
b) Eine Kopie der staatlichen Registrierungsurkunde des Unternehmens (bestätigt von der zuständigen Behörde oder notariell beglaubigt);
c) Eine Kopie des Statuts, (falls zutreffend) mit den Stempelmarken der Steuerprüfungsbehörde, des Pensionsfonds und des Statistikministeriums (notariell beglaubigt);
d) Eine Kopie des Zertifikats der Steuerprüfungsbehörde über die Vergabe des Steuerzahlercodes;
e) Eine Kopie des Gesellschaftsvertrags (notariell beglaubigt); und
f) Eine Unterschriftsprobe (notariell beglaubigt)
Innerhalb von drei Tagen nach der Kontoeröffnung, die in der Regel nicht mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt, muss der Vertretungsbefugte die zuständige Steuerprüfungsbehörde darüber in Kenntnis setzen. Die Kontoeröffnung und die darauffolgende Benachrichtigung der Steuerprüfungsbehörde sind deshalb so wichtig, weil sie vor der letzten Registrierungsetappe abgeschlossen werden müssen.
In der letzten Etappe ist bei der lokalen Vertretung des Ministeriums für Internationale Angelegenheiten eine Zulassungsbescheinigung über die Herstellung eines offiziellen Unternehmenssiegels anzufordern. Repräsentanzbüros können diese Zulassung allerdings ausschließlich bei der Zentrale des Ministeriums für Internationale Angelegenheiten beantragen. Das Siegel wird für alle Bank- und Rechnungslegungsdokumente, geschäftlichen Abkommen und Verträge, Steuererklärungen etc. benötigt. Um die angesprochene Zulassung zu erhalten, sind dem Ministerium für Internationale Angelegenheiten folgende Dokumente vorzulegen:
a) Antrag (in standardisierter Form);
b) Das Original und eine Kopie des staatlichen des Unternehmens (bestätigt von der zuständigen Behörde oder notariell beglaubigt);
c) Zwei Druckbeispiele des Unternehmensstempels
d) Die Bescheinigung über die Entrichtung der offiziellen Zulassungsgebühr;
e) Eine Bankbestätigung über die Gesellschaftskontoeröffnung.
Innerhalb von fünf Tagen wird das Original des Registrierungszertifikats mit dem Siegel des Innenministeriums versehen, ferner wird die Zulassung des offiziellen Firmensiegels erteilt. Danach hat das neugegründete Unternehmen sein offizielles Siegel vorzubereiten und einen Abdruck davon auf seiner Bank – Karte zu plazieren.
IV. Schlusswort
Wie von der ukrainischen Gesetzgebung beabsichtigt, ist die Eintragung eines Unternehmens mitunter ziemlich zeitaufwendig und frustrierend, sogar mit der Unterstützung von Fachleuten. Die korrekte Befolgung der einzelnen Etappen ist keine Garantie gegen unerwartete Hindernisse und Probleme im Registrierungsverfahren. Darüber hinaus ist die Eintragung in der Ukraine erst die „halbe Miete“. Sobald die Registrierung erfolgreich abgeschlossen ist, wird das Unternehmen mit der Herausforderung konfrontiert, in der Ukraine erfolgreich zu agieren.
Quelle: FRISHBERG & PARTNERS, Kiev _________________ „Es ist produktiver, einen Tag lang über sein Geld
nachzudenken, als einen Monat dafür zu arbeiten.“ - Heinz Breselt - Secret User - wissen mehr ...
ich gründe eine gesellschaft drüben in 3 wochen. kommt nur darauf an, an wenn man die schmiergelder zahlt. sogar die gründung einer richtigen bank war nur eine sache des geldes und vebindungen.
erzähl mehr.......
leider sind artikel was eine firmengründungin der ukraine betrifft immer sehr lang.
ich hätte doch eher gerne mal kurz und knapp erfahren, was die größten hindernisse sind. und ob es wirklich so schwer ist oder ob es nur so heiss gekocht wird.
auch wird nirgends eine `einzelfirma` genannt, wie es sie hier deutschland gibt. gewerbeanmeldung und fertig.
möchte keine gmbh gründen.
ah, da gibt es viel mehr Möglichkeiten, als bei uns in Deutschland, einschlisslich "Einzelfirma" - es kommt immer an den Zweck des Unternehmens, an den weg die Steuern zu ersparen, Gelder einführen-ausfüren usw. zB die Behörden nehmen es nicht so genau, wie bei uns in Deutschland mit Offshore, Filialen und dG.
es ist unmöglich in einem Beitrag alles zu beschreiben. kommt immer an die Situation, Einzelfall an.
natürlich, alles hat sein Preis, aber wenn man weiß wie und die richtige Verbindungen da sind, läuft alles wie geschmiert, bzw eben fast legal geschmiert. natürlich ist sowas für einen westlichen Unternehmer nicht zu begreifen und viele Leute, die den normalen "deutschen" Weg einzuschlagen versuchen, auf die Schnauze fahlen, aber ist einer drin, so verdient er viel mehr, als hier bei uns. ich habe drüben vor 17 Jahren sofort nach dem zerfall der U(der)SSR mit 0 angefangen und kann nicht klagen, gehöre heute zu dem gehobenem Mittelstand. ok, ich beherrsche die Sprache und für mich war es einfacher, aber ich kenne auch viele Ausländer, die dort in den verschiedensten Branchen erfolgreich arbeiten.
Sehr viele Ausländer haben in den letzten Jahren einfach Immobilien in Kiev gekauft und verkauft und damit goldene Nase verdient. jetzt steigt der preis mit ca 50% pA, aber noch vor 2 Jahren 100 bis 200% waren völlig normal. ZB habe ich vor einem Jahr für 1800$ per qm gekauft, heute kostet es bereits 3700$ und das Haus ist noch gar nicht nicht fertig. wobei bei den Immobilien braucht man keine besondere Verbindungen, oder spezifische Vorkenntnisse, wobei es kommt sogar nicht an die Lage, wie bei uns. Wohnungsbedarf ist enorm. Gute Wohnungen in guter Lage werden je nach Austattung zu 50-80$ per qM vermietet, Büros bis zu 300$. unglaublich, aber wahr. unter den Mieter gibt es auch westliche (deutsche) Firmen, Banken, Baumärkte usw, die das Blut riechen und immer mehr in der Ukraine Filialen etablieren.
ich überlege mir, ob ich jetzt verkaufe, und weiter kaufe, oder in die Austattung investiere und vermiete.
die Registrierung ist noch das geringste Problem. Auch im täglichen Betrieb muss man einiges an Besonderheiten wissen und die richtigen Personen kennen, damit man erfolgreich ist. Einfach mal so eine Firma wie in Österreich gründen, dieser Illusion sollte man sich nicht hingeben. Die Ukraine hat ganz spezifische Bedingungen. Wenn man andererseits bereit ist, sich damit auseinanderzusetzen, dann gibt es auch ganz besondere Chancen. Wenn nicht, dann gibt es wahrscheinlich die Katastrophe.
Die Immobilien waren in der Vergangenheit eine dieser Möglichkeiten 50% pro Jahr ohne Firma, ohne Steuern und fast ohne Arbeit zu verdienen. Wir haben in den letzten 4 Jahren für unter $100T 4 Wohnungen und ein Haus gekauft bzw. renoviert. Der aktuelle Marktwert legt über $650T. Wie lange dieser Trend anhält, ist natürlich die Frage.
Das Einzelunternehmen unterliegt in der Ukraine einer konstanten gewinnunabhängigen Versteuerung. Man zahlt je nach Tätigkeitsfeld und Region ca. 30 Euro im Monat und sonst nichts, keine Einkommenssteuer, keine Gewerbesteuer, keine Mehrwertsteuer, keine Kapitalertragssteuer, keine Körperschaftssteuer, keine Solidaritätszuschlag, ... Von der steuerlichen Seite sind das Bedingungen fast wie in einer klassischen Steueroase, die aus einem Doppelbesteuerungsabkommen erwachsen können.
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