da geht man mal früher ins Wochenende und schon werden einem chaiselonge - affären unterstellt! An alle: das nutze ich nur für mein Nickerchen (auch Billyboy muß drunten bleiben)!.
Aber eines muß ich schon sagen, tolle Vorschläge und interessanter Schlagabtausch, obwohl ich mhmoeller natürlch nicht zustimme und bei meiner Ansicht bleibe (sollte er mal prüfen). Auch der Zusatz oder Warnhinweis bezüglich Staatsanwaltschaft u.ä. hat nur den Hintergrund, daß ich mich sehr häufig mit den Folgen von schlecht aufgebauten und vor allem schlecht betriebenen Konstruktionen befassen muß.
Es ehrt Sie Sambolero, daß Sie Wert auf eine zuverlässige Konstruktion legen und nicht die hopplahopp Billiglösungen wollen!
Wie sicher jeder gemerkt hat, bin ich nicht unbedingt ein(e) Freund(in) von ausländischen Gesellschaften, wenn es um das operative Geschäft geht. Wenn es allerdings um das Halten von Vermögensteilen geht, ist das was anderes.
Sicherlich sind wir bei Sambolero jetzt klar bezüglich der Gesellschaftsformen etc. . Aber er stellt die konkrete Frage auch bezüglich Steueroptimierung. Hier eine Gegenfrage, welche Steuer soll den optimiert werden? Bzw. welche Steueroptimierungen würden sich bei den gemachten Vorschlägen ergeben?
Jetzt antwortet bitte nicht "alle Steuern, auch die Tabaksteuer".
Über welche Steuern reden wir ? Körperschaftssteuer einerseits und - je nach gesellschaftsrechtlicher Struktur - Verringerung der Einkommenssteuer. Etwas anderes kommt ja wohl nicht in Betracht.
Damit stellen sich am Beispiel unseres user sambolero die Fragen, an welcher Stelle kann er Körperschaftssteuer umgehen und die Einkommenssteuer verringern.
Darf ich Ihnen den Ball zurückspielen mit der Frage, was Sie denn sambolero anraten würden, wenn Sie eine Struktur entwerfen sollten, die dessen Steuerersparnis dient (ist jetzt gemein, ich weiß ) !???
Da Sie ja meine Strukturvorstellungen offensichtlich kennen, darf ich höflich um das Recht der Erwiderung bitten.
als ehrbarer Bürger bin ich natürlich der Meinung, daß Steuern für die Solidargemeinschaft wichtig sind und jeder die Pflicht hat diese zu zahlen!
Da wir hier von Warengeschäften ausgehen und der Sitz der Handelsgesellschaft in D ist wird die KG nicht umhin kommen, ihre Steuern in Deutschland zu bezahlen.
Aber ich gehe mal davon aus, daß die in Deutschland operierende KG ihre Ware von einem Importeur bezieht, der wieder seine Waren von unterschiedlichen Lieferanten bezieht. Da sind die Margen bei der KG zwischen EK und VK an den Endkunden natürlich geringer - und damit auch die Gewinne. Und ich spekuliere, daß der Importeur in Spanien sitzt ?!?
Problematisch könnte natürlich die Tatsache sein, daß das Lager sich in D befindet, aber sicherlich handelt es sich nur um ein Lager der KG und nicht des Importeurs.
Fraglich wäre natürlich auch, ob sich die KG eines Marketinginstruments für den Internethandel bedient, da kommen natürlich auch Kosten auf sie zu - Dienstleistung ist eben teuer!
Über Gewinnabführungsverträgen würde ich besser nicht nachdenken.
Was die Einkommenssteuer von Sambolero selbst betrifft (eine andere fällt mir nicht ein), gehe ich davon aus, daß er analog seiner Leistungsfähigkeit ein eher bescheidenes Gehalt bezieht. Tja, das ist so bei leistungsorientierter Bezahlung. Vielleicht ist er sogar fest angestellt......
Eine weitere Spekulation wäre natürlich dahingehend möglich, daß die Kunden ihre Ware direkt von einem Importeur beziehen, also die KG nur als Vermittler fungiert.
Das mal so spontan aus dem Bauch raus. Lasse mich aber gerne belehren!!!!!!
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 24.Sep 2005 12:35 Titel: Ich belehre nicht !
@gundel,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, die ich in der von Ihnen dargestellten Allgemeinheit durchaus unterstützen kann.
Gleichwohl: das war nicht die Frage von sambolero (bzw. von mir). Wie schon Lenin 1918 sagte: Was tun ?
Ich räume ein, daß ich zu diesen Punkt etwas beharrlich bin un dsein will, aber bitte, gäbe es eine (auch ggf. theorethische) Lösung für samboleros Fragen/ Probleme ?
- jetzt der Warnhinweis!!! Alle steuerlichen Belange sollten immer mit einem qualifizierten Steuerberater oder -fachmann abgestimmt sein.
Ich bin eigentlich der Meinung, daß die durchaus absichtlich "allgemein" formulierten Vorschläge das Lesen zwischen den Zeilen ermöglichen. Und ich weiß, daß Sie, werter tropico, gerade das sehr gut können!
Aber jetzt mal die Gegenfrage: Welche der obigen Konstruktionen würden Sie den bevorzugen. Klar ist natürlich, daß wir im Zweifel wieder auf das vielgescholtene "Firmenkonstrukt" bestehend aus mehreren unabhängig voneinander agierenden Gesellschaften zurückkommen. Bei einer einzigen Gesellschaft sehe ich durchaus die Gefahr der sog. "Sphärenvermengung" und dem "Insichgeschäft" (unabhängig von der steuerlichen Problematik). Deshalb weiß ich nicht, ob aufgrund klarer und strikter Trennung nicht mehrere Gesellschaften notwendig sind. Daß die Gewinne nicht unbedingt in D erzielt werden sollten ist wahrscheinlich klar, deshalb keine Gewinnabführung an die Gesellschafter.
Deshalb weiß ich nicht, ob aufgrund klarer und strikter Trennung nicht mehrere Gesellschaften notwendig sind.
Das angegebene Zitat stammt von der interessanten Foren-Bereicherung 'Gundel'.
Ich verfolge mit großem Interesse diese Diskussion und wundere mich, warum diese Frage, deren Bejahung jegliche Problematik m. E. am elegantesten ausschließen würde, nicht bereits früher genannt wurde.
Meine Güte, DAS ist überaus anstrengend .... es ist Samstag
Gleichwohl,
Gundel, da sind wir wieder am Anfang: was spricht - und wir wollten doch sambolero helfen und keine Vorlesung aus dem Thread machen - gegen eine S.L. & Co. KG, deren Komplementär-Gesellschafterin eine manager-managed LLC und deren member eine IBC ist. Überall sind die Tatsächlichkeitsmerkmale erfüllt !
Rechtssicher und steuerschoenend (reden wir nicht über Steuerstraftatbestände, die jeder hier kennt).
Verfasst am: 24.Sep 2005 16:36 Titel: nur am Rande...
Gundel hat folgendes geschrieben::
Hallo tropico,
als ehrbarer Bürger bin ich natürlich der Meinung, daß Steuern für die Solidargemeinschaft wichtig sind und jeder die Pflicht hat diese zu zahlen!
Da wir hier von Warengeschäften ausgehen und der Sitz der Handelsgesellschaft in D ist wird die KG nicht umhin kommen, ihre Steuern in Deutschland zu bezahlen.
[.....]
Gruß
Gundel
Eine KG zahlt in Deutschland keine, einkommensbezogenen, Steuern!
Sie zahlt zum Einen lediglich USt. Dies ist aber ein durchlaufender Posten, weil die USt zuvor in den Ausgangsrechnungen obenauf berechnet wird und nicht zum Ergebnis gehört..
Zum Anderen zahlt die KG, abhängig vom Ergebnis, GSt (die z. T. wiederum bei der ESt der Inhaber abgezogen werden kann...
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 24.Sep 2005 16:46 Titel:
Browser hat folgendes geschrieben::
... und wundere mich, warum diese Frage, deren Bejahung jegliche Problematik m. E. am elegantesten ausschließen würde, nicht bereits früher genannt wurde.
Naja, diese Bemerkung hatte ich ja bereits wie folgt kommentiert: Nicht jeder kann eine zig-fach verschaltete Gesellschaftsstruktur (z.B. deutsche GmbH mit S.L.-Gesellschafterin, deren Niederlassung mit Domizilprivileg in der Schweiz sitzt und emsig Rechnung nach Deutschland schreibt, Mutter in Malaga, Gesellschafter eine societe anonyme in Frankreich, deren Gesellschafter manager-manged Serien - LLC´s sind, die letztendlich von Anguilla-IBC´s als member beherrscht sind; und das bitteschön, mit Tatsächlickeitsmerkmalen an jedem Ort) bezahlen. Das, was sich hierhinter verbirgt, würde bei umfassender und dauerhafter Rechts- und Steuerberatung mehrere zehntausend Euro kosten.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 24.Sep 2005 16:54 Titel: Re: nur am Rande...
Peter Wilhelm hat folgendes geschrieben::
Eine KG zahlt in Deutschland keine, einkommensbezogenen, Steuern!
Sie zahlt zum Einen lediglich USt. Dies ist aber ein durchlaufender Posten, weil die USt zuvor in den Ausgangsrechnungen obenauf berechnet wird und nicht zum Ergebnis gehört..
Zum Anderen zahlt die KG, abhängig vom Ergebnis, GSt (die z. T. wiederum bei der ESt der Inhaber abgezogen werden kann...
Einwurf nur so am Rande...
FG PW
Herzlichen Dank für Ihren Einwurf, der ansonsten gerade NICHT am Rande relevant ist, denn die steuerliche Frage ist doch für eine deutsch-rechtliche Konstruktion entscheidend !
Die steuerlichen Aspekte einer KG-Struktur sind schließlich hinreichend dargelegt
sambolero möge einfach die Ltd in diesem Beitrag ignorieren und bei Bedarf eine andere Gesellschaftsform einsetzen (was natürlich eine Prüfung des jeweiligen Körperschafgtssteuerrechts verlangt).
Ohne jetzt Ihre bisherige Arbeit mit den KG-Varianten in Frage stellen zu wollen, erlaube ich mir doch die folgende Anmerkung:
UPS Deutschland firmiert unter einer Inc. & Co. oHG - zu abwegig für Sambolero's Erfordernisse? (Muss ja nicht unbedingt die Inc. sein). Die spanische SL könnte dann trotzdem als Importeur auftreten. Auf diese Weise erhalte ich i.d.R. eine eher "günstige" Off-/Onshore-Konstruktion, trotzdem ich mit mehreren Gesellschaften (die nicht deutsche GmbH o.ä. heissen) aktiv bin.
Das, was sich hierhinter verbirgt, würde bei umfassender und dauerhafter Rechts- und Steuerberatung mehrere zehntausend Euro kosten.
Eben drum! Tropico.
Deshalb sollten folgende Punkte ganz besonders und vor allen Dingen häufig zitiert werden:
1. Das Wissen um derartige Konstruktionen setzt ein Fachwissen voraus, welches dem üblichen Gründer vermutlich fehlen dürfte.
2. Billig-Gründer-Lösungen von sogenannten Billig-Gründer-Klitschen sind gefährlich und in ihren zukünftigen Auswirkungen für den Normalgründer nicht überschaubar.
3. Wer an solche Konstruktionen denkt kommt nicht umhin, den fachmännischen Rat der hier in besonderer Weise involvierten User einzuholen. Der Ehre und des Moderators dieses Unterforums wegen sei deshalb an erster Stelle von denjenigen, die gerade in diesem Thread besonders glänzen, 'ffbkdavid' erwähnt.
4. Wer an steuermindernde Offshore-Konstruktionen denken muß, dem sollte auch klar sein, daß solche Lösungen nicht für kleines Geld zu haben sind und auch, daß Kosten jährlich anfallen. Abgesehen davon, daß man sich grundsätzlich an jemanden wendet, dessen Geschäft derart umfangreich ist, daß man davon ausgehen kann, auch in zehn Jahren noch die Dienste des Firmengründers in Anspruch nehmen zu können.
ach wie gut, jetzt kann ich mich dem prüfenden Blick von tropico etwas entziehen und gemütlich zurückgelehnt die Vorschläge von ffbkdavid abwarten. Wäre schon spannend, seine Überlegungen in "konkreter" Form zu lesen!
Ich fand den sicher nicht so ganz ernst gemeinten Vorschlag von tropico bezüglich der verschachtelten einzelnen Firmen übrigens sehr amüsant, obwohl ich in der aufgezeigten Konstruktion sicherlich das "fleißige" Rechnungsschreiben der s.l. - Gesellschafterin an die D-GmbH nicht unbedenklich finde; war sicherlich von tropico auch nicht ernst gemeint.
Unabhängig der mittlerweile auch klaren Steuerfrage der xyz & Co KG stellt sich weiter die Frage, wie die "gewinnträchtigen" Aktivitäten sauber von dieser KG, außerhalb Deutschlands, getrennt werden. Und mit sauber meine ich eben keine Honorar- oder Gewinnabführungen der KG - Gesellschafter an die KG.
Eine akzeptable Lösung könnte hier sicherlich in einer strikt voneinander getrennten drei - Gesellschaften - Konstruktion liegen. Eine betätigt sich als Internetplattform, eine ist Großhändler / Importeur und eine ist eben die in Deutschland tätige KG. Daß der Großhändler wie auch die KG mehr oder weniger eine persönliche und örtliche Präsenz erfordern ist klar. Das wäre in Samboleros Fall für die KG eben Deutschland, was unproblematisch ist, während für den Großhändler ein "benachbartes (erreichbares)" Ausland, wegen der Präsenz sicher sinnvoll wäre. Sambolero schreibt, er befindet sich im Jahr "längere Zeit" im Ausland. Die Frage wäre - wo ist das / oder wo kann das sein?. Vielleicht kann mit diesem Aufenthalt auch eine eigene und aktive und günstige Domizilierung verbunden werden.
Denn ein "internationales Firmenimperium" nur vom Kellerbüro in "Buxtehude" mit Briefkasten in aller Welt zu leiten ist wohl ein bißchen weit her...
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1125 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 26.Sep 2005 9:08 Titel:
Weise Worte, Gundel,
das war´s auch nicht; gleichwohl - da ja hier erst einmal die Diskussion von mir vorangetrieben werden sollte - frage ich mich natürlich, welche Rechtsform zu einem Tätigwerden in Deutschland sachgerecht sein könnte.
Wäre es eine KG, stellt sich die Frage des Komplementärs. Da hier eine GmbH nicht eingesetzt werden soll, bleiben insoweit keine großen Alternativen, da auch eine Ltd. (oder was auch immer) gegenüber dem Kunden - Ihrer Einschätzung nach - einen faden Beigeschmack haben könnte.
Eine GbR dürfte wegen des InsO-Verfahrens ausscheiden.
Der Umstand, daß nach Festlegung auf eine für Deutschland sachgerechte Struktur sich jegliche Auslandsgestaltung wesentlich vereinfacht, dürfte - da stimme ich Ihren Erwägungen zu - auf der Hand liegen.
Nur, wenn ich Ihre Ansätze verfolge, kommt sambolero in Deutschland zunächst nicht entscheidend weiter.
ich glaube er käme schon weiter, wenn er sich nicht grundsätzlich probater Gesellschaftsformen (die KG will er, die GmbH verteufelt er) in Deutschland verweigern würde.
Ihr Anregung / Alternative bezüglich einer GmbH sehe ich als den vernünftigsten und auch (preisgünstigsten) Schritt an. Und jetzt mal ganz ehrlich, wo, wenn nicht tief in der Psyche verankert, kommt denn die Abneigung gegen eine GmbH her? Als Gesellschaftsform sicherlich eine der einfacheren Konstruktionen. Sollte bei sambolero aus der Vergangenheit ein Gewerbeverbot bestehen (was nicht ausgeschloosen, aber auch nichts schlimmes ist) stellt sich unabhängig davon doch nur die Frage, wer Geschäftsführer(in) werden soll. Die Gesellschafterstruktur wäre in diesem Fall doch ganz flexibel zu gestalten. Damit hätte er unzweifelhaft alle Fäden in "einer" Hand. Alles andere bedeutet doch nur: "ich weiß was ich nicht will aber was ich will, daß weiß ich nicht".
Nach dem Wochenende gerade durch 6 Seiten neue Beiträge GoMoPa gewühlt.
Wenn Sie ein dt. Handelsregister kennen, das eine Sitzverlegung einer GmbH ins Ausland mitmacht - bitte benennen.
Ansonsten gilt u.a.: OLG Hamm, Beschl. v. 1. 2. 2001 -- 15 W 390/00
Zitat:
Auch nach der Centros-Entscheidung des EuGH vom 9. 3. 1999 (ZIP 1999, 438 = NJW 1999, 2027, dazu EWiR 1999, 259 (Neye)) bleibt es dabei, dass die Sitzverlegung einer in Deutschland gegründeten GmbH nach England zur Auflösung der Gesellschaft führt und deshalb im Handelsregister nicht eingetragen werden kann.
....
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. 4. 2000 ist darauf gerichtet, den Sitz der Gesellschaft nach England zu verlegen. Der Beschluss umfasst damit inhaltlich sowohl eine Verlegung des statutarischen als auch des effektiven Verwaltungssitzes der Gesellschaft. Aufgrund der in dem Gesellschafterbeschluss angegebenen neuen Geschäftsadresse in England ist davon auszugehen, dass die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich von dort aus weitergeführt werden sollen.
Die Verlegung des Sitzes einer im Inland gegründeten Gesellschaft mit beschränkten Haftung führt nach deutschem Recht regelmäßig zur ihrer Auflösung; die Sitzverlegung kann demzufolge nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Rechtsfolge ist das Ergebnis der in der Rechtsprechung einheitlich, in der Literatur überwiegend vertretenen Sitztheorie. Danach bestimmt sich das Personalstatut einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nach ihrem effektiven Verwaltungssitz (BGHZ 53, 181 = NJW 1970, 998; BGHZ 97, 269 = ZIP 1986, 643 = NJW 1986, 2194, dazu EWiR 1986, 627 (Großfeld); BayObLGZ 1985, 272 = IPRax 1886, 161; BayObLGZ 1992, 113 = ZIP 1992, 842 = NJW-RR 1993, 43; BayObLG FGPrax 1998, 232; OLG Frankfurt/M. NJW 1990, 2204, dazu EWiR 1990, 827 (Ebenroth), jeweils m. w. N.). Dieser Sitztheorie hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (Senat FGPrax 1995, 5 = NJW-RR 1995, 469; Senat NJW-RR 1998, 615 = IPrax 1998, 363). In seinem zuletzt genannten Beschluss vom 30. 4. 1997 hat der Senat die Eintragung der Verlegung des Sitzes einer in Deutschland gegründeten GmbH nach Luxemburg abgelehnt.
Die Verlegung des statutarischen und des effektiven Sitzes der Gesellschaft führt zu einer Änderung ihres Personalstatuts. Zwar wäre allein die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes der Gesellschaft nach England für den Fortbestand ihres Personalstatus unschädlich. Denn im englischen Internationalen Privatrecht wird das Personalstatut der Gesellschaft nach der Gründungstheorie beurteilt, also nach dem bei der Gründung bestimmten statutarischen Sitz der Gesellschaft. Dies führt zu einer nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu beachtenden Rückverweisung auf das deutsche Sachrecht (Ebenroth/Auer, DNotZ 1993, 190, 193; MünchKomm-Kindler, BGB, 3. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht, Rz. 391). Anders verhält es sich hingegen, wenn auch der statutarische Sitz der Gesellschaft in einen Staat verlegt wird, der der Gründungstheorie folgt. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft auch von Standpunkt der Gründungstheorie nicht anerkennungfähig, weil die Gesellschaft nicht nach dem Recht ihres (geänderten) statutarischen Sitzes gegründet worden ist (Ebenroth/Auer, DNotZ 1993, 190; Kindler, aaO, Rz. 400; Behrens, IPrax 2000, 323, 330; im Ergebnis ebenso BayObLGZ 1992, 113 für den Fall einer Sitzverlegung nach England). Nach deutschem Recht führt der Wechsel des Personalstatuts zwingend zur Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft. Weder eine Satzungsbestimmung noch ein entgegenstehender Wille der Gesellschafter können dies verhindern (BGHZ 25, 134, 144; BayObLG, aaO).
Diesem Ergebnis steht entgegen dem Standpunkt der weiteren Beschwerde das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen. In seinem bereits herangezogenen Beschluss vom 30. 4. 1997 hat der Senat entschieden, dass die Anwendung der Sitztheorie im deutschen internationalen Privatrecht nicht durch die Niederlassungsfreiheit nach den Art. 43 und 48 EG (früher Art. 52 und 58 EGV) berührt wird. Dies hat der Senat näher begründet unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH, der in seiner Entscheidung vom 27. 9. 1998 (NJW 1989, 2186 = IPrax 1989, 381 -- Daily Mail) ausgeführt hat, dass die Art. 52, 58 EGV den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Wahrung ihrer Eigenschaft a1s Gesellschaft des Mitgliedstaates ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat insoweit auf seinen genannten Beschluss Bezug (in der Beurteilung übereinstimmend BayObLG FGPrax 1998, 232).
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch nicht aus der späteren Entscheidung des EuGH vom 9. 3. 1999 (ZIP 1999, 438 = NJW 1999, 2027 -- Centros). Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Vorlagefrage betrifft nach dem wiedergegebenen Sachverhalt lediglich die Zulässigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine nach der Gründungstheorie (in England) rechtmäßig errichtete Gesellschaft in einem anderen (ebenfalls der Gründungstheorie folgenden) Mitgliedsstaat (Dänemark), wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird. Nach dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht sich diese Entscheidung zunächst nur auf die sog. sekundäre Niederlassungsfreiheit, also das Recht einer Gesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft geschäftlich tätig werden zu können (vgl. Hammen, WM 1999, 2487, 2490). Inwieweit aus dieser Entscheidung des EuGH mittelbar auch Schlüsse für die Beurteilung der primären Niederlassungsfreiheit gezogen werden können (Kieninger, ZGR 1999, 724, 745 f.; Freitag, EuZW 1999, 257, 269), mag zweifelhaft sein. So hat der BGH am 20. 3. 2000 einen weiteren Vorlagebeschluss gem. Art. 234 EG (früher Art. 177 EGV) an den EuGH gerichtet, der die Frage betrifft, ob eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft Anspruch auf Anerkennung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit nach Verlegung ihres effektiven Verwaltungssitzes in das Inland hat (BGH ZIP 2000, 967 = DB 2000, 1114, dazu EWiR 2000, 793 (Roth)). Der Senat sieht aus anderem Grund keinen Anlass, die Entscheidung des EuGH über diesen Vorlagebeschluss abzuwarten oder selbst in der vorliegenden Sache einen Vorlagebeschluss gem. Art. 234 EG an den EuGH zu richten. Maßgebend dafür ist, dass sich aus der Entscheidung des EuGH vom 9. 3. 1999 keinerlei tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dieser habe die Grundsätze der früheren Entscheidung in der Sache Daily Mail für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität nationalen Rechts in Bezug auf den Wegzug einer im Inland gegründeten Gesellschaft aufgeben wollen. Dies muss bereits daraus abgeleitet werden, dass der EuGH seine Entscheidung in der Sache Daily Mail in seiner späteren Entscheidung vom 9. 3. 1999 nicht verarbeitet noch auch nur erwähnt hat. Die Bezüge zwischen der Niederlassungsfreiheit und der international-privatrechtlichen Beurteilung des Gesellschaftsstatuts in den einzelnen Mitgliedstaaten sind in der Entscheidung vom 9. 3. 1999 nicht behandelt. Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Sitzverlegung einer im Inland gegründeten Gesellschaft ins Ausland muss es deshalb bei der Anwendung der Grundsätze verbleiben, die sich aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts aus der Entscheidung des EuGH in der Sache Daily Mail ergeben (ebenso Forsthoff, DB 2000, 1109, 1111; Kindler, NJW 1999, 1993, 1998; Görk, GmbHR 2000, 793, 797; Hammen, WM 2487, 2490; Behrens, IPrax 2000, 323, 329 f.; Göttsche, DStR 2000, 1403, 1405 f.; Lange, DNotZ 1999, 599, 607).
sie haben es auf den Punkt gebracht: Das Register muß es mitmachen, unabhängig der Irritationen, die in der Folge entstehen. Denn auf der einen Seite ist man europarechtlich gehalten es durchzuführen, auf der anderen Seite nach der deutschen Rechtsprechung nicht oder doch nicht so ganz oder vielleicht doch..... Zumindest umschifft man das Problem sehr elegant. Das zeigt auch die eiererei in dem angeführten Urteil.
Daß die archaische Haltung bezüglich Sitztheorie sich ändern muß und schon hat ist klar. Momentan stellt sich nämlich in diesem Zusammenhang ein ganz anderes Problem, wie geht man mit einer "selbständigen" auch steuerlich so zu betrachtenden Filiale im Ausland um, bei lediglichem Beibehalt eines proforma Sitzes in Deutschland?
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