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Liechtensteiner Steuerreform

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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
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BeitragVerfasst am: 4.Jun 2007 6:58    Titel: Liechtensteiner Steuerreform Antworten mit Zitat

Ziel der geplanten Steuerreform des Fürstentums Liechtenstein ist es, das bestehende Steuergesetz so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein national wie international attraktives sowie wettbewerbs- und leistungsfähiges Steuersystem verfügt. Das neue System soll Liechtenstein als international erfolgreichen Wirtschaftsstandort und Finanzplatz zukunftsichernd positionieren.

Als nächster Schritt wird bis Ende 2007 eine Konzeption der Steuerreform ausgearbeitet. Daran folgt die Ausformulierung der Steuerreformkonzeption als Gesetzesentwurf mit dem Ziel 2008 einen entsprechenden Vernehmlassungsbericht zur Revision des Liechtensteinischen Steuergesetzes zu erarbeiten.

Rahmenbedingungen

Basis der Tax Roadmap bilden die steuerpolitischen Grundsätze, welche die Liechtensteiner Regierung im Herbst 2006 erlassen hat. Diese umfassen die Kriterien der Steuergerechtigkeit und der Steuertradition, der Einfachheit und der Transparenz, der internationalen Kompatibilität, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität, der Aufkommensneutralität, der Entscheidungsneutralität und der europarechtlichen Konformität.

Die Verfassung des Fürstentum Liechtenstein verlangt, dass auch das zukünftige Liechtensteinische Steuersystem für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung des Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höheren Vermögens oder Einkommens sorgt (Progression). Darüber hinaus soll das zukünftige Steuersystem entscheidungsneutral ausgestaltet sein und für eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen in Bezug auf gleiche Sachverhalte sorgen. Insgesamt soll eine faire und gerechte Besteuerung nach Massgabe der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt werden.

Das Kriterium der Aufkommensneutralität erfordert, dass das neue Liechtensteinische Steuersystem im Ergebnis im Zeitablauf insgesamt keine wesentlichen Aufkommensunterschiede auslöst. Kurzfristige Steuerausfälle sollen durch eine gestärkte Wettbewerbsposition Liechtensteins kompensiert werden können.

Das Kriterium der Entscheidungsneutralität bedingt, dass das zukünftige Liechtensteinische Steuersystem die Entscheidungen über verschiedene Handlungs-alternativen von privat oder unternehmerisch agierenden Wirtschaftssubjekten möglichst nicht beeinflusst. Ein entscheidungsneutrales Steuersystem erfordert keine ständigen Anpassungen, und gewährleistet eine umfassende Rechts- und Planungssicherheit.

Die Kriterien der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie der Attraktivität erfordern, dass das zukünftige liechtensteinische Steuersystem die Wettbewerbsfähigkeit von national und international tätigen Wirtschaftssubjekten möglichst wenig einschränkt, und zu keinen Zusatzbelastungen im grenzüberschreitenden Verhältnis führt.

Die Kriterien der Einfachheit und Transparenz bedingen eine Reduktion der unterschiedlichen Steuerarten und eine Vereinfachung der Steuerarten. Diese Kriterien reduzieren die Kosten der Steuerdeklaration und erhöhen die Effizienz der Steuerverwaltung.

Das Kriterium der internationalen Kompatibilität erfordert, dass das zukünftige liechtensteinische Steuersystem nicht nur über eine niedrige, individuell vom Staat bestimmbare Höhe der Steuerbelastung verfügt, sondern auch mit den Steuersystemen anderer Staaten kompatibel ist. Der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien (z.B. Mutter-Tochter-, Zinsen-Lizenzen- und Fusionsrichtlinie) auch auf Liechtenstein sollen zu gegebener Zeit ermöglicht werden.

Auch soll das neue liechtensteinische Steuersystem die verschiedenen, international vereinbarten Abkommen sowie die darin enthaltenen Anforderungen berücksichtigen. Zu beachten sind insbesondere auch die Bestimmungen der Vereinbarungen mit der Schweiz und Österreich.

Mit dem Kriterium der europarechtlichen Konformität soll das zukünftige Steuersystem den europarechtlich bindenden Vorgaben nachkommen können, unter Beachtung der standortspezifischen Belange des Finanzplatzes Liechtenstein.

Von besonderer Bedeutung sind im Rahmen des EWR-Abkommens die Bestimmungen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes sowie die Einhaltung der Grundfreiheiten und die Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen einschliesslich ring fencing sowie die hiezu ergangenen Entscheidungen des Europäischen und des EFTA-Gerichtshofes. Dementsprechend soll das zukünftige liechtensteinische Steuersystem weder zu Diskriminierungen noch zu ungerechtfertigten Beschränkungen führen. Steuerliche Sondervorschriften, die von der EFTA-Überwachungsbehörde als staatliche Beihilfen eingestuft und beanstandet werden könnten, sind durch eine Integration in die allgemeinen Bestimmungen zu modifizieren, ohne dass dadurch die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtenstein geschmälert wird.

Quelle: FL Tax Roadmap

_________________
Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.

(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)

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