Verfasst am: 6.Okt 2006 13:10 Titel: Liechtensteins Stiftungsrecht: Im Visier!
Über 50 000 Stiftungen soll es in Liechtenstein geben. Das Stiftungsrecht ist nun ins Visier ausländischer Geldwäscherei- und Verbrechensbekämpfer geraten. Eine Revision läuft, wird aber diskret behandelt.
"Die Geschichte der liechtensteinischen Stiftung"
kommentiert die Regierung in einem Vernehmlassungsbericht diese spezielle Gattung von Gesellschaftsformen, "kann durchaus als Erfolgsgeschichte bezeichnet werden." Seit 1926, als das Personen- und Gesellschaftsrecht aus der Taufe gehoben wurde, hat sich die Stiftung laut Regierungsbericht "zu einem der wichtigsten Rechtsinstrumente der liechtensteinischen Rechtsordnung entwickelt". Kein Wunder also, dass mit dem Flaggschiff des Gesellschaftswesens sorgfältig umgegangen wird. Der Prozess der Revision, erklärte Justizminister Klaus Tschütscher noch kürzlich im Landtag, müsse inhaltlich, aber auch in der öffentlichen Kommunikation "mit der notwendig gebotenen Sensibilität" angegangen werden.
Über 50 000 Stiftungen
Zahlen über Stiftungen werden offiziell keine bekannt gegeben. Unwidersprochen aber ist publiziert worden, dass über 50'000 Stiftungen im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind. Schon diese Zahl erregt eine gewisse Aufmerksamkeit. Und wenn sogar die Regierung erklärt, die sehr weit reichende Flexibilität ermögliche "ein grösstmögliches Mass an Privatautonomie bei minimaler Einflussnahme durch den Staat", umrankt die Stiftung unfreiwillig die Aura des Geheimnisvollen. Die Verschärfung des Strafrechts, die engere Fassung der Sorgfaltspflichten und die Ausweitung der internationalen Rechtshilfe hat dem Finanzplatz Liechtenstein zu einer Verbesserung seines angeschlagenen Renommees verholfen. Trotzdem geht an der Revision des Stiftungsrechts kein Weg vorbei, wenn Liechtenstein in Zukunft den "Schwarzen Peter" vermeiden möchte.
Unterschiedliche Beurteilung
Das Stiftungsrecht müsse den neuen Gegebenheiten angepasst werden, lautet die Devise im Regierungsgebäude in Vaduz. Damit kann nur der Druck aus dem Ausland gemeint sein. Ausserdem gab es ein paar Gerichtsentscheide, welche die Gesetzesbestimmungen des Stiftungsrechts unterschiedlich interpretierten. Zudem gibt die Regierung in ihrem Vernehmlassungsbericht unumwunden zu, dass Bestimmungen geändert werden müssten, "die in der Vergangenheit missbrauchsanfällig waren". Der vorliegende Revisionsentwurf wird von der Branche unterschiedlich beurteilt.
"Sehr massvolle Reform"
Eine Abhandlung in der "Liechtensteinischen Juristenzeitung" gelangte zum Schluss, es handle sich um eine "sehr massvolle Reform". Kritischer beurteilt der Vorarlberger Rechtsanwalt Harald Bösch, der kürzlich einen 880 Seiten starken Leitfaden über das Stiftungsrecht veröffentlichte, die Erfolgsaussichten der Revision: "Die Zielsetzung, Missbrauchspotenzial des geltenden Stiftungsrechts zu beseitigen, wird durch den vorliegenden Entwurf auch nicht annähernd erreicht."
Öffentliche Rüge
Bösch dürfte sich mit dieser Einschätzung keine neuen Freunde in Liechtenstein geschaffen haben. Als er nämlich vor zwei Jahren am Liechtenstein-Institut einen Vortrag über seine Forschungsarbeit hielt, erteilte ihm die Regierung öffentlich eine Rüge: "Es kann nicht sein, dass vertrauliche und der Öffentlichkeit bislang nicht zugänglich gemachte Zwischenergebnisse einer von der Regierung eingesetzten Kommission, aus dem Zusammenhang gerissen, öffentlich kritisiert und verurteilt werden, bevor vertrauliche Kommissionsentwürfe überhaupt von der Regierung genehmigt worden sind." Missbrauch, das weiss auch die Regierung, ist über eine liechtensteinische Stiftung durchaus denkbar und möglich. Entweder durch den Stifter selbst, wenn er die Stiftung für unlautere Zwecke nutzt, oder durch jene Personen, welche die Stiftung verwalten. Als wäre kein Missbrauch möglich, stellt die Liechtensteinische Treuhändervereinigung die Stiftung vor:
"Die Stiftung eignet sich nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke."
Eine Stiftung könne als Familienstiftung eingesetzt werden, als gemeinnützige Stiftung zur Unterstützung karitativer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder sozialer Institutionen. Möglich sei auch die Gründung einer kirchlichen Stiftung. Stiftung über Treuhänder Harald Bösch kritisiert in seinem umfangreichen Wälzer
"Liechtensteinisches Stiftungsrecht"
zwei Besonderheiten. Nach seinen Recherchen sind 97 Prozent aller liechtensteinischen Stiftungen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen, nur die Stiftungsurkunde werde dort hinterlegt. Auf der Stiftungsurkunde scheine in der Regel nicht der eigentliche, zumeist ausländische Stifter auf, sondern lediglich ein Berufs-Treuhandunternehmen.
"Strohmann-Stifter"
Man dürfe seine Augen nicht verschließen, meint Bösch, dass sich eine von einem "Strohmann-Stifter" errichtete und zudem jederzeit auflösbare Stiftung "hervorragend für Geldwäschereizwecke" eigne. In diesem Zusammenhang weist Bösch auf eine kriminologische Studie aus Deutschland hin, die unterstreiche, dass Stiftungen von Geldwäschern für das vorübergehende "Parken" verfügbarer Mittel und zur Schaffung von Finanzreserven benutzt würden.
Seit dem Jahr 2001 strebt die liechtensteinische Regierung eine Revision des Stiftungsrechts an.
Diese Zielsetzung hat die Regierung im Regierungsprogramm 2005 - 2009 erneut bekräftigt und die Stiftungsrechtsreform als einen der Schwerpunkte einer modernen Justizpolitik explizit aufgeführt.
Mit dem nun von der Regierung verabschiedeten Vernehmlassungsbericht zur Abänderung der Art. 552 bis 570 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sollen neue rechtliche Rahmenbedingungen für ein modernes Stiftungsrecht geschaffen werden, welches den nationalen als auch internationalen Ansprüchen an ein homogenes und weitgehend in sich geschlossenes Gesetzeswerk entsprechen.
Die Totalrevision des Stiftungsrechts hat zum Ziel, das Stiftungsrecht in Einklang mit der massgeblich geltenden Rechtsprechung zu bringen sowie durch eine systematische Neuordnung und differenziertere inhaltliche Ausgestaltung zentraler Fragen des Stiftungsrechts zu einem Mehr an Rechtssicherheit für den Rechtsanwender sowie zu einer Stärkung der liechtensteinischen Stiftung im Allgemeinen zu führen.
Die Vernehmlassung dauert bis 8. Juni 2007. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen werden.
Forum neues Stiftungsrecht
Vaduz diskutiert die Vorteile der Stiftungsreform und die Auswirkungen auf die Praxis
Stiftungsrechtsreform als gelungener Kompromiss zwischen Diskretion und Transparenz
Am Forum neues Stiftungsrecht Vaduz diskutierten Treuhänder, Anwälte, Verbandsmitglieder und Landtagsabgeordnete die Vorteile der aktuellen Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts. An der von einer Anwaltskanzlei organisierten eintägigen Informationsveranstaltung im Vaduzer Saal sprachen unter anderen Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher und Professor Dominique Jakob, Universität Zürich. Er bezeichnet die Stiftungsrechtsreform als gelungenen Kompromiss zwischen Diskretion und Transparenz.
In seinem Eingangsreferat stellte Regierungschef-Stellvertreter und Finanzminister Klaus Tschütscher den rund hundert anwesenden Anwälten, Treuhändern und Landtagsabgeordneten die am 19. Februar von der Regierung beschlossene Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts vor.
Mit der Stiftungsreform werden im Wesentlichen die Stiftungsaufsicht über gemeinnützige Stiftungen aber auch die stiftungsinternen Kontrollmöglichkeiten neu geregelt.
Im Anschluss an das Referat von Klaus Tschütscher gab Dominique Jakob, Professor am rechtswissenschaftlichen Institut an der Universität Zürich, seine Beurteilung aus wissenschaftlicher Sicht ab. Er begrüsste die Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts und ihren Zeitpunkt. Er beurteilt die Reform als gelungenen Kompromiss zwischen Diskretion und Transparenz.
Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion steuerlicher Aspekte in Deutschland meinte Jakob: "Die Deklaration von Stiftungserträgen gegenüber den Steuerbehörden ist Sache der Steuerpflichtigen. Diese Erträge zu verschweigen ist auch bei einer österreichischen Stiftung oder einem angelsächsischen Trust möglich. Insofern ist Steuerhinterziehung jedenfalls weder ein stiftungsrechtliches noch ein ausschliesslich liechtensteinischen Phänomen."
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.