Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 151 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 1.März 2007 11:13 Titel: Mantelkauf Schweizer AG
Kauf von Vorratsgesellschaft und Aktienmantel in der Schweiz
Eine Mantelgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die faktisch liquidiert, aber nicht im Handelsregister gelöscht wurde. Solch eine Mantelgesellschaft wird nach wirtschaftlicher Tätigkeit zu einer unternehmenslosen Gesellschaft.
Indizien der Unternehmenslosigkeit sind das Fehlen von Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Arbeitnehmern, Vorräten sowie das Fehlen einer Geschäftsorganisation und das Einstellen jedweder werbenden Tätigkeit. Eine Vorratsgesellschaft wird für einen späteren wirtschaftlichen Bedarf gegründet. Die Aktien einer Mantel- oder einer Vorratsgesellschaft bezeichnet man als Aktienmantel.
Motivation zum Kauf eines Aktienmantels
Mit dem Kauf von Aktienmänteln soll ein Zeitgewinn erzielt werden, da der formelle Gründungsvorgang entfällt. Aktienmäntel werden von Vorratsgesellschaften oder von Mantelgesellschaften benutzt. Werden Aktienmäntel einer Mantelgesellschaft verwendet, die man bereits besitzt, können Gründungskosten gespart werden.
Mit dem Verkauf von Aktienmänteln kann der Verkäufer von der Einhaltung der umfangreichen Liquidationvorschriften des Obligationenrechtes absehen sowie die damit zusammenhängenden Liquidationkosten (z.B. für öffentliche Urkunde und Schuldenruf) einsparen.
Mit der Mantelverwendung oder dem Mantelkauf kann die Anwendung der Vorschriften über die Liberierung des Gründungskapitals vermieden werden.
Mittels Verwendung oder Kauf von Aktienmänteln kann die Offenlegung qualifizierter Gründungssachverhalte vermieden werden (insbesondere Statutenbestimmungen betreffend beabsichtigte Sackübernahmen). Mittels Kauf von Aktienmänteln kann von einer Unternehmenstradition und/oder einem einprägsamen Firmennamen profitiert werden.
Die Vorteile eines Aktienmantelkaufs werden jedoch oft überbewertet: So muss etwa vor dem Kauf von Aktienmänteln die Vergangenheit der Gesellschaft genauer unter die Lupe genommen werden. Dies benötigt nicht nur Zeit, sondern auch finanzielle Mittel.
Neben dem Preis für die Aktienmäntel sind zusätzlich die Kosten für die Änderung der Statuten und für die Anpassung der Handelsregistereintragungen mit einzukalkulieren. Außer wenn man bereits über Aktienmäntel einer Mantelgesellschaft verfügt, zahlt man beim Kauf von Aktienmänteln die Gründungskosten einfach über den Kaufpreis.
Änderungen, welche aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich sind, können auf einen Mantelhandel hinweisen und damit auch die Wirkung des Anscheins einer traditionsreichen Gesellschaft schmälern. Bei der Übernahme einer Firma ("Firmenname") muss sodann beachtet werden, dass der Firmenname zu keinen Täuschungen über die Tätigkeit der Gesellschaft Anlass geben darf.
Rechtlich nichtig?
Das Aktienrecht sowie die Normen der übrigen Gesellschaftsformen enthalten keine Regelungen über die Verwendung von Aktienmänteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Rechtsgeschäfte über die Übertragung von Aktienmänteln widerrechtlichen Inhalts und als Umgehung der Gründungsvorschriften nichtig. Der Handelsregisterführer hat daher bei Kenntnis eines solchen Vorganges - was jedoch selten der Fall sein wird - allfällige Änderungeintragungen (z.B. Sitzverlegung) zu verweigern. Die Lehre beurteilt die Rechtsfolge der Nichtigkeit und damit die Bundesgerichtliche Auffassung als zu streng und lehnt sie daher überwiegend ab. Sie verlangt vielmehr eine Entscheidung im Einzelfall gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Neben der Rechtsunsicherheit über die Gültigkeit eines Kaufvertrages über Aktienmäntel bestehen weitere rechtliche Risiken. So können bei Mantelgesellschaften erhebliche Haftungrisiken im Zusammenhang mit der früheren Geschäftstätigkeit der Gesellschaft existieren. Zu denken ist etwa an Garantieverpflichtungen, Haftpflichtfälle, ausstehende Sozialversicherungbeiträge oder Forderungen aus Bodenverunreinigung, die auch noch Jahre nach dem Kauf von Aktienmänteln auf den Käufer zukommen können. Auch eine vom Verkäufer eingeholte Bestätigung betreffend Schadloshaltung schützt den Käufer nur bedingt. Sie bietet insbesondere keinen Schutz vor Zahlungsunfähigkeit oder Flucht des Verkäufers ins Ausland.
Steuerlich wird der Mantelhandel als Liquidation mit anschließender Neugründung qualifiziert. Der verkaufende Aktionär hat Einkommensteuer auf den das Grundkapital übersteigenden Verkaufserlös zu bezahlen. Die verkaufte Gesellschaft schuldet auf der Differenz zwischen Verkaufserlös und Grundkapital die Verrechnungsteuer in Höhe von 35% sowie die Gewinnsteuer auf die stillen Reserven. Allenfalls vorhandene steuerliche Verlustvorträge können nach dem Verkauf nicht mehr geltend gemacht werden. Weiter ist die 1%ige Emissionabgabe auf das im Zeitpunkt des Mantelhandels vorhandene Eigenkapital zu entrichten.
Für den Käufer besteht - wie bei jedem Gesellschaftkauf - das Risiko, dass die "neue Gesellschaft" bzw. ihre Aktionäre gegenüber den Steuerbehörden für nicht bezahlte Steuern der "bisherigen" Gesellschaft haftbar gemacht werden. Zudem können sich Verrechnungs- und Einkommensteuerfolgen ergeben, wenn die Mantelgesellschaft im Zeitpunkt des Handwechsels Verlustvorträge ausweist und diese anschließend durch neu erwirtschaftete Gewinne reduziert werden.
Wir raten in jedem Fall eine Neugründung vorzunehmen, diese ist binnen vier Tagen nach notarieller Beurkundung möglich, wenn man das Expressverfahren nutzt.
Die neue Gesellschaft ist dann lastenfrei und kann nach belieben eingesetzt werden ohne Altlasten zu fürchten.
Anmeldungsdatum: 16.03.2007 Beiträge: 25 Wohnort: Baar, Kanton Zug, Schweiz
Verfasst am: 16.März 2007 22:21 Titel:
Guten Abend
Entschuldigen Sie bitte - ich möchte Ihre Kompetenz keineswegs in Frage stellen, aber es besteht doch ein Unterschied zwischen Vorrats- und Mantelgesellschaften.
Hier mal ein kleiner Auszug unserer HP:
Vorratsgesellschaft:
Vorratsgesellschaften sind Firmen, welche bereits gegründet wurden, jedoch bisher noch keine aktive Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Dies ist ebenfalls der Hauptunterschied zur Mantelgesellschaft.
Eine Vorratsgesellschaft kann wenige Tage alt sein, jedoch auch mehrere Jahre. Vorratsgesellschaften sind bereits gegründet und im Handelsregister eingetragen.
Mantelgesellschaft:
Bei der Mantelgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, welche bereits einer Geschäftstätigkeit nachgegangen ist. Bei einer Mantelgesellschaft haben Sie den Vorteil, dass die Gesellschaft, je nach Alter, bereits über eine entsprechende Bonität verfügt.
Verfasst am: 19.März 2007 11:12 Titel: Mantel eine zu kurze Jacke
@PS
ein Mantel ist quasi lequidiert ,der Handel mit diesen nicht erlaubt, das Rechtsgeschäft der Übernahme somit nichtig.
Auch eine Mantelgesellschaft kann eine Vorratsgesellschaft sein.
Will man diese legal zu Einsatz bringen, ist das Stammkapital voll einzuzahlen, alles andere ist Stückwerk.
Ihre Definition ist etwas simplifiziert.
PNO
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