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Ort der geschäftlichen Oberleitung - Treuhandgeschäftsführer

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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 14.Okt 2006 22:08    Titel: Ort der geschäftlichen Oberleitung - Treuhandgeschäftsführer Antworten mit Zitat

Kann durch Einsetzen bzw. Anstellung eines Treuhandgeschäftsführers ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte, nämlich des "Ortes der geschäftlichen Oberleitung" erfüllt werden?

Oder handelt es sich hierbei nur um schwer nachzuweisende Steuerhinterziehung oder dergleichen, wenn tatsächlich der in Deutschland ansässige Gesellschafter die Geschäfte der ausländischen Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft führt?
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 14.Okt 2006 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Mit einem Treuhandgeschäftsführer kann man anscheinend den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" nicht begründen.
Dies entnehme ich jedenfalls einem Posting von tropico:


Zitat:
A. Allgemeine Fragen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen

B. Gesellschaftsrechtliche Struktur und interne Organisation des ausländischen Rechtsträgers

8. Wer fungiert – nach außen verdeckt – als Treugeber, wer als Treuhänder?
11. Welchen Personen obliegt die Geschäftsführung für den kaufmännischen Bereich, die Produktion, den Vertrieb und den Verwaltungsbereich (Namen und genaue Anschrift)?
12. Welches ist der Hauptberuf des Geschäftsführers?
13. Handelt es sich bei dem ausländischen Geschäftsführer um einen Rechtsanwalt, Rechtbeistand, Berater, Steuer- oder Wirtschaftsberater oder ein Treueunternehmen?
14. Über welche qualifizierte Ausbildung sowie Berufs- und Branchenerfahrung verfügt der Geschäftsführer des ausländischen Unternehmen?
15. Werden tatsächlich Geschäftsführergehälter gezahlt?
16. Wie hoch sind diese Geschäftsführervergütungen jährlich?
17. Legen Sie bitte einen Organisationsplan der ausländischen Firma vor, aus dem die Funktionsbereiche und die ihnen zugewiesenen Aufgaben im einzelnen ersichtlich sind

C. Geschäftsbetrieb des ausländischen Rechtsträgers

4. Wer leitet die Geschäfte / trifft Entscheidungen?
5. Wer verfügt über die notwendigen Branchenkenntnisse?
6. Wieviel Arbeitnehmer werden beschäftigt und welche Tätigkeiten wurden ihnen übertragen? Legen Sie bitte die Angestelltenverträge sowie die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern bei

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 1.4.2003 – I R 39/02 -; ders., Urteil vom 1.4.2000 – I R 28/02; ders., Urteil vom 19.1.2000 – I R 94/97) stellt sich eine klassische „Briefkastenfirma“ als eigenwirtschaftlich funktionslos dar, die tatsächlich keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt, kein oder kein nennenswertes Personen hat, unter einer Adresse ansässig ist, die von einer Vielzahl weiterer Gesellschaften genutzt wird, denen regelmäßig dieselben Personen vorstehen und typischerweise in Niedrigststeuerländer registriert ist, wobei regelmäßig Entscheidungen der Geschäftsleitung andernorts als am Sitz der Gesellschaft getroffen werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2001 – 6 K 7875/98 K,G,F -).

Aber:

Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 20.3.2002 – I R 63/99 -) handelt es sich indessen um keine „Briefkastenfirma“, wenn diese nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich existiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine ausländische Gesellschaft über einen Büroraum, über eigene Telefon- und Faxanschlüsse und über eigenes Personal verfügt. Unschädlich ist, wenn sich das Büro in einem Verwaltungsgebäude befinden, in welchem auch andere Firmen ansässig sind. Ein deutliches Indiz für die tatsächliche Existenz eines ausländischen Unternehmen an dem von ihm angegebenen Sitz ist für die deutsche Steuerverwaltung schließlich auch der Eintrag im amtlichen Fernsprechbuch des jeweiligen Ortes (vgl. BFH, Beschluß vom 25.8.1986 – IV B 76/86 -; vgl. FG Münster, Urteil vom 25.2.2003 – 6 K 4775/98 - ).


Hierzu: Bundesamt für Finanzen/ IZA:

Zur Überprüfung durch die Steuerverwaltungen, ob ein ausländisches Unternehmen sich als „Briefkasten“- oder Scheinfirma einstufen läßt, bedienen sich diese der „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen“ (IZA) beim Bundesamt für Finanzen (BfF). Die IZA sammelt Daten über ausländische natürliche Personen und Gesellschaften. Das BfF bezieht die in Akten abgelegten Daten überwiegend aus im Ausland öffentlich zugänglicher Quellen, wie z.B. Telefon- und Telefaxbüchern oder Handelsregistern. Um die Daten auffinden zu können, bedient sich das BfF einer computergestützten Sammlung (ISAB – Informationssystem Auslandsbeziehungen) von Namen der Personen, über die Akten angelegt wurden. Das BfF/ IZA hat die Aufgabe, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministers der Finanzen - BMF - zentral zu sammeln und auszuwerten; dies umfaßt insbesondere das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesellschaften, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt worden ist, die in einer Vielzahl von – möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen – Gesellschaften eine solche Funktion ausübt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: BFH, Urteil vom 30.7.2003 – VII R 45/02 -; BMF, Erlaß vom 29.4.1997, BStB. I 1997, 541).
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 16.Okt 2006 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Haben der Herren und Damen Auslandsfirmenstrukturbauer keine Meinung dazu?
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Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 24.Jan 2007 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wollen wohl weiter Ihre Treuhand- bzw. Strohdirektoren-Dienstleistungen anbieten und ihren Kunden als legale Steuervermeidung verkaufen, was es aber niccht ist.
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 24.Jan 2007 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Kaufangebot hat folgendes geschrieben::
Wollen wohl weiter Ihre Treuhand- bzw. Strohdirektoren-Dienstleistungen anbieten und ihren Kunden als legale Steuervermeidung verkaufen, was es aber niccht ist.


Tja, dafür spricht einiges, obgleich hier durchaus eine Reihe von Profis/ Kollegen mitlesen und -posten, die allerdings NICHT aus dem "Nähkästchen" plaudern (müssen) ...

Beste Grüße

tropico
_________________
Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services

Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.


Webseite: http://www.tropico-ltd.bz
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Werner K. Gärtner
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 4.Feb 2007 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn im Ausland kein ordentlicher Geschäftssitz (dafür gibt es gewisse Minimalanforderungen) sowie eine eigenständige nachweisbare geschäftliche Aktivität besteht, nutzt alles nichts.

Wenn solch eine Konstruktion errichtet wird, dann ist es nicht nicht einer "Papier-" ,"Briefkasten-" "Büroservice"- Anschrift/Firma getan. Entweder richtig gestalten und inhaltlich mit Leben erfüllen - oder bleiben lassen.

Leider wird das bei dem Verkauf von Firmenmänteln, Büroservice und Treuhanddiensten in der Regel verschwiegen.
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slc-europe
Newbie


Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 47
Wohnort: Bratislava

BeitragVerfasst am: 1.Mai 2007 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

tropico hat folgendes geschrieben::


Tja, dafür spricht einiges, obgleich hier durchaus eine Reihe von Profis/ Kollegen mitlesen und -posten, die allerdings NICHT aus dem "Nähkästchen" plaudern (müssen) ...

Beste Grüße

tropico


Da sprechen Sie mir aus der Seele Tropico. Wer diesbezüglich eine qualifizierte Beratung benötigt kann sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Erstberatung ist wie immer kostenlos, so ferne diese in unseren Büros in Palma bzw. in Bratislava statt findet.
_________________
SLC-Europe s.r.o.
Stefanikova 7

SK-81106 Bratislava
Web: http://www.slc-europe.com
Mobil: ++421 911 270 171
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