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Schweiz: Neues Revisionsaufsichtsgesetz

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Anmeldungsdatum: 16.03.2007
Beiträge: 25
Wohnort: Baar, Kanton Zug, Schweiz

BeitragVerfasst am: 16.März 2007 22:14    Titel: Schweiz: Neues Revisionsaufsichtsgesetz Antworten mit Zitat

Das Revisionsrecht (in Überarbeitung) soll die folgende Ziele gewährleisten, respektive wahren helfen:

● Investorenschutz bei den Publikumsgesellschaften
● Öffentliche Interessen bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen
● Minderheitenschutz bei den Privatgesellschaften
● Gläubigerschutz bei sämtlichen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit

Die neuen Revisionsregeln sollen 2007 in Kraft treten. Das bisher vorwiegend für Aktiengesellschaften geregelte Revisionsrecht wird rechtsformunabhängig gestaltet. Neu gilt es für alle juristischen Personen, nicht aber für Personengesellschaften und Einzelfirmen.
Ein neues Bundesgesetz sieht die Schaffung einer staatlichen Aufsichtsbehörde vor. Diese regelt einerseits die Zulassung der Revisoren und nimmt anderseits die qualitätssichernde Aufsicht der Prüfgesellschaften von Publikumsgesellschaften wahr. Im Obligationenrecht soll die Revisionsstelle durch ein neues, rechtsformneutrales Konzept ersetzt werden.
Die ordentliche Revision gilt für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die 2 der 3 nachfolgenden Grössen in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:

1. Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
2. Umsatzerlös von CHF 20 Millionen
3. 50 und mehr Vollzeitstellen (im Jahresdurchschnitt) überschritten werden.

Die ordentliche Revision gilt zudem für Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision, so können die Statuten vorsehen oder die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
Ergänzt werden diese Grundregelungen durch so genannte Opting-Möglichkeiten:

1. Bei einer Gesellschaft, die zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet ist, können Minderheiten, die 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen (Opting-up).
2. Hat eine Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen, kann andererseits durch Zustimmung aller Gesellschafter entweder teilweise (Opting-down) oder vollständig (Opting-out) auf die Prüfung verzichtet werden.
3. Denkbar ist in der Praxis auch, dass Kreditgeber darauf bestehen (Opting-in).

Die restlichen Unternehmen, das sind die allermeisten KMUs in der Schweiz, werden grundsätzlich durch eine eingeschränkte Revision geprüft. Sie ist in etwa der heute bei KMU gängigen Prüfung gleich zu setzen und beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.

Quelle: www.kmu.admin.ch
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