-URTEIL DES GERICHTSHOFES, 2. Juli 2002(1) ,Güterkraftverkehr - Kraftfahrzeugsteuer - Mitgliedstaat der Zulassung .In der Rechtssache C-115/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Münster (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit : Andreas Hoves Internationaler Transport-Service Sàrl gegen Finanzamt Borken : http://www.london-consulting.org/hoves.htm
-Mitteilung der Kommission über Auslegungsfragen bezüglich des Begriffs der „Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr - Text von Bedeutung für den EWR: http://www.london-consulting.org/eu_transportlizenz2.htm
- Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer: http://www.london-consulting.org/eu_transportlizenz3.htm
Einleitung
Deutsche Transportdienstleister sind im internationalen Markt kaum noch wettbewerbsfähig: Hohe Lohn-und Lohnzusatzkosten,die hohe steuerliche Belastung deutscher Unternehmen, ergänzend hohe Kfz-Kosten, ein kompliziertes Steuerrecht und ausufernde Bürokratie,belasten deutsche Transportdienstleister ungleich mehr als die ausländische Konkurrenz . Es ergeben sich allerdings im Rahmen der EU-Rechtsprechung Lösungsmöglichkeiten, um die Steuerlast und andere dominanten Unternehmenskosten zu reduzieren. Dabei gründet der deutsche Transportdienstleister eine zypriotische Limited (EU-Gesellschaft im Sinne), mit realer Betriebsstätte auf Zypern und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland. Somit wäre der erste Schritt getan. Nachfolgend gibt es verschiedene Lösungsansätze, je nach den individuellen Voraussetzungen und/oder Zielsetzungen des Unternehmers:
1. Verlagerung des gesamten Betriebes nach Zypern. Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern, EU-Transportlizenz auf Zypern,gesamte Organisation/Verwaltung auf Zypern.
Effekte dieser Lösung: Die Weltversteuerung findet auf Zypern statt (10% Körperschaftssteuer), dominante Reduzierung der Kfz-Kosten, dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen eingestellt werden können. Diese -"große Lösung"- bietet naturgemäß die meisten Vorteile, ist aber auch mit großem Aufwand verbunden.
2.Die zyprische Limited mietet die vorhandenen deutschen Fahrzeuge und tritt selbst als Verwaltungs-und Personalgesellschaft auf
Effekte dieser Lösung: Ein Großteil der Erträge werden auf Zypern besteuert, zu den dort niedrigen Steuersätzen, dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen eingestellt werden können.
3. Das deutsche Unternehmen hat eine GmbH in Deutschland: Gründung einer zypriotischen Limited, Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern, mithin Transportlizenz auf Zypern, Fahrzeugstandort ist aber die deutsche GmbH. Die deutsche GmbH stellt der zypr. Limited in Rechnung
Effekte dieser Lösung: Ein Großteil der Erträge werden auf Zypern besteuert, zu den dort niedrigen Steuersätzen, dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen eingestellt werden können. Dominante Reduzierung der Kfz-Kosten, da die Fahrzeuge auf Zypern zugelassen werden.
4. Die am häufigsten gewählte Lösung: Gründung einer zypr. Limited mit Oberbetriebsstätte auf Zypern und Unterbetriebsstätte (Niederlassung) in Deutschland.
Die Fahrzeuge stehen weiterhin in Deutschland an der Niederlassung der zypr. Limited. Aufgaben der Verwaltung, Personal-und Fahrzeugorganisation, Streckenmanagement usw.. werden auf die Oberbetriebsstätte Zypern verlagert, wofür die Oberbetriebsstätte Zypern der Unterbetriebsstätte Deutschland in Rechnung stellt.
Effekte dieser Lösung: Ein Großteil der Erträge werden auf Zypern besteuert, die Oberbetriebsstätte Zypern stellt der Unterbetriebsstätte Deutschland in Rechnung (Abfluss nach Zypern vor Körperschaftssteuer in Deutschland), dominante Reduzierung der Personalkosten, da EU-Bürger ohne Übergangsfristen bei der Oberbetriebsstätte Zypern eingestellt werden.., mithin die Fahrzeuge in Deutschland besetzen können. Die Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr entfällt, da die Transportgesellschaft in Deutschland eine Niederlassung hat! Ergänzend Kostenreduzierung im Bereich der Kfz-Versicherung und Steuern.
Umsetzung dieser Lösung, Schritte der Realisierung:
•Gründung einer zypriotischen Limited mit Betriebsstätte auf Zypern
•Installation einer Niederlassung der zypriotischen Limited in Deutschland, Eintragung ins örtliche Handelsregister
•Anstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern bei der Oberbetriebsstätte Zypern
•Beantragung EU-Transportlizenz auf Zypern
•Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern. Hier gibt es verschiedene Lösungswege: Vorhandene deutsche" Fahrzeuge werden in Deutschland ab und in Zypern angemeldet. Dazu brauchen die Fahrzeuge nicht nach Zypern. 2. Die Fahrzeuge werden nach Zypern verbracht. 3. Das Unternehmen kauft oder least Fahrzeuge auf Zypern, mithin Zulassung auf Zypern und Überführung nach Deutschland. Dazu brauchen Sie ebenfalls nicht zwingend nach Zypern reisen, wir können das alles von Deutschland aus organisieren.
•Zukünftig schließen Ihre Kunden Verträge mit der Oberbetriebsstätte Zypern, mithin Geldfluß nach Zypern.
•Es ist übrigens völlig legal, wenn die Fahrzeugdisposition von Deutschland aus geleitet wird
Steuerrechtliche Aspekte
Besteht ausschließlich auf Zypern eine steuerrechtliche Betriebsstätte im Sinne, findet die Weltversteuerung der Gesellschaft auf Zypern statt, also mit 10% Ertragssteuern unabhängig vom Gewinn. Löst die zypriotische Limited auch in Deutschland eine Betriebsstätte nach DBA aus, so werden die in Deutschland erwirtschafteten Erträge mit heimischer Körperschafts- und Gewerbesteuer nach Hebesatz besteuert. Eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Durch Verlagerung von dominanten Betriebsanteilen nach Zypern kann die Oberbetriebsstätte Zypern der Unterbetriebsstätte in Deutschland in Rechnung stellen, so dass sich die deutsche Steuerlast real senken lässt.
Stehen die Fahrzeuge in Deutschland, löst dieser Sachverhalt übrigens keine Betriebsstätte in Deutschland aus. Mithin/ergänzend findet das DBA Deutschland-Zypern Anwendung, hier Definition des Betriebsstättenbegriffes.
Aspekte der Arbeitskosten
Die zypriotische Limited kann in Folge Mitarbeiter aus dem EU-Raum einstellen, da die EU-Übergangsfristen auf Zypern nicht gelten. Dieses reduziert in dominanter Weise die Lohnkosten. Nach unseren Recherchen verdient ein deutscher Mitarbeiter durchschnittlich 2.500,00 Euro brutto, ein Mitarbeiter aus den neuen EU-Ländern durchschnittlich 600,00 Euro brutto. Somit wäre die Kostenersparnis auf dem Lohnsektor ca. 1.900,00 Euro pro Mitarbeiter!
Die zypr. Limited führt das Gehalt inkl. Sozialversicherungsbeiträge an den ausländischen Mitarbeiter ab. Im Arbeitsvertrag erklärt der Mitarbeiter an eidesstatt, dass er selbst für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich zeichnet. Unsere Anwälte formulieren für Ihr Unternehmen entsprechende Arbeitsverträge. Die Angestellten sind in dem Land Einkommens-und Sozialversicherungspflichtig, wo ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ist, also z.B. in Polen.
Vorgehensweise
An erster Stelle steht die Gründung einer zypriotischen Limited mit realen Betriebsstättenmerkmalen auf Zypern. Die nachfolgende Vorgehensweise hängt davon ab, welches Modell Sie wählen (vgl oben). Gern können Sie einen kostenlosen Beratungstermin in unserem Hause vereinbaren. _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 309 Wohnort: Minga
Verfasst am: 29.Jan 2007 9:07 Titel:
@London
klingt für den Unternehmer gut und praktikabel. Nur wovon soll der deutsche Mitarbeiter leben, bitte auch hierfür entsprechende Vorschläge.
Wie, vor allen Dingen, soll er seine Hypothek abzahlen ?
Bin mal sehr gespannt ob es auch hierfür geniale Vorschläge gibt.
Wertes Forenmitglied,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund unserer Arbeitsbelastung und der sehr komplexen Zusammenhänge nicht auf ind. Fragen eingehen können. Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an oder vereinbaren Sie einen Termin in unser hamburger Kanzlei. Vielen Dank.
MFG RA Bischoff
I.A. Hartmann/Sekr.
binoxio hat folgendes geschrieben::
@London
klingt für den Unternehmer gut und praktikabel. Nur wovon soll der deutsche Mitarbeiter leben, bitte auch hierfür entsprechende Vorschläge.
Wie, vor allen Dingen, soll er seine Hypothek abzahlen ?
Bin mal sehr gespannt ob es auch hierfür geniale Vorschläge gibt.
beste Grüße
Binoxio
_________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
Verfasst am: 29.Jan 2007 9:58 Titel: nix wie weg hier
@binoxio
Indem er seinen Wohnsitz ebenfalls ins Ausland verlagert...
Nee aber mal im Ernst, der Mitarbeiter sollte sich lieber freuen, dass sein Chef sich zu solchen akrobatischen Aktionen verbiegt, um weitermachen zu können. Und den Laden nicht einfach dichtmacht, das wäre wesentlich einfacher und mit viel weniger Risiko, und dann gibts hier gar keine Arbeitsplätze mehr, so bleibt dann wenigstens ein Teil erhalten. Das ist wesentlich verantwortlicher als der Staat, der seinen Bürgern durch seine ständig wachsende Gier unmöglich macht, normal zu leben.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 29.Jan 2007 10:06 Titel:
Können Sie uns das
Zitat:
... Zulassung der Fahrzeuge auf Zypern, mithin Transportlizenz auf Zypern, Fahrzeugstandort ist aber die deutsche GmbH.
einmal näher erläutern, ohne daß man bei Ihnen im Büro anrufen muß ?
Wozu kopieren Sie denn dann Ihre webseiten hier ins Forum, wenn Sie nicht Fragen der user beantworten ?
Konkret stellt sich doch die Frage, was die ganze Konstruktion nutzt, wenn das "Ausflaggen" durch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eingeschränkt wird, insbesondere wenn es in Deutschland einen Betriebsstandort gibt:
Nach Bundesverwaltungsgericht VRS 66, 312 ist für die Feststellung des regelmäßigen Standortes (§ 23 Abs. 1 StVZO) nicht unbedingt der dafür - allerdings in der Regel indizielle regelmäßige Wohnsitz - maßgebend, weil es im Interesse des Halters liegen kann, das Kfz regelmäßig von einem anderen Ort als dem Wohnort aus zu benutzen. Hat der Halter mehrere solcher Orte, so darf er unter ihnen wählen: Verwaltungsgericht Schleswig NJW 78 341
Bei ständigem Einsatz im überregionalen Verkehr ist der Einsatzmittelpunkt entscheidend. (Kommentar Hentschel Rz 16 zu § 23 StVZO)
Läßt sich ein solcher Einsatzmittelpunkt bei Firmenfahrzeugen und in Fällen überregionalen Güterverkehrs auf Grund ständigen Einsatzes und weiträumiger Strecken mit wechselnden Abstellorten nicht ermitteln, ist laut Rechtsprechung der Firmensitz als "regelmäßiger Standort" anzusehen (= fiktiver Standort).
Daneben hat der Gesetzgeber Ausnahmen von der Anmeldungs- und Zulassungspflicht vorgesehen. Bei "vorübergehendem" Verkehr außerhalb des Zulassungsbezirks besteht keine erneute Zulassungspflicht ( vgl. § 27 Abs. 3 StVZO). Der Begriff "vorübergehend" ist dabei nur für ausländische Fahrzuge in § 5 IntKfzVO definiert und beträgt danach ein Jahr.
Für inländische Fahrzeuge ist dieser Begriff gesetzlich nicht festgelegt. Er kann m.E. aber mehrere Jahre betragen. Wenn also ein in Essen wohnender Mitarbeiter eines in Hamburg ansässigen Arbeitgebers für drei Jahre ein Firmenfahrzeug gestellt bekommt, dann dürfte dies noch als "vorübergehende" Sitzverlegung gelten, wenn die Beteiligten von vornherein beabsichtigt haben, das Firmenfahrzeug anschließend wieder an den Arbeitgeber zurückzugeben. Die Anzeige des vorübergehenden Standortwechsels an die Zulassungsstelle ist dann ausreichend.
Ferner schreiben Sie
Zitat:
... Dominante Reduzierung der Kfz-Kosten, da die Fahrzeuge auf Zypern zugelassen werden ...
Wie ist das mit der st. Rspr. des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 14.5.1986 [VII R 173/83] BStBl. 1986 II S. 765 - hier im Fall des EU-Landes Niederlande - zu vereinbaren:
"...
a) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge sind, wenn sie einen Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein haben, für die Dauer eines Jahres zum (vorübergehenden) Verkehr zugelassen; die Frist beginnt bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts (§ 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IKVO - vom 12. November 1934, BGBl III, Gliederungsnr. 9232-4). Dies bedeutet, daß außerdeutsche (gebietsfremde) Kraftfahrzeuge, aber auch ihre Anhänger (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - BayObLG - vom 19. Dezember 1979 1 Ob OWi 583/79, Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 58, 227, 228), vorübergehend, nämlich für ein Jahr, i. S. von §§ 18, 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugelassen sind. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich werden solche Anhänger für die Dauer ihrer vorübergehenden Zulassung nicht ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung (vgl. auch § 2 Abs. 2 KraftStG 1979), damit nicht widerrechtlich benutzt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 KraftStG 1979).
Eine Steuerbefreiung nach dem deutsch-niederländischen Gegenseitigkeitsabkommen (vorstehend Nr. 2, b) schied für die Zeit nach dem 3. August 1981 aus. Diese Steuerbefreiung setzt schon nach ihrem Wortlaut einen "vorübergehenden Aufenthalt" (damals i. S. von § 11 Abs. 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Dezember 1925, RGBl I 1925, 453) voraus, d. h. einen ohne besondere Inlandszulassung gestatteten vorübergehenden Verkehr im Ausland (Niederlande) zugelassener Fahrzeuge.
hier vergleichst Du Äpfel mit Birnen, es handelt sich in dieser Sache um den "gewerblichen Güterverker im EU Binnenraum".
All die angeführten Bestimmungen sind mit der Aufhebung der Kabotage im Binnenraum überholt, bzw. gelten nur noch für die private Verwendung so wie den Werksverkehr = Fahrzeuge die nur für den innerbetrieblichen Einsatz zugelassen sind.
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