Verfasst am: 25.Sep 2006 13:58 Titel: sitzverlegung einer deutschen gmbh
ein steuerberater und ein geschaeftsmann behaupten beide, dass man mit einer deutschen gmbh nicht nach oesterreich umziehen kann. (also eigentlich eine klassische europaeische sitzverlegung).
ein steuerberater und ein geschaeftsmann behaupten beide, dass man mit einer deutschen gmbh nicht nach oesterreich umziehen kann
Kommt darauf an, was Sie unter "umziehen" verstehen....
Wenn Sie einen "seriösen" Umzug im Sinne einer Sitzverlegung meinen - Nein!
Durch die Sitzverlegung einer GmbH in's Ausland würde sie aus dem deutschen Handelsregister gelöscht werden. Unabhängig davon haben Sie das Problem, daß die GmbH als Rechtsform wahrscheinlich nicht in Österreich eingetragen wird.
Allerdings gibt (gab) es diese Fälle schon einmal. Klassisches Beispiel war die Sitzverlegung einer deutschen GmbH nach Portugal - diese GmbH wurde auch tatsächlich in Portugal als GmbH !!! eingetragen. Allerdings wurde die GmbH im deutschen HR gelöscht! Diese Masche wurde oft von sog. Firmenbestattern praktiziert - ist allerdings selten gelungen, die Strafverfolgungsbehörden haben sich dann an die ursprünglichen Beteiligten gehalten.
Etwas anderes wäre es, wenn die GmbH, im Rahmen der europäischen Niederlassungsfreiheit, eine selbständige Niederlassung im europäischen Ausland begründet. Dies wäre vergleichbar mit der ltd., welche in Deutschland tätig ist. Dies ist grundsätzlich möglich.
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 151 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 14.Jan 2007 16:24 Titel:
Verehrter Gundel,
über Umwandlungsgestz und Verschmelzung könnte die GmbH umziehen.
Sie ginge in eine andere Gesellschftsform über. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
über Umwandlungsgestz und Verschmelzung könnte die GmbH umziehen.
Sie ginge in eine andere Gesellschftsform über.
Das bestreitet zunächst niemand, aber sieht es mit "Stirnrunzeln"!
Das BayObLG und das OLG Zweibrücken haben beispielsweise die grenzübergreifende Fusion verneint. Auch im Rahmen des EuGH werden nicht unbeträchtliche Anfordernisse gestellt.
Allerdings ist zu beachten, daß die Rechtspersönlichkeit der GmbH in einem solchen Falle in Deutschland erlischt. Wobei eben gerade der klassische Trick, die von der Pleite bedrohte GmbH den Haftungs- und Zustellungsmöglichkeiten zu entziehen, eben nicht geht!
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 151 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 31.Jan 2007 20:38 Titel:
Verehrter Gundel,
stellen wir uns einmal vor eine GmbH zöge ins sonnige Spanien und würde zur SL.Durch die Anwendung des Umwandlungsgesetzes änderte sich nichts an der Identität der Gesellschaft,nur an deren Form,oder?
Also,spielt es in diesem Zusammenhang überhaupt eine Rolle ob die
GmbH,die ja umgewandelt wurde, noch im Handelsrechtlichen Sinne des Nationalstaates als GmbH existent ist ?
Wie verfährt man in der kollisinsrechtlichen Behandlung solch einer Gesellschaft,läge im kalten Deutschland eine Insovenzreife vor,die erst in Spanien zur Anmeldung gelangt,ja geht dennn das überhaupt? _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
stellen wir uns einmal vor eine GmbH zöge ins sonnige Spanien und würde zur SL.
Umziehen geht nicht - Umwandeln eventuell - Hürden sind extrem hoch!
Zitat:
Durch die Anwendung des Umwandlungsgesetzes änderte sich nichts an der Identität der Gesellschaft,nur an deren Form,oder?
Es geht nicht um die Identität, da eine Gesellschaft keine Identität besitzt, wenn man diesen "menschlichen" Begriff anwenden möchte.
Die "Identität" ist zunächst die Rechtsform in der das Handelsgeschäft betrieben wird. Ohne Rechtsform keine Identität!
Deshalb:
Löschung der GmbH als Rechtsform im HR!
Folgen:
Bis hin zur persönlichen, gesamtschuldnerischen Haftung zumindest des Geschäftsführers.
Zitat:
Wie verfährt man in der kollisinsrechtlichen Behandlung solch einer Gesellschaft,läge im kalten Deutschland eine Insovenzreife vor,die erst in Spanien zur Anmeldung gelangt,ja geht dennn das überhaupt?
Sollte die Insolvenzreife vorgelegen haben, wäre theoretisch keine wirksame Umwandlung mehr möglich (gewesen).
Die Insolvenz würde im Zweifel in Deutschland abgewickelt werden. Mit allen Konsequenzen für den Geschäftsführer. Beispiele für diesen mißglückten Schachzug gibt es genügend.....
Ich kann mich Gundel nur voll anschließen. Eine deutsche GmbH kann nicht den handelsrechtlichen Sitz in das Ausland verlegen, ohne im HR in Deutschland gelöscht zu sein - und dann ist es keine Verlegung mehr, da die Gesellschaft erloschen ist. Anders verhält es sich mit dem Sitz der Geschäftsführung. Dieser muss nicht identisch mit dem HR-Sitz sein, nutzt allerdings bei der allgemeinen Zielsetzung der Aktion nichts.
Eine Fusion ist allerhöchstens denkbar mit einer ausländischen Gesellschaft, die in Deutschland einen Sitz unterhält. Darüber gibt es ein entsprechendes EU-Urteil.
Umwandeln der Gesellschaftsform ist zu teuer /aufwendig und geht nur bei absolut sauberem Hintergrund.
Fazit: in Deutschland Insolvenz, Liquidation oder Löschen von Amtswegen (wegen Vermögenslosigkeit) ordentlich betreiben, ansonsten ist "die Brühe teurer als die Brocken"
Man kann höchstens über Wege und Maßnahmen diskutieren, die weniger "geräuschvoll" ablaufen - so man sich rechtzeitig qualifizierten Rat einholt und gewisse Spielregeln einhält.
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 151 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 11.Feb 2007 19:20 Titel:
@Werner K. Gärtner
Ich wollte nie behaupten es würde einfach und kostengünstig eine Verschmelzung vorzunehmen.
Einen sauberen Hintergrund setze ich ohnehin voraus,ansonsten wäre eine Verschmelzung schlechterdings praktikabel. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
EuGH-Generalanwalt: Verlegung des operativen Geschäftssitzes in einen anderen Mitgliedstaat muss möglich sein
Eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Dies hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Poiares Madoru unter Verweis auf die Niederlassungsfreiheit in seinen Schlussanträgen vom 22.05.2008 (PDF Datei) vorgeschlagen (Az.: C-210/06).
Zitat:
Der Generalanwalt sieht es daher als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an, wenn einer Gesellschaft die Verlegung ihres operativen Geschäftssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen verwehrt wird.
Keine Rechtfertigung der Beschränkung
Eine solche Beschränkung könnte allerdings aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses, wie zum Beispiel zum Schutz vor Missbrauch oder betrügerischem Verhalten oder zum Schutz der Interessen von zum Beispiel Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern, Arbeitnehmern oder Finanzbehörden, gerechtfertigt sein, führte der Generalanwalt weiter aus.
Reform des GmbH-Rechts auf der Zielgeraden: Noch mehr Erleichterungen für Gründer
Das Bundeskabinett hat am 23.5.2007 den Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet. Nun obliegt es dem Deutschen Bundestag, den Entwurf weiter zu beraten. Geplant ist, dass die Reform in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt.
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Verwaltungssitz im Ausland
Auch deutschen Gesellschaften soll es möglich werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der vom Satzungssitz abweicht und somit auch im Ausland liegen kann.
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