Verfasst am: 6.Dez 2005 16:22 Titel: welche Rechtsform fuer Gesellschafter einer schweizer GMBH?
Guten Tag,
leider habe ich zu diesem Thema nichts gefunden, deswegen möchte ich Sie bitten mir ein paar Tips zu geben.
Es geht um die Gründung einer schweizer Gmbh.
Leider ist es in der Schweiz unmöglich ein Alleingesellschafter zu sein, somit brauche ich einen zweiten.
Einer der beiden Gesellschafter muss einen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Nun ich habe bereits eine Wohnung und ein Büro in der Schweiz gefunden.
Das große Problem, welches ich habe, liegt in der Pflicht des zweiten Gesellschafters.
Deswegen habe ich mir gedacht, eine auslaendische Rechtform zu wählen, welche mit dem kleinstmöglichen Betrag (1000 CHF) an der GmbH beteiligt ist.
Nur welche ist dafür ideal?
Desweiteren, ist es sinnvoll die ausländische Rechtsform zusätzlich als Holding zu deklarieren?
Verfasst am: 18.Jan 2006 12:12 Titel: GmbH Gründung Schweiz
Sehr geehrter Peter,
mit Ihrer Gründung der GmbH in der Schweiz sind Sie auf dem richtigen Weg. Sprechen Sie mit Ihrem Treuhänder (Steuerberater) ob er Ihnen bei der Gründung nicht behilflich ist. Wenn Sie einen wasserdichten Treuhandvertrag benötigen, helfen wir gerne weiter.
Eine Holding sollte erst dann überlegt sein, wenn Sie innerhalb einer Firmengruppe Gelder wieder investieren möchten und die vorher vereinnahmten Dividenden, Lizenzen o.ä. nicht gross versteuern möchten. In dem Moment wo sie Gewinne aus der Holding (an privat)ausschütten, fallen wieder Steuern an.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Grüsse aus der Schweiz
CH Consultant
Verfasst am: 18.Jan 2006 15:24 Titel: schweizer gmbh
ihre bemerkung
"..... Einer der beiden Gesellschafter muss einen Wohnsitz in der Schweiz haben ....."
ist falsch - sie müssen einen GESCHÄFTSFÜHRER bestellen... und dieser muss - 1. voraussetzung - entweder schweizer staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt sein (eu-bürger, die in einem eu-land wohnhaft sind beispielsweise) und - 2. voraussetzung - in der schweiz wohnsitz haben
die GESELLSCHAFTER können heissen wie sie wollen (personen oder firmen) und auch residieren, wo sie möchten
beachten sie bitte die gefahren des schkg bezüglich persönlicher insolvenz, wenn sie sowohl GESELLSCHAFTER als auch GESCHÄFTSFÜHRER sind/sein möchten... alleine schon aus diesem grund empfiehlt sich die haltung der beiden stammanteile über 2 iuristische personen
Der Kanton Zug ermöglicht ab 2007 die Gründung einer 1-Personen-GmbH. Von der Volkswirtschaftsdirektion Zug habe ich kürzlich folgende Antwort erhalten:
Das geltende Gesetz schreibt vor, dass zur Gründung einer GmbH mindestens zwei Personen nötig sind. In der Praxis behilft man sich daher häufig mit "Strohleuten", die treuhänderisch als Gründer auftreten. Die nachträgliche Vereinigung aller Stammanteile in den Händen derselben Person wird faktisch bereits heute geduldet. Formell könnten aber eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter aber auch ein Gläubiger die Auflösung einer Einpersonengesellschaft durch das Gericht verlangen.
Die zur Zeit im Gang befindliche Revision des GmbH-Rechts sieht die Gründung der GmbH durch eine Person vor. Dies entspricht der Rechtsentwicklung unserer Nachbarländer sowie den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Bis zum 6. April 2006 läuft die Referendumsfrist gegen den Entwurf. Falls das Referendum nicht ergriffen wird, tritt das revidierte Gesetz im Verlaufe des Jahres 2007 in Kraft.
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