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Das legale Steuerparadies auf spanischem Boden

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5415

BeitragVerfasst am: 8.Nov 2002 14:04    Titel: Das legale Steuerparadies auf spanischem Boden Antworten mit Zitat

Überall auf der Welt benötigt Vater Staat Steuern. Daß Gewinne in Steuerparadiese abfließen, kann nur durch adäquate Alternativen verhindert werden. Wir stellen eine spanische Variante vor.

Die Möglichkeit besteht seit 1985, als europaweit die OAGW-Richtlinie 85/611/EWG geschaffen wurde. Auf dieser Basis kreierte Spanien mit dem Gesetz Nr. 4684 als eines der ersten Länder eine wirtschaftliche Alternative, die es Privatinvestoren ermöglicht, ihr in Europa erwirtschaftetes Geld unter vorteilhaften steuerlichen Bedingungen zu reinvestieren: über die spanische Börse in internationale Geld- und Anlagemärkte. Daraus erwuchs die spanische SIMCAV: das etwas andere Gegenstück zu der vielleicht schon aus Luxemburg bekannten SICAV, oder auch der englischen Version mit Namen Open-Ended Investment Companies (OEIC).

SIMCAV steht für Sociedad de Inversion Mobiliaria de Capital Variable. Das Unternehmen beschäftigt sich, im Gegensatz zur Investition in Immobilien oder mobile Sachwerte mit sich verändernden Werten. Und dies mit interessanten Steuervorteilen gegenüber vergleichbaren spanischen wie deutschen Anlageformen (Kasten).

Die spanische SIMCAV ist eine Reaktion der mediterranen Gesetzgeber, um zu vermeiden, daß beispielsweise aus vorangegangenen Immobiliengeschäften erwirtschaftete Gewinne in ausländische Steueroasen abfließen. Insofern ist die Form der SIMCAV eine Gesellschaftsform, die üblicherweise in Spanien größere Familienvermögen verwaltet. Ein interessantes Beispiel ist hierbei der spanische Vizepräsident, der nach Presseberichten 20 dieser Gesellschaften besitzt oder verwaltet.

Die gesetzlich vorgesehene Konstruktion der Aktionäre geht von dem Bild einer „verschworenen Gemeinschaft“ von hundert Partnern aus. Üblicherweise werden aber diese Aktiengesellschaften von wenigen Hauptaktionären gegründet, die überwiegende Zahl der Mitaktionäre stellen Treuhänder. Im Ergebnis kann ein einziger Investor über 99 Prozent des Aktienkapitals stellen, der im Vergleich minimal verbleibende Wert wird von den Profis im Beraterteam über 99 Treuhänder verteilt. 2112 SIMCAV wurden bis Ende 2001 initiiert.
Die Gründung des Unternehmens findet bei einem Notar statt. Das einzuzahlende Mindestkapital der SIMCAV beträgt gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 46/1984 vom 26. Dezember 200 Millionen Pesetas, rund 1,2 Millionen Euro, wobei aus später genannten Gründen das Gründungskapital in der Regel weit über diesem Betrag liegt.

Den einzig zulässigen Gesellschaftszweck für die SIMCAV regelt Artikel 2 des Gesetzes im Absatz 2: Gestattet ist ausschließlich der Kauf, Verkauf und die Verwaltung, sowie jeglicher Handel mit nichtmobilen Werten und anderen Finanz- und Börsenwerten, wobei Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften durch eine SIMCAV ausgeschlossen sind.

Das Haftungskapital der Aktiengesellschaft muß bei dem Gründungsvorgang voll eingezahlt sein, wobei später keine Kapitalerhöhung stattfinden darf, die den Wert des eingezahlten Haftungskapitals um das Zehnfache übersteigt. Deshalb werden die SIMCAV, wie bereits erwähnt, meist mit einem höheren Anfangskapital als dem Mindestkapital ausgestattet.
Für die Börsennotierung der Gesellschaft wird eine Depositenbank bestellt. Es empfiehlt sich eine in Spanien ansässige, aber auf den internationalen Finanzmärkten erfahrene und seriöse Bank. Die Bedingungen der Depositenbanken sind im Übrigen von der wirtschaftlichen Seite her sehr ähnlich, es gibt allerdings große Unterschiede bei Arbeitsphilosophie und Kundennähe.

Der Hauptaktionär der SIMCAV – dies ist von entscheidender Bedeutung – kann auch Alleingeschäftsführer der von ihm ins Leben gerufenen Aktiengesellschaft sein und selbst die Börsengeschicke seiner Gesellschaft lenken, was allerdings in der Praxis die Ausnahme ist. Darüber hinaus muß der Geschäftsführer der SIMCAV nicht unbedingt in Spanien Resident sein, er könnte auch von seinem Heimatort aus, der nicht in einem Steuerparadies liegen sollte, das Unternehmen steuern. Spanien hat vier Börsenplätze – Madrid, Barcelona, Bilbao und Valencia – und wird mit der Fusion zu einer einzigen Börsengesellschaft wohl den vierten Platz in Europa einnehmen.

In aller Regel wird die SIMCAV von einem Verwaltungsrat administrativ vertreten, der sich regelmäßig aus einem direkten und lokal ansässigen Vertreter des Hauptaktionärs, einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie einem börsenerfahrenen Händler zusammensetzt. Dieses Gremium steht im direkten Kontakt mit der gestor der Depositenbank, wobei hier aber auch zu bemerken ist, daß aufgrund der besondern Struktur der SIMCAV als eigene, börsennotierte Gesellschaft, diese im Gegensatz zum Privatanleger die absolute Freiheit besitzt, jederzeit und unabhängig über ihre Investitionen zu entscheiden. Auch kann sie sich jederzeit und vollkommen unabhängig von der Depositenbank ihre Finanzpartner auf dem Bankenmarkt wählen.

Letztlich entscheidet der Hauptaktionär über die Marschrichtung, egal ob er sich in einem hier in Spanien ansässigen Verbund befindet, oder ob es sich um ausländische Investoren handelt, die ohne jede Einschränkung einhundert Prozent des Aktienkapitals halten können. Schwierig, und vom Gesetzgeber nicht erwünscht, sind Aktionäre aus „Steuerparadiesen“, zu denen die SIMCAV ja eine Alternative unter dem wachen Augen der OCDE sein soll.

Interessanterweise sind Schweizer AG’s und Vermögensgesellschaften nicht mehr im Focus sämtlicher Steuerbehörden, so daß die spanische SIMCAV mit Zufluß von Schweizer Vermögen rechnen kann. Dabei haben Anleger aus Mitgliedsländern von „Doppelbesteuerungsabkommen“, etwa die Schweiz, für den Fall des Verkaufes von Aktien an der spanischen SIMCAV nicht unbedingt mit einer Versteuerung in Spanien zu rechnen.

Wie sich die SIMCAV auf dem internationalen Börsenparkett zu bewegen hat, regelt eine Reihe von Gesetzen. Dabei verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, daß die SIMCAV nur Börsenwerte erwerben kann, die vorzugsweise von einem Mitgliedsstaat der OCDE gehandelt, oder aber auf jeden Fall von einem regulierten Markt erworben werden, der den spanischen Regelungen über Funktionsweise, Transparenz, Zugang und Handel für Börsenwerte genüge tut. Länder der sogenannten „schwarzen Liste“ bleiben außen vor.

Eine weitere Priorität des Gesetzgebers ist die Vermeidung von Monopolsituationen. Deshalb sind Obergrenzen für die Beteiligung an anderen Aktiengesellschaften festgeschrieben. Vermieden werden sollen damit auch Börsenpleiten durch zu einseitige Investitionen der SIMCAV.
Selbstverständlich muß die SIMCAV, wie alle Aktiengesellschaften, eine Überprüfung durch bestellte Wirtschaftsprüfer erfahren, und ihre Wirtschaftsergebnisse werden öffentlich. Bei Zuwiderhandlung drohen Geldstrafen bis zu 150.000 Euro. Es empfiehlt sich daher, vor größeren Investitionen in bestimmte Börsenwerte, die nicht klar eingeordnet werden können, genauestens zu prüfen, wie diese im Rahmen des Gesetzes und sinnvoll vor Abschluß der Prüfungsperiode des Unternehmens eingeordnet werden können. Einige Mitgliedsländer der OCDE reagieren für den Fall des Erwerbes von „eigenen“ Börsenwerten durch ausländische Aktiengesellschaften sensibel, insbesondere etwa die Vereinigten Staaten.

Das amerikanische Börsengesetz etwa bestimmt – nachzulesen bei RULE 144 A Securities Act of 1933, in schöner angelsächsischer Logik – daß für den Fall des Erwerbes von amerikanischen Börsenwerten durch ausländische Erwerber ein Steuerrückbehalt in Höhe von 18 Prozent des Emissionswertes in Amerika gezahlt werden muß, sollte nicht klar nachgewiesen sein, daß der Erwerber nicht die Qualität des Nicht-Residenten in Amerika besitzt. Die Grundlagen der SIMCAV bieten eine Reihe von Möglichkeiten, hier flexible und legale Voraussetzungen zu schaffen. Sollte die US-Steuerbehörde dann immer noch Zweifel hegen, wäre der Steuerrückbehalt letztendlich auch nicht in Amerika zu leisten, sondern von der spanischen SIMCAV gegenüber der hiesigen, in Spanien ansässigen Steuerbehörde, wobei dann auch leichter die Rückerstattung des geleisteten Rückbehaltes durchzusetzen wäre, zumal am Ende des Steuerjahres die Wirtschaftsprüfung den Sachverhalt vollständig aufklären wird.

Als privates Finanzierungsinstrument für den operativen Betrieb an internationalen Börsenplätzen ist die spanische SIMCAV aufgrund ihrer steuerliche absoluten Unbedenklichkeit gegenüber der OCDE auch im Vergleich zu ihrer luxemburgischen Schwester derzeit ein höchst interessantes Werkzeug für Börsenprofis

Traumquote bei Steuern auf Wertgewinn

Bei der SIMCAV handelt es sich um eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts, die ab einem Gesellschaftswert von circa zwei Millionen Euro an der Börse als eigene Börsenhandels- gesellschaft zugelassen wird. Aus steuerlichen Gründen handelt es sich um eine kollektive Aktiengesellschaft von nicht weniger als einhundert Aktionären, wobei in der Praxis meist ein oder wenige Hauptgesellschafter das Kapital stellen und die Geschicke des Unternehmens bestimmen. Diese Gesellschaften bezahlen für Emission, wie auch auf die erzielten Gewinne nicht mehr als ein Prozent Steuern. In Spanien zahlt der Privatier sonst einen pauschalen Steuerabzug von 18 Prozent.

Auch unterliegt diese an der Börse notierte Handelsgesellschaft nicht den Beschränkungen über den Handel mit Wertpapieren und Börsenwerten, wie dies für private Anleger in Deutschland der Fall wäre. Bei cleverer Geschäftsführung umgeht der Investor so das Risiko, aus steuerlichen Gründen Aktien, die unrentabel zu werden drohen, über mehr als ein Jahr lang halten zu müssen.

Mehr Freiheit, größere Sicherheit und Steuervorteile

Das von Sociedades de Inversión Mobiliaria de Capital Variable (SIMCAV) verwaltete Vermögen ist seit 1994 auf das 15-fache gestiegen. Derzeit sind es rund acht Milliarden Euro. Experten führen dies auf eine Neuorientierung der spanischen Steuerpolitik zurück. Die Rahmenbedingungen der SIMCAV machen sie insbesondere für die Verwaltung großer Vermögen attraktiv.
Im Unterschied zu Fonds hat die SIMCAV keine Anteilshalter sondern Aktionäre, und sie erlaubt dem Investor – in der Regel der Geschäftsführer – seine eigene Investitionsstrategie zu verwirklichen; natürlich immer gemäß der Vorgaben der spanischen Börsenaufsicht CNMV. Die Besteuerung ist der von Fonds durchaus ähnlich, insbesondere bei den Wertgewinnen: Die Einkommenssteuer IRPF wird erst fällig, wenn der Investor Anteile an der SIMCAV verkauft. Das Management des Portfolio aber genießt größten Freiraum: Der Wechsel zwischen festverzinslichen Werten und Aktien wie auch der An- und Verkauf börsennotierter Werte innerhalb der SIMCAV unterliegt keinerlei Besteuerung.

Das ist bei Fonds bekanntlich nur bedingt der Fall, da hier die Anlegerstrategie vorbestimmt ist. Die zu wechseln, bedeutet den Fonds zu wechseln. Unit Linked Fonds behebt diesen steuerlichen Nachteil zwar, doch die Strategie obliegt einzig der Fondsverwaltungsgesellschaft. In der SIMCAV hingegen bestimmt der Hauptaktionär den Kurs – und gegebenenfalls den Kurswechsel. Das Finanzinstitut, das die Gründung der SIMCAV begleitet, hat nur beratende Funktion.

Der Prozeß der Gründung einer SIMCAV allerdings ist mit sechs Monaten vergleichsweise lang. Und auch wegen der Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht, der die SIMCAV unterliegt, ist professionelle Beratung und Betreuung unerläßlich. Das Finanzinstitut kann auch helfen, wenn der Interessent nicht das notwendige Mindestkapital von 2,4 Mio. Euro aufbringen kann oder will: Investoren mit ähnlich gelagertem Risikoprofil können als Gruppe eine SIMCAV gründen. Ratsam ist diese Form der Vermögensverwaltung für Investoren, die nicht kurzfristig auf Liquidität zählen. Der ideale Kunde für die Teilnahme an solchen Gruppeninvestitionen verfügt über 150.000 bis 300.000 Euro, ist von zumindest mittlerer Risikobereitschaft, und will langfristig investieren.

Besteht die SIMCAV, ist der Kauf von Aktienanteilen ein einfaches Börsengeschäft, ihr Verkaufspreis wird täglich veröffentlicht. Experten weisen darauf hin, daß die Liquidität der SIMCAV geringer ist als die eines Fonds. Dies liegt in der Regel am geringen täglichen Handelsvolumen, auch wenn das Gesetz das Vorhalten der nötigen Gegenposten vorschreibt.

Bei der Gründung und Verwaltung einer SIMCAV wählen die Experten zwischen verschiedenen Modellen, die von den Interessen der Investoren abhängen. Entweder wird die Gesellschaft speziell auf die Aktionäre zugeschnitten, die in diesem Fall meist Familienmitglieder oder Investorengruppen sind. Eine andere Variante sind Investmentgesellschaften, die auf mehr oder minder breiter Ebene kommerzialisiert werden. Hier legt die Finanzberatungsgesellschaft vorab die Investitionsstrategie der SIMCAV fest.

Im Vergleich zu weit verbreiteten Investmentprodukten – Festgeld, Investmentfonds, Rentensparpläne, Unit Linked, Immobilienfonds, Immobilien – hält die Eurocorp Capital Group die SIMCAV derzeit für die beste Investitionsform – mit Blick auf ihre flexible Struktur, gesellschaftsrechtliche Transparenz und Steuervorteile. Bei den Banken ist die SIMCAV beliebt, da sie auf jeden Kunden zugeschnitten werden kann. Von Vorteil für den Investor ist auch die Trennung zwischen Vermögensverwaltung beziehungsweise -beratung und der Geschäftsbank. Im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten ist der Investor als Hauptgesellschafter einer SIMCAV in keinem Moment an diese Institute gebunden, die beiderseitige Kontrolle kommt der Transparenz zugute.

In Zeiten volatiler Märkte spricht die Freiheit bei der Wahl der Investitionsformen für die SIMCAV. Der Rückzug in Festgeld und Staatsanleihen ist ebenso möglich, wie die Rückkehr zu börsennotierten Werten. Erst wenn Anteile an der SIMCAV verkauft werden, sind die erzielten Wertgewinne einkommenssteuerpflichtig. Vergeht zwischen Kauf und Verkauf der Anteile mindestens ein Jahr, beträgt der Steuersatz auf den Wertgewinn in Spanien 18 Prozent. Das mag die Investition in einen im Steuerparadies angesiedelten Trust verlockend erscheinen lassen, doch der ist in der Regel bei der Gründung und im Unterhalt teuerer, weniger flexibel, und bietet nicht die Transparenz und Kontrolle, die der Investor bei einer SIMCAV über sein Vermögen und die Investitionspolitik hat.

Die Gründungskosten einer SIMCAV

Die Kosten zur Gründung einer solchen Gesellschaft sind erstaunlich gering. Sie setzen sich zusammen aus den notariellen Kosten für die Erteilung der Gründungsurkunde der SIMCAV, den Kosten des Handelsregisters, der einprozentigen einmaligen Versteuerung dieses Vorganges, sowie den Honoraren der den Vorgang begleitenden Rechts- und Steuerberater, die bei Zugrundelegung des Mindestgründungskapitals 15.000 Euro nicht übersteigen müssen. Darüber hinaus entstehen die Kosten der Depositenbank, die indes für diesen Börsengang nicht mehr als zwei Prozent des eingezahlten Gründungskapitales der AG betragen. Wobei diese Kosten aus den Gewinnen der SIMCAV gezahlt werden, ebenso wie die jährliche Verwaltungsquote der SIMCAV, die im Schnitt bei zwei Prozent des Volumens liegen.
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