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Geerbtes Schwarzgeld

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 25.Mai 2003 14:51    Titel: Geerbtes Schwarzgeld Antworten mit Zitat

Die Erben dieser Vermögen stehen vor massiven rechtlichen Problemen.

Rechtliche Konsequenzen
Welche strafrechtlichen Konsequenzen sind zu erwarten, wenn Schwarzgeld vererbt wird? Immerhin hatte der Erblasser gegen das Gesetz verstoßen, er hatte Kapitaleinkünfte verschwiegen und nicht versteuert. Da das Strafrecht höchstpersönlicher Art ist, scheidet eine Bestrafung im Erbfall für den Erblasser aus naheliegenden Gründen aus. Bei den Erben sind allein aufgrund der Tatsache, dass sie geerbt haben, strafrechtliche Konsequenzen zunächst nicht zu befürchten.

Zivilrechtliche Eigentümer
Aber: Zum Zeitpunkt des Erbes übernehmen die Erben die Rechtsposition des Erblassers. Sie werden zivilrechtliche Eigentümer des Vermögens. Daraus resultiert eine steuerliche Pflicht: Sie müssen die Erträge zukünftig der Einkommensteuer unterwerfen. Alles andere wäre strafbar. Werden aber die Erträge in der Zukunft erklärt, wird das Finanzamt nach der Vergangenheit fragen. Hinterzogene Steuern können für die letzten 10 Jahre noch festgesetzt werden.

Hohe Steuernachzahlungen
Von Fall zu Fall können die Steuernachzahlungen so hoch sein, dass die Erben geneigt sein mögen, das Vermögen weiterhin den Finanzbehörden zu verschweigen. Damit setzen sie faktisch die Steuerhinterziehung des Erblassers fort und machen sich selbst strafbar. Gleiches gilt für die Erbschaftsteuer. Gibt der Erbe die Vermögenswerte ordnungsgemäß in der Erbschaftsteuererklärung an, wird das Finanzamt sofort die Frage stellen, ob das Vermögen - insbesondere auch die Erträge - in der Vergangenheit steuerlich angegeben waren. Was viele Erben nicht wissen: Auch das Geld, das im Ausland angelegt wurde, ist in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig - unabhängig davon, ob der der Erblasser im Ausland ansässig war oder nicht.

Goldene Brücke: Selbstanzeige
Diesen Gewissenskonflikt können verantwortungsvolle Erblasser vermeiden, denn das Steuerstrafrecht baut eine goldene Brücke: die Selbstanzeige beim Finanzamt. Die Einkünfte und Vermögenswerte können für die Vergangenheit nacherklärt werden, wenn die Finanzbehörden noch keine Kenntnis von den Schwarzgeldern hatten. Der Vorteil: Der reuige Steuerpflichtige hat keinerlei strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Furcht vor der Kapitalertragssteuer
Vom Erbe würde letztlich mehr übrig bleiben, wenn der Erblasser sein Geld rechtzeitig versteuert hätte.
Das beweist das folgende Beispiel:
Ein Unternehmer hat 1989 aus Furcht vor der Kapitalertragssteuer eine Million Mark auf einem Konto im Ausland deponiert. Dort lag es bis zu seinem Tod Anfang dieses Jahres. Da er wirtschaftlich auf dieses Vermögen nicht angewiesen war, wurden die Zinsen jährlich wieder angelegt. Der durchschnittliche Zinsertrag betrug acht Prozent. Als der Erbe jetzt von dem Konto erfährt, befinden sich zwischenzeitlich über 2,33 Millionen Mark darauf.

Erhebliche Zinsnachzahlungen
Wählt er den steuerehrlichen Weg, muss er das Geld für einen Zeitraum von zehn Jahren nachversteuern. Dieser Zeitraum - und hier muss man aufpassen - beginnt nicht etwa am Ende des Steuerjahres 1989 (dem so genannten Veranlagungszeitraum), sondern in dem Jahr, in dem die Steuererklärung für 1989 abgegeben wurde. Wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist, beginnt die Frist sogar erst drei Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums. Im Beispielfall hat der Erblasser seine Steuererklärung für 1989 im Jahr 1990 abgegeben. Damit beginnt die 10-Jahres-Frist Ende 1990 und endet erst Ende des Jahres 2000. Dies führt bei der Einkommenssteuer (und einem unterstellten Steuersatz von 53 Prozent) dazu, dass mehr als 705.000 Mark an Einkommenssteuer nachzuzahlen sind. Darüber hinaus ist die Nachzahlung zu verzinsen, und zwar mit sechs Prozent jährlich. Dies führt zu Zinsnachzahlungen von circa 171.000 Mark.

Reduziertes Vermögen
Die Vermögenssteuer wurde 1996 abgeschafft hatte, da das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig erklärt hatte, gleichwohl ist sie nachzuzahlen und sogar zu verzinsen.
Die Folge:
Es müssen über 75.000 Mark an Steuern und über 23.000 Mark an Zinsen nachgezahlt werden. Insgesamt sind somit circa 974.000 Mark an Steuer- und Zinsnachzahlungen zu leisten, die aus der Nichtversteuerung des Erblassers herrühren. Allein dadurch reduziert sich das ererbte Vermögen auf circa 1,356 Millionen Mark - hätte der Erblasser die fälligen Steuern aus den Zinserträgen bezahlt, wären 1,42 Millionen Mark übrig geblieben.

Von 2,33 Millionen bleiben 989.000 Mark übrig

Die Erbschaftssteuer kommt noch hinzu. Der Erbe kann die Steuernachzahlungen, die letztlich vom Erblasser herrühren, als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Wurden alle Freibeträge ausgeschöpft, ergibt sich in der Steuerklasse I (Ehegatte und Kinder) ein Steuersatz in Höhe von 19 Prozent und somit eine Erbschaftssteuer von circa 258.000 Mark. Nach allen Steuern und Zinsen verbleiben in diesem Fall den Erben somit knapp 1,1 Millionen Mark. Handelte es sich um Erben der Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegereltern, Neffen und Nichten) würde die Erbschaftssteuer 27 Prozent und somit knapp 367.000 Mark betragen, so dass noch ein Restvermögen in Höhe von 989.000 Mark verbliebe. Angesichts solcher Größenordnungen erstaunt es nicht, dass der eine oder andere vor einer Nachmeldung zurückschreckt. Ein gewissenhafter Erblasser hätte dies durch eine Selbstanzeige verhindern müssen.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Guido Holler
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