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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 25.Mai 2003 11:59 Titel: So flogen schon viele auf |
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Sorglosigkeit:
Wer mit Kontoauszügen oder Werbegeschenken der ausländischen Bank zurückreist, hat oft sehr schlechte Karten. Aber auch beim Fiskus eingereichte Telefonrechnungen haben schon so manchen auffliegen lassen, zuviele Gespräche in eine Steueroase.
Erbschaft:
Wer seine Erben einweiht, gefährdet sich. Schon mancher Familienstreit ließ Angehörige zum Fiskus rennen. Aber auch wenn das nicht passieren sollte, Sie bleiben erpressbar.
Der Haken > Ohne Informationen kommen Ihre Erben nicht an die Auslandskonten. Falls doch, so machen Sie sich strafbar, wenn sie die Schwarzgelder verschweigen. Bei Angabe müssen diese für 10 Jahre nachversteuert werden.
Informationen sind wichtig, viele sind einfach naiv oder völlig unwissend.
Wer Fehler vermeiden möchte, sollte sich vorher Informieren.
So sollten Sie es nicht machen, auch wenn es kein "Schwarzgeld" ist.
Frau K. ist unterwegs mit Ihrem Begleiter. Am Grenzübergang zur Schweiz wurden sie zur Kontrolle herausgewunken. Sie wirkt nervös, der Begleiter sieht auch etwas angestrengt aus. Auf die Frage "Führen Sie Bargeld mit?" antwortet der Begleiter "Natürlich, 2 Millionen sind im Kofferraum". Die Beamten waren gerade nicht zum Spässchen aufgelegt und fingen mit der Untersuchung an. Frau K. hatte in Ihrer Handtasche 29.500 Euro. Das war zuviel, Einzelpersonen dürfen nur max. 15.000 Euro ohne Angaben über die Grenze mitnehmen.
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe verurteilte in einem gleichartigen Fall eine Person zu einer hohen Geldstrafe (Az. 1 Ss 59/02).
Dem hätte man mit entsprechender Information ganz leicht etgehen können. Das Geld vor der Grenze aufteilen und das ganze wäre straffrei geblieben.
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 25.Mai 2003 16:47 Titel: |
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Ein kleines Beispiel, wie man auch auffliegen kann:
Geld ins Ausland bringen - Die leidvolle Geschichte des Dr. med. Flucht
Grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland wohnt (auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit), mit seinem "Welteinkommen" in Deutschland steuerpflichtig - unabhängig davon, wo es erzielt wurde. Natürlich aber ist es für den deutschen Fiskus schwieriger, ausländische Einnahmen, insbesondere Kapitalerträge, aufzuspüren. Gerade die Geldanlage in so genannten Steueroasen ist daher besonders lukrativ. Mitunter wollen sich steuermüde Gestalten dies zu Nutzen machen, wie die nachfolgende fiktive Geschichte zeigt. Ohne Risiko ist das Ganze allerdings nicht.
Was sind eigentlich Steueroasen?
So werden im Allgemeinen Länder bezeichnet, die hinsichtlich der Vermögens- beziehungsweise Ertragsbesteuerung extrem niedrige Steuersätze haben. Zudem sind die Gelder in diesen Niedrigsteuerländern auf Grund eines ausgeprägten Bankgeheimnisses relativ sicher vor neugierigen Nachfragen inländischer und ausländischer Behörden. Aus diesem Grund wollen viele EU-Staaten eine EU-weite, einheitliche Quellensteuer einführen. Zu befürchten wäre dann allerdings eine Steuerflucht in nichteuropäische Steueroasen - zum Beispiel in die Karibik.
August 1993:
Dr. Flucht betreibt seit Jahren eine gut gehende internistische Praxis in Hamburg. Doch immer wieder aufs Neue treibt es ihm die Zornesröte ins Gesicht, wenn er seine Steuerbescheide in den zitternden Händen hält. Daher sucht er schon seit langer Zeit einen Weg, wie er der Steuerlast ein Schnippchen schlagen kann.
Durch einen Bekannten erfährt Dr. Flucht, dass manche Banken es ihren Kunden auf deren Wunsch hin ermöglichen, Geld anonym ins Ausland zu transferieren. Auf sein Drängen hin ermöglicht auch seine Hausbank einen derartigen Geldtransfer - und zwar nach Luxemburg.
Die Krux mit der Quellensteuer
In Deutschland hat der Gesetzgeber 1993 eine Quellensteuer in Form der Zinsabschlagsteuer eingeführt. Demnach werden automatisch alle nicht durch Freistellungsaufträge (bis maximal 3.120 Euro pro Person) befreite Erträge mit 30 % besteuert. Um die Quellensteuer zu umgehen, hatten verschiedene Kreditinstitute für ihre Kunden einen anonymisierten Geldtransfer ins Ausland ermöglicht.
Februar 1997:
Nachdem Dr. Flucht im Verlauf der Jahre ein stattliches Vermögen an der Steuer vorbei ins Ausland geschafft hat, muss er eines Morgens in seiner Tageszeitung lesen, dass Beamte von Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung seine Hausbank durchsucht haben. Dr. Flucht ist relativ blauäugig und denkt sich; "Was geht's mich an, meine Überweisungen waren ja zum Glück anonym".
1. Fallstrick
Was Dr. Flucht nicht weiß: Die Durchsuchungen bei der Hausbank erfolgten gerade wegen dieser anonymisierten Überweisungen. Selbst Überweisungen ohne Namensangabe hinterlassen nämlich Spuren - schließlich muss das Geld dem Konto der jeweiligen Person im Ausland wieder zugerechnet werden. Im Übrigen hält auch die Technik der Finanzverwaltung dem Fortschritt stand: Durch Einsatz von Computerprogrammen geht den Fahndern kaum noch ein Anleger durch die Lappen.
Trotzdem etwas vorsichtig geworden, wartet Dr. Flucht erst einmal ab und denkt sich: Das Finanzamt wird sich schon melden, wenn es etwas will.
2. Fallstrick
Gerade nach Bankdurchsuchungen kann Handeln angezeigt sein, insbesondere wenn hohe Beträge an der Steuer vorbei geschleust wurden. Denn es ist kaum damit zurechnen, dass das Finanzamt den Anleger anschreibt und ihn bittet, er möge doch seine ausländischen Kapitalerträge erklären. Vielmehr wird das Finanzamt die Steuerpolizei (Steuerfahndung) mit weiteren Ermittlungen beauftragen. Dies gilt umso mehr, wenn der bekannte Anlagebetrag nicht durch die erklärten Einkünfte erwirtschaftet sein kann. Hier wird vielfach Schwarzgeld (nicht versteuerte Einnahmen) vermutet. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen und insoweit straffrei zu bleiben, bietet sich aber die Möglichkeit der so genannten Selbstanzeige an. Dafür reicht es aus, für die betreffenden Jahre geänderte Steuererklärungen abzugeben, diesmal aber mit den bisher nicht erklärten Einkünften. Die darauf entfallenden Steuern müssen natürlich nachgezahlt werden.
März 1998:
Nachdem sich immer noch niemand bei ihm gemeldet hat, wird Dr. Flucht wieder etwas mutiger, und denkt über andere Möglichkeiten nach, sein hart verdientes Geld "steuerschonend" anzulegen.
3. Fallstrick
Auch nach vielen Jahren kann noch Ärger ins Haus stehen. Die steuerlichen Verjährungsfristen betragen im Fall der Steuerhinterziehung nämlich 10 Jahre.
Juni 1998:
Dr. Flucht verbringt seinen Urlaub in Österreich. An der Deutsch-Österreichischen Grenze kommt ihm eine folgenschwere Idee: "Da ich doch sowieso nie kontrolliert werde, nehme ich einfach Bargeld mit und zahle das auf eine Bank im Urlaubsort ein", denkt er. Unter dem Motto, erst die Arbeit dann das Vergnügen, macht er sich auch gleich am nächsten Tag auf die Suche nach einer passenden Bank. Dort vereinbart er einen Termin zur Einzahlung für August 1998.
August 1998:
Dr. Flucht fährt mit einem runden Sümmchen Bargeld nach Österreich und zahlt es auf sein Konto ein. Da er sein Geld in festverzinsliche Wertpapiere anlegen will, hat der Bankmitarbeiter noch eine frohe Botschaft für ihn: Die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren unterliegen nämlich nicht der österreichischen Quellensteuer. Hin- und Rückfahrt verlaufen problemlos.
Oktober 1998 bis August 1999:
Regelmäßig bringt nun Dr. Flucht gespartes Geld in österreichische Sicherheit. Doch auf der letzten Heimfahrt, die auch noch an einem Freitag den 13. stattfand, geht was schief. Nachdem unser Protagonist nach einer Pause auf einem Parkplatz kurz hinter der deutschen Grenze weiter fahren will, sprechen ihn zwei Zollbeamte an, verlangen die Vorlage des Ausweises und kontrollieren ihn. Dabei finden Sie Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, die allesamt von der Kapitalanlage stammen. Diese werden von den Beamten kopiert und dem verdutzten Dr. Flucht zurückgegeben. Die festgestellten Daten werden der zuständigen Steuerbehörde (Finanzamt) für Prüfungszwecke übersandt.
Dürfen die das?
Ja, Beamte der Bundeszollverwaltung und des Bundesgrenzschutzes können sowohl im grenznahen Bereich (bis 30 km vor der Grenze) als auch - mit Einschränkungen - im gesamten Bundesgebiet Bargeldkontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche durchführen (§ 10 Zollverwaltungsgesetz). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr (Transit) handelt, und ob sich der Grenzübertritt innerhalb oder außerhalb des EU-Zollgebietes abspielt. Die gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten an das Finanzamt basiert auf § 12a Finanzverwaltungsgesetz. Zum Beispiel auf diese Weise bekommt das Finanzamt Kenntnis von einer Kapitalanlage im Ausland, und unterwirft schließlich die Erträge der Besteuerung. Interessanter wird es, wenn die Erlöse aus Schwarzgeld stammen. Übrigens: Grundsätzlich trifft den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, wird großzügig zum Nachteil des Steuerbürgers geschätzt.
4. Fallstrick
Auch im Inland kann Ärger drohen. Werden zum Beispiel bei einer Bank Beträge von mehr als 15.000 Euro eingezahlt oder abgehoben, muss die Bank nach dem Geldwäschegesetz die persönlichen Daten der Person feststellen. Sollte dies nun mehrmals geschehen (auch bei Einzahlungen von kleineren Beträgen nicht ausgeschlossen) und die Bank hat den Verdacht der Geldwäsche, muss sie eine Verdachtsanzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (LKA) veranlassen. Leitet diese Behörde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein, kann sie davon auch die Finanzbehörden in Kenntnis setzen - unabhängig davon, ob der Verdacht sich bestätigt oder nicht.
Oktober 1999:
So kommt es, wie es kommen musste: Die entdeckten Unterlagen reichen den Steuerfahndern aus, um ein Steuerstrafverfahren einzuleiten und die Wohn- und Geschäftsräume des Dr. Flucht zu durchsuchen.
5. Fallstrick
Sofern ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, können auch in Österreich im Wege der Rechts- und Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte von den Kreditinstituten angefordert werden.
November 2000:
Nachdem alle Unterlagen ausgewertet worden, die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 bestandskräftig sind und die Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben wurde, wird Dr. Flucht zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nur seiner Einsicht und Reue hat er es zu verdanken, dass die Strafe auf 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auch wenn Sie jetzt denken, Oh Sch....... wann werde ich verhaftet? Keine Panik. Nicht alle Fälle laufen so extrem ab, wie der geschilderte fiktive Fall.
GOMOPA Kunden wissen mehr....
Quelle: Thorsten Krause, Diplomfinanzwirt, Gera |
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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 21.Sep 2003 16:21 Titel: |
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Auf Verjährung statt auf Selbstanzeige setzen
Bereits seit einigen Monaten verweist die Redaktion dieses Newsletter immer wieder darauf, sich von den vermeintlichen Berichten über Steuerfahndung in den Banken nicht verwirren zu lassen. So mancher gerät offensichtlich dennoch immer wieder in Panik und greift zu dem angebotenen >=Strohhalm„ der Selbstanzeige. Bundesweit sind es mittlerweilen immerhin knapp 155.000 solcher Selbstanzeigen. Richtig ist: Es liegt nach der Redaktion vorliegenden Informationen noch in einen zentausend Fällen Beweismaterial bei den Steuerfahndern vor. Doch so mancher Bankkunde rutscht aufgrund des Liegenlassen in den Behören stillheimlich in die Verjährung. Die alles entscheidende Botschaft lautet: Keine Panik. Haben Sie Angaben richtig zu stellen, entscheiden Sie in Ruhe, was Sie tun wollen.
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