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Vorsicht bei Auslandskonstruktion und...

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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 3.Jul 2003 17:06    Titel: Vorsicht bei Auslandskonstruktion und... Antworten mit Zitat

deutscher Leistungen bzw. umgekehrt.

Die Änderungen im Körperschaftsteuerrecht - Teil 2


Thema: Nachweispflichten und Verrechnungspreise


Bei verbundenen, grenzüberschreitenden Unternehmen müssen Aufzeichnungen geführt werden über



* untereinander erbrachte Lieferungen und Leistungen und
* die entsprechenden Verrechnungspreise



Die Finanzverwaltung muss die Verrechnungspreise überprüfen können. Wie das genau geschehen soll, wird eine einer Verordnung (Schreiben der Finanzverwaltung) geregelt werden. Die Aufzeichnungspflichten beginnen ab dem Wirtschaftjahr, das nach dem 31.12.2002 beginnt. Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von 60 Tagen dem Finanzamt vorgelegt werden können. Diese Frist ist in begründeten Fällen verlängerbar.

Wichtig: Die Aufzeichnungen sollen nur bei einer Außenprüfung verlangt werden können. Und: Sanktionen werden erst ab 2004 verhängt. Aber: Geschätzt werden darf zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Immerhin gibt es die Möglichkeit, das Sie die Schätzungen widerlegen können.

Aber: Die Finanzverwaltung wird eine Art ,Strafzuschlag' erheben, wenn Sie in Ihrer GmbH die Dokumentationspflichten nicht beachten oder Ihre Aufzeichnungen nicht verwertbar sind. Der Zuschlag (§ 162 Abs. 4 Abgabenordnung/AO) beträgt 5 000 ¬, mindestens jedoch 5 % und höchstens 10 % des hinzugeschätzten Mehrbetrags.

Legen Sie die Aufzeichnungen verspätet vor, droht Ihnen ein Zuschlag von bis zu 1 Million ¬. Mindestens jedoch 100 ¬ für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung (§ 162 Abs. 4 AO).

Quelle: Steuernetz.de
______________________

...man möchte also ganz klar die zwischenbetriebliche Leistungsverschiebung erfassen und besteuern.
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 3.Jul 2003 17:11    Titel: und noch Einer... Antworten mit Zitat

Die Änderungen im Körperschaftsteuerrecht - Teil 3


Rückwirkende Anerkennung einer Organschaft


Abgeschafft wird die rückwirkende Anerkennung einer Organschaft bereits für das laufende Wirtschaftsjahr, wenn



* bereits für das laufende Jahr ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wird und
* bis zum folgenden Jahr durch Eintragung ins Handelsregister wirksam wird.



Die Organschaft gilt erst für das Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Diese Neuregelung gilt für Ergebnisabführungsverträge, die nach dem 20.11.2002 geschlossen wurden.

Ist eine Personengesellschaft Organträger, muss diese originär gewerblich sein. Eine gewerbliche Prägung reicht nicht mehr aus (z. B. bei einer GmbH & Co. KG als Holding).

Thema: Mehrmütterorganschaft

In der Vergangenheit waren Mehrmütterorganschaften vor allem für Gemeinschaftsunternehmen, also so genannte Joint Ventures, die Möglichkeit überhaupt, um Anlaufverluste von der eigentlichen (= verlustproduzierenden) Gesellschaft weg auf die Obergesellschaft(en) zu transportieren. Rückwirkend ab Anfang 2003 werden Mehrmütterorganschaften nicht mehr anerkannt und zwar weder bei der Körperschaft- noch bei der Gewerbesteuer.

Eine Organschaft war u. a. steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft besitzt. Dies führte zu so genannten "Willensbildungs-GbR", die rechnerisch die Mehrheit besaßen. Auf Deutsch: Es schlossen sich mehrere (für sich betrachtet nicht mehrheitlich beteiligte) Gesellschafter zusammen in einer Gesellschaft bürgerlichen Recht, um ihren (gemeinsamen) Willen zu artikulieren. So wurde die finanzielle Eingliederung erreicht, es kam damit faktisch zur Anerkennung der Organschaft für diese Anteilseigner.

Das Problem. Wegen der fünfjährigen Mindestlaufzeit könnte die Neuregelung mit ihrer Wirkung für die Vergangenheitswirkung (20012003) zeitnahe Umstrukturierung blockieren. Hier aber gäbe es den Ausweg, dass die GbR als Organträger selbst gewerblich tätig wird. Oder dass es zu einer Poolgestaltung kommt. In diesem Fall muss dann aber die Neuregelung bezüglich der Verrechnungspreise (obwohl dies eigentlich für Auslandsbeziehungen ergangen ist) auch im Inland beachtet werden.

Quelle: Steuernetz.de
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