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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 22.Jan 2002 11:53 Titel: Wenn die Steuerfahndung morgens klingelt... |
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Wenn der Staat seine Greifhunde aussendet, dann sind damit Steuerfahnder gemeint. Wenn die Steuerfahndung auf morgens klingelt, dann ist guter Rat teuer und Steuerzahlern unterlaufen vor Schreck verhängnisvolle Fehler.
Die Situation: Es ist Morgens, meistens 6.00 Uhr und es klingelt - Gutes meldet sich zu christlichen Zeiten ... und da könnten Sie es auch schon hören, wenn Sie noch etwas schlaftrunken die Haustür öffnen:
STEUERFAHNDUNG HAUSDURCHSUCHUNG
Denken Sie daran: Die Jungs sind fit und schon seit gut einer Stunde auf den Beinen. Sie sind noch müde - nicht FIT und machen:
KEINERLEI AUSSAGEN - HÖFFLICH, DISKRET UND FREUNDLICH - ABER KEINERLEI AUSSAGEN ZUR SACHE!!! AUCH KEINE KOMMENTARE ÜBER BEAMTE.
TELEFONIEREN DANN MIT IHREM RECHTSANWALT
(Sie haben doch seine Privatnummer, oder müssen Sie warten bis die Kanzlei öffnet...?)
WAS WIRD DURCHSUCHT?
Die Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken sich auf alle Räumlichkeiten des Betroffenen. Dazu gehören Betrieb, Wohnung , Garage, Zweitwohnung, Wochenendhaus, Ferienwohnung, PKW und Schuppen. Auch die Räume Angehöriger bleiben nicht verschont. Durchsucht werden alle Räume, auch der Banksafe, Schränke, Tresore, Schubladen, Aktentaschen, Brief- und Handtaschen. Selbst Kleider, Betten, Bücher, Vorräte, Kamine oder andere Verstecke werden gecheckt.
WORAUF SIE ACHTEN SOLLTEN
Besonnenes und kontrolliertes Verhalten ist wichtig, um effektiven Rechtsschutz einzuleiten. Die folgenden Kontrollfragen geben Aufschluss über die Anordnung der Hausdurchsuchung und verschaffen Einblick in den gesamten Verfahrensablauf
1./Ist Ihnen von dem Durchsuchungsleiter der Steuerfahndung vor Beginn der Durchsuchung der Durchsuchungsbeschluss gezeigt worden?
2./Sind Sie (und ggf. Ihre Familienmitglieder) vor Beginn der Durchsuchung über das Schweigerecht belehrt worden?
3./ Haben Sie vor der Durchsuchung Ihren steuerlichen oder anwaltlichen Berater über die bevorstehende Durchsuchung telefonisch informieren können?
4./ Hat Ihnen Ihr steuerlicher oder anwaltlicher Berater empfohlen, dass vorerst von Ihnen und Ihren Mitarbeitern rechtmäßig keine Aussagen zur Sache gemacht werden?
5./ Hat in diesem Telefonat Ihr steuerlicher oder anwaltlicher Berater den Durchsuchungsleiter gebeten, mit der Durchsuchung erst in seinem Beisein zu beginnen?
6./ Hat der Durchsuchungsleiter vor Beginn der Durchsuchung seinen Dienstausweis gezeigt und haben Sie dessen Namen, Dienstgrad sowie Dienstbehörde notieren können?
7./ War dies (entsprechend Nr. 6) auch hinsichtlich der anderen Durchsuchungsbeamten möglich?
8./ Konnte vor Beginn der Durchsuchung eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses gefertigt werden?
9./ Ist der Durchsuchungsbeschluss jünger als sechs Monate?
10./Beruht die Durchsuchung auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (in Form eines Durchsuchungsbeschlusses)?
11./Ist Ihnen im Fall einer Durchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss von dem Durchsuchungsleiter nachvollziehbar erläutert worden, warum keine Zeit für die Erwirkung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bestand?
12./ Enthält der Durchsuchungsbeschluss genaue Angaben über die Ihnen zur Last gelegte Steuerverkürzung, den Verkürzungszeitraum und die Steuerart(en)?
13./ Liegt der angegebene Steuerverkürzungszeitraum innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsverjährung?
14./ Sind in dem Durchsuchungsbeschluss die bei Ihnen vermutlich aufzufindenden Unterlagen annäherungsweise oder wenigstens beispielsweise beschrieben?
15./ Konnte vor Beginn der Durchsuchung mit dem Durchsuchungsleiter ein geordneter Durchsuchungsablauf abgesprochen werden?
16./ Wurde dem Durchsuchungsleiter mitgeteilt, dass keine Unterlagen freiwillig herausgegeben werden und diese somit zu beschlagnahmen sind?
17./ Sind Sie darüber belehrt worden, dass Sie zur Beschlagnahme der Unterlagen durch die Steuerfahndung die richterliche Bestätigung einholen können?
18./ Konnten Personen Ihres Vertrauens als Zeugen den Durchsuchungsablauf beobachten und Notizen machen?
19./ Haben es die Durchsuchungsbeamten unterlassen, Sie oder Ihre Mitarbeiter während der Durchsuchung informatorisch zu befragen?
20./ Sind Unterlagen zur Vorlage an den Ermittlungsrichter gesondert verpackt (versiegelt) worden, deren Mitnahmeberechtigung durch den Durchsuchungsbeschluss nicht ausreichend zweifelsfrei belegt erschien?
21./ Haben Sie den Durchsuchungsleiter darauf hingewiesen, dass Sie von allen mitgenommenen Originalunterlagen Kopien benötigen, soweit eine Mitnahme davon gefertigter Kopien unzureichend sein sollte?
22./ Haben Sie ein genaues (hinreichend detailliertes) Verzeichnis über die von der Steuerfahndung mitgenommenen Unterlagen erhalten?
23 ./ Hat jeder Durchsuchungszeuge in unmittelbarem Anschluss an die Durchsuchung ein Protokoll über seine Beobachtungen gefertigt und hierzu insbesondere die unterbliebene informatorische Befragung von Mitarbeitern bestätigt?
24./ Ist während der Durchsuchung davon abgesehen worden, die etwaige Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und/oder die eventuelle Fehlerhaftigkeit des Durchsuchungsablaufs zu rügen?
25./ Haben Sie prüfen lassen, den Durchsuchungsbeschluss sowie die richterlich bestätigte Beschlagnahme anzufechten?
Am besten diesen Beitrag kopieren, neu formatieren und unter die Schreibtischunterlage damit ..
Zuletzt bearbeitet von Goodman am 1.Mai 2005 17:46, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 17.Mai 2003 20:32 Titel: |
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Ruhe bewahren:
Sie kommt unerwartet und zu nachtschlafender Zeit - die Steuerfahndung.
Wie Sie richtig reagieren, wenn die Beamten Ihre Wohnung durchsuchen wollen.
1. Einlass gewähren:
Hoffen Sie nicht darauf, dass die Fahnder wieder gehen, wenn Sie die Tür nicht öffnen. Die Steuerfahndung hat staatsanwaltschaftliche Befugnisse und darf sich, falls nötig, auch mit Gewalt Zutritt verschaffen.
2. Ruhe bewahren:
Äußern Sie sich nicht zur Sache. Sie sind nicht zu Auskünften verpflichtet. Schweigen in sachlicher Atmosphäre ist die beste Verteidigung.
3. Berater konsultieren:
Rufen Sie sofort Ihren Steuerberater und Ihren Anwalt herbei. Das darf man Ihnen nicht verwehren. Dringen Sie darauf, dass die Durchsuchung erst beginnt, wenn Ihre Berater eingetroffen sind.
4. Fahnderrechte prüfen:
Lesen Sie den Durchsuchungsbeschluss genau. Er begrenzt die Eingriffsmöglichkeiten der Fahnder. Oft haben die Beamten nur einen unbestimmten Verdacht und hoffen auf Zufallsfunde. Eine unpräzise Bezeichnung des gesuchten Beweismittels macht den Beschluss rechtswidrig.
5. Nicht eingreifen:
Behindern Sie die Durchsuchung nicht. Versuchen Sie nicht, Unterlagen aus der Wohnung zu schmuggeln oder selbst zu verschwinden. Sie riskieren sonst die sofortige Festnahme auf Grund von Flucht- und Verdunkelungsgefahr.
6. Auflistung fordern:
Werden Unterlagen beschlagnahmt, verlangen Sie eine genaue Aufstellung der Materialien. Wenn möglich, machen Sie Kopien der Unterlagen. |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 20.Mai 2003 20:43 Titel: |
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Man sollte auch wissen, was die Steuerfahndung darf:
Beschlagnahmung: Landgericht bremst Steuerfahnder
Dämpfer für den Eifer der Ermittler:
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz dürfen während einer Durchsuchung nur Unterlagen beschlagnahmt werden, die vorher aufgelistet worden sind. Im aktuellen Fall, bei einer Raiffeisenbank, war das nicht detailliert genug geschehen. Eine vorläufige Sicherstellung der Akten ist allerdings unter bestimmten Umständen möglich. Die Betroffenen haben dann aber Anspruch darauf, dass ein Richter "in angemessener Frist" über die Freigabe oder Beschlagnahmung der Unterlagen entscheidet.
Der Beschluss habe Signalwirkung, betonte der Rechtsanwalt des betroffenen Kreditinstituts, denn er bringt weitreichende Folgen für die Ermittlungsarbeit mit sich. Die Koblenzer Fahnder haben nämlich auf der Grundlage eines bundesweit üblichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses agiert. Erstmals verwies ein Gericht die Fahnder in ihre Schranken. Der Grund für die schnelle Beschlagnahmung von Akten ist oft, noch vor der Verjährung vieler Steuerverfahren möglichst viele Unterlagen sicherzustellen und dann erst in den nächsten Monaten auszuwerten. Diese Praxis verliert nach dem Gerichtsbeschluss ihre rechtliche Grundlage.
Die Steuerfahnder hatten bei einer Durchsuchung der Raiffeisenbank 700 Kartons mit Unterlagen eingezogen. Die Beschwerde gegen die Aktion wurde vom Amtsgericht abgewiesen, während das Landgericht die Beschlagnahmung als rechtlich nicht zulässig betrachtete. Begründung: Schon im Vorfeld müssten die "beschlagnahmten Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass weder beim Betroffenen noch bei den durchführenden Beamten Zweifel über den Umfang der Maßnahme bestehen können".
Die Sicherstellung der Unterlagen, die einige Tage nach der Durchsuchung vom Ermittlungsrichter im Steuerverfahren verfügt wurde, ist dagegen auch laut Landgericht korrekt. Ebensowenig wurde der Umfang der eingezogenen Akten beanstandet, denn das Institut war nicht bereit, die Unterlagen vor Ort auswerten zu lassen. Auch der Vorwurf, dass die Ermittlungen Teil einer unzulässigen Rasterfahndung sind, erwies sich nicht als haltbar.
Landgericht Koblenz, 10 Qs 20/98 und 10 Qs 25/98
Quelle: http://focus.msn.de/E/EG/EGA/EGAA/egaa.htm?sernr=1033&zu2=0053&res=finanzen |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2946
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Verfasst am: 30.Aug 2007 5:25 Titel: |
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Steuerfahndung
Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, betrogen zu werden, schickt es die Steuerfahnder.
Die Behörde hat viele Quellen, aus denen sich ein Verdacht falscher Angaben in der Steuererklärung ergeben kann. Mit so genannten Plausibilitätsprüfungen wird jede Steuererklärung überprüft. Der Veranlagungsbeamte achtet beim Bearbeiten der Steuerklärung darauf, ob die Angaben wirklich Sinn ergeben und zutreffend sind. Außerdem ermitteln Steuerfahnder selbst kleine Online-Gewinne.
Mit der Spezial-Software “XPider” durchforstet die Finanzverwaltung Plattformen wie Ebay nach Onlinehändlern, die hohe Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben. Nach den Geschäftsbedingungen von “eBay” können zum Beispiel personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafés, Zeit, Art, Dauer, Inhalt oder Häufigkeit der Nutzung gespeichert werden. Finden die Fahnder eine Häufung von Verkäufen, verfolgen sie die Spur weiter. Der Klarname hinter der Email-Adresse wird ermittelt. Dann prüfen die Ermittler die Steuerakte beim zuständigen Finanzamt.
>>> weiterlesen >>> hier - advogarant.de
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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 28.Nov 2007 12:01 Titel: Verhalten bei einer Hausdurchsuchung |
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Wenn morgens früh der Staatsanwalt mit einer Reihe von Polizeibeamten im Schlepp klingelt, hat dies nichts Gutes zu bedeuten. Die Staatsanwaltschaft ist auf der Suche nach Beweismitteln. Mit der Einstellung: "Ich bin ja eigentlich gar nicht zu Hause" kommen sie nicht weiter. Der Schlüsseldienst ist schon in Rufbereitschaft und wenn keiner zu Hause ist, wird die Tür eben von dem Spezialisten geöffnet.
Wenn Sie also öffnen, werden die Beamten - es ist nicht immer ein Staatsanwalt dabei - ihnen zunächst einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß präsentieren. In diesem Durchsuchungsbeschluß ist angegeben, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, wo durchsucht werden soll und vor allem, ob etwas Bestimmtes gesucht wird oder ob man allgemein weitere Beweismittel auffinden will.
Grundsätzlich sind Durchsuchungen nur zu bestimmten Zeiten gestattet. Im Sommer 1.4 bis 30.9 von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Winter 1.10. bis 31.3 von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Durchsuchung nur statthaft, wenn dies vom Amtsgericht angeordnet ist. (Nacht- und Nebelbeschluß!)
Sind sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens, muß in dem Durchsuchungsbeschluß konkret angegeben sein, was gesucht wird und warum man meint, dies bei Ihnen finden zu können. Diese "Drittdurchsuchungen" finden häufig bei Steuerberatern, Wirtschatsprüfern, Banken, Rechtsanwälten, Unternehmensberatern und anderen beratenden Berufen statt.
Um die Herren wieder los zu werden sollten Sie das Gesuchte rausrücken, aber darauf bestehen, daß die Papiere nur von dem zuständigen Staatsanwalt durchgesehen werden dürfen. Seit dem 1.9.2004 ist es zwar auch Polizeibeamten gestattet, die Papiere vor Ort durchzusehen. Dies muß aber dann ausdrücklich im Durchsuchungsbeschluß angeordnet sein. Ist dies nicht ausdrücklich angeordnet sind die Beamten verpflichtet, die Unterlagen in einem Briefumschlag, wenn es viel ist in einem oder mehreren Kartons zu versiegeln und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Wenn Sie selbst Beschuldigter des Verfahrens sind und bestimmte näher beschriebene Unterlagen gesucht werden, sollten Sie genauso verfahren. Dies erspart Ihnen, daß die Beamten stundenlang ihre Wohnung auf den Kopf stellen und womöglich noch ganz andere Dinge finden (sogenannte Zufallsfunde).
Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolles geben.
Sie sollten bereits während der Durchsuchung darauf bestehen, anwaltlichen Rat einholen zu dürfen. Spätestens nach Beendigung der Durchsuchung sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. In manchen Fällen waren die Verdachtsmomente für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses so dürftig, daß der Beschluss einer Beschwerde beim Landgericht nicht standhält und alles Beschlagnahmte rauszugeben ist.
Es kommt gerade in Drogensachen vor, daß die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss Ihr Heim durchsuchen will. Möglicherweise ist Sohnemann mit ein paar Gramm Rauschgift erwischt worden.
Die Beamten berufen sich dann auf Gefahr in Verzug. Mit anderen Worten: Ein Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt ist angeblich nicht zu erreichen und die Ermittlungen seien so dringend, daß die Polizei sofort tätig werden müsse. Ansonsten bestehe die Gefahr, daß Beweismittel vernichtet würden.
In diesen Fällen sind die Beamten wenig gesprächsbereit. Überrumplungstaktik ist alles. Die Bewohner, die die Sache ausdiskutieren wollen, finden sich schon mal innerhalb von Sekunden in Handschellen am Boden wieder.
Die Gerichte haben die ausufernde Praxis der polizeilichen Durchsuchungen zwar eingeschränkt, sie kommen aber dennoch immer wieder vor.
Für die Betroffenen gilt es Ruhe zu bewahren. Kein Widerstand, keine Beschimpfungen, keine Drohungen - auch wenn es schwer fällt.
Legen Sie sobald die Beamten wieder gesprächsbereit sind, Beschwerde gegen die Durchsuchung ein und beauftragen einen Rechtsanwalt.
Der Eiserne Grundsatz gilt auch hier: Schweigen ist die stärkste Waffe der Verteidigung.
Quelle: Rechtsanwälte Breidenbach & Popovic, Köln _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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Heinrich Dreier ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.09.2003 Beiträge: 2922
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Verfasst am: 30.Nov 2007 11:10 Titel: Re: Verhalten bei einer Hausdurchsuchung |
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| Spiritus Rector hat folgendes geschrieben:: |
Der Eiserne Grundsatz gilt auch hier: Schweigen ist die stärkste Waffe der Verteidigung.
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Stimmt, denn mein Herr Vater(war 25 Jahre Polizeidiener) hat mir mal erklärt, das es besser ist, bei Festnahmen oder Durchsuchungen nur Namen Geburtsdaten und Wohnort anzugeben, zu mehr ist man in Deutschland nicht verpflichtet.
Übrigens gibt es aber auch schon Rechtsberater, die per Telefon den Beamten klar machen, dass die Beamten, auch mit Durchsuchungsbefehl kein Recht haben, die Wohnung zu betreten.
Liebe Grüsse
Heinrich Dreier |
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maleh Specialist
Anmeldungsdatum: 03.09.2003 Beiträge: 232
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Verfasst am: 30.Nov 2007 12:55 Titel: |
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"...kein Recht haben, die Wohnung zu betreten."
Hallo Herr Dreier,
was bringt der Rechtsberater da für Argumente? Wäre ja mal wirklich interessant zu wissen. |
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Heinrich Dreier ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.09.2003 Beiträge: 2922
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Verfasst am: 30.Nov 2007 13:02 Titel: |
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Hallo maleh,
weiß ich nicht genau, aber es wird auf deutsches Recht hingewiesen, denn viele unserer heutigen Gesetze sind gar nicht rechtsgültig.
Da bin ich aber nicht der ausgebildete Berater auf dem Gebiet bin, muss ich passen.
Liebe Grüsse
Heinrich |
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maleh Specialist
Anmeldungsdatum: 03.09.2003 Beiträge: 232
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Verfasst am: 30.Nov 2007 14:45 Titel: |
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| Schade, trotzdem Danke für die schnelle Antwort. |
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Heinrich Dreier ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.09.2003 Beiträge: 2922
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Verfasst am: 30.Nov 2007 14:52 Titel: |
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| maleh hat folgendes geschrieben:: |
| Schade, trotzdem Danke für die schnelle Antwort. |
maleh,
ich spreche mal mit meinem Bekannten, was man machen kann.
Liebe Grüsse
Heinrich |
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maleh Specialist
Anmeldungsdatum: 03.09.2003 Beiträge: 232
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Verfasst am: 30.Nov 2007 15:04 Titel: |
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ja toll- vielen Dank.
Nur kurze Anmerkung-also ich habe keine Probleme mit den Damen und Herren von der Steuerfahndung, allerdings ein paar mir recht "nahestehende" Firmen schon und für die wären Infos hoch interessant. |
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Heinrich Dreier ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.09.2003 Beiträge: 2922
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Verfasst am: 13.Feb 2008 22:47 Titel: |
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Hallo maleh,
sehe gerade, dass ich noch eine Antwort schuldig bin.Wenn Sie möchten, sollten Sie mal Leute von der IPD fragen, denn die Herrschaften sind in solchen Rechtsangelegenheiten sehr gut ausgebildet, und sind nicht immer Rechtsanwälte, aber ausgebildete Rechtsberater, die für einen Verein arbeiten.
Kann ihnen gerne einen Kontakt zu so einem Berater vermitteln, denn hier zwei Türen weiter hat ein solcher Beistand sein Büro eingerichtet, und der freut sich immer, helfen zu können. Vor allem auch noch für kleines Geld.
Liebe Grüsse
Heinrich |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2946
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