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Birk35 Newbie
Anmeldungsdatum: 11.01.2004 Beiträge: 3
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Verfasst am: 17.Jan 2004 17:02 Titel: Zinsbesteuerungsrichtlinie |
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Zinsbesteuerungsrichtlinie
Vom Rat der Europäischen Union am 3.6.2003 erlassener EG-Rechtsakt (Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, dessen Regelungen bis 1.1.2004 in das nationale Recht der EG-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab 1.1.2005 anzuwenden sind, wenn bis dahin bestimmte Drittländer (insbes. Schweiz, Liechtenstein) gleichwertige Bestimmungen vorsehen und ferner mit den Kanalinseln, der Isle of Man und einigen Gebieten in der Karibik Abkommen zustande gekommen sind (Art. 17). Die Richtlinie bezweckt, Verzerrungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen, die nicht mit dem EG-Binnenmarkt vereinbar sind. Erträge, die in dem einen EG-Mitgliedstaat im Wege von "Zinszahlungen" (Art. 6) an "wirtschaftliche Eigentümer" (Art. 2), die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, sollen nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates effektiv besteuert werden (Art. 1 I). Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die für die Durchführung der Richtlinie notwendigen Aufgaben durch "Zahlstellen" (Art. 4) in ihrem Gebiet unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist. Die Zahlstelle unterliegt im Hinblick auf wirtschaftliche Eigentümer und Zinszahlungen Auskunftspflichten gegenüber der "zuständigen Behörde" (Art. 5) ihres Sitzlandes (Art. ; für diese wiederum schreibt Art. 9 eine (mindestens einmal jährlich zu bewirkende) automatische Auskunftserteilung an die "zuständige Behörde" des Staates vor, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Insoweit ist für Belgien, Luxemburg und Österreich ein Übergangszeitraum vorgesehen (Art. 10), während dessen die drei EG-Mitgliedstaaten eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, nach drei Jahren von 20 und nach weiteren drei Jahren von 35 % erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedsland als die Zahlstelle ansässig ist (Art. 11 ff.).
Gilt das jetzt nur für Zinserträge oder z.B. auch für Gewinne aus Hedgefonds? |
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plastikbesteck Specialist
Anmeldungsdatum: 14.08.2003 Beiträge: 155
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Verfasst am: 18.Jan 2004 23:49 Titel: EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie |
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Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein (hat man mir beim Jurastudium mal weiszumachen versucht ). Deshalb hier der Link zur Richtlinie:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_157/l_15720030626de00380048.pdf
Die Richtlinie betrifft ausschließlich Zinserträge natürlicher Personen, dies allerdings auf breiter Front, inklusive rechnerischer Zinsen aus Zerobonds und Zinsen, die aus einer Investmentfondsanlage stammen.
Besondere Beobachtung verdient in diesem Zusammenhang auch die Entwicklung in den USA, der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Überseegebiete von Großbritannien und der Niederlande (wovon einige als "Steuerparadiese" bekannt sind), mit denen Verhandlungen über Abkommen bzw. Regelungen laufen, die sich mit der EU-Richtlinie decken.
Beste Grüße an den wieder etwas gläserner werdenden Steuerbürger
plastikbesteck |
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