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Aktiveinkünfte nach AStG ?

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porini
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Anmeldungsdatum: 30.03.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 22.Apr 2007 1:10    Titel: Aktiveinkünfte nach AStG ? Antworten mit Zitat

Hallo Expertenforum,

wenn man als deutscher 100% Shareholder einer IBC ist und eine Besteuerung in Deutschland vermeiden will, sollte man, soweit ich verstanden habe, Aktiveinkünfte nach AStG generieren.

Gelten bereits als Aktiveinkünfte, wenn die IBC einer deutschen Firma Rechnungen über Dienstleistungen bzw. Beratungen stellt?

Bzw. welche Höhe müssen diese Aktiveinkünfte haben? Ist da ein gewisser Anteil am Gesamtumsatz gefordert ein reicht es theoretisch 1€ Aktiveinkünfte zu haben?
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 22.Apr 2007 6:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, so einfach dürfte das nicht sein, da § 8 Abs.1 Nr. 5 AStG gewisse Vorhaben macht, wenn Dienstleistungen als Aktiveinkünfte anerkannt werden sollen.
Aktiveinkünfte werden u.a. anerkannt, wenn der Steuerpflichtige mindestens nachweist, daß 1. die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), 2. die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und noch einige andere Kriterien erfüllt sind.

Damit trennt sich bereits die Spreu vom Weizen, wenn Sie mit Ihrer Offshore-Klitsche dies nicht erfüllen können.

Reden wir schon gar nicht darüber, das demjenigen blüht, der von einer IBC Rechnungen über Dienstleistungen oder Beratungen erhält !

Beste Grüße

tropico
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porini
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Anmeldungsdatum: 30.03.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23.Apr 2007 3:20    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für die Antwort und die Hinweise.

Im Fall von z.B. Internetdienstleistungen werden die beiden von Ihnen genannten Voraussetzungen zwar evtl. erfüllt, aber das beste wird es wohl es sein, um "Diskussionen" mit dem Fiskus zu vermeiden und das AStG 100% zu umgehen, eine zweite Firma als Shareholder einzusetzen. Was sagen Sie dazu?
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 23.Apr 2007 5:54    Titel: Antworten mit Zitat

Umgekehrt wird ein Schuh ´draus: eine zweite Gesellschaft - und zwar keine IBC - sollte als Betriebs-/ Vertriebsgesellschaft der IBC NACHgeschaltet werden, da Sie ansonsten die Problematik nicht lösen. Das ist zwar kostenintensiver, aber Sie wollen ja nachhaltig vernünftige Geschäfte machen.

Beste Grüße

tropico
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porini
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Anmeldungsdatum: 30.03.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23.Apr 2007 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Eine günstige Konstellation scheint mir eine Zypern Ltd. mit Offshore Shareholder zu sein, da bei einem zyprischen Treuhand-Shareholder, so wie es von verschiedenen "Zypern-Dienstleistern" in der Regel angeboten wird, nach neuem Steuergesetz eine Gewinnausschüttung spätestens nach 2 Jahren fiktiv vollzogen wird, also 15% Steuern gezahlt werden müssen. Bei ausländischen Shareholdern entfällt diese Steuer.

Meine Frage hierzu wäre, ob es als deutscher möglich ist 100% Shareholder dieser Offshore IBC zu sein (die als Sharholder bei der Eu-Gesellschaft eingetragen ist) oder ob dies problematisch werden kann?
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 26.Apr 2007 6:51    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist durchaus möglich, als Deutscher shareholder einer IBC zu sein, die wiederum shareholder einer Zypern-Ltd. wäre.
Selbstverständlich obläge es Ihnen, ausgeschüttete Dividenden der shareholder-IBC nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuern zu lassen.

Beste Grüße

tropico
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