Im Rahmen eigener mehrjähriger Unternehmenserfahrung sowie auch im Rahmen unserer Projekte in den Bereichen Domizilierung und Business Setup stossen wir in den VAE immer wieder auf ein wesentliches juristisches Problem, welches viele davon abhält, in diesem eigentlich mehr als vielversprechenden Markt zu investieren.
Thema ist:
Die rechtliche Absicherung von Investoreninteressen in Middle East Kapitalgesellschaften
mit einem "Local Sponsor"
Das Problem
In den meisten Ländern des Mittteren Ostens wie VAE, Saudi Arabien, Qatar, Bahrain und Kuwait existieren dem Grunde nach Investorenfeindliche Unternehmensgesetze, die die Hereinnahme eines Inländers als sogenannten "Local Sponsor" in die Gesellschaft erfordern. Zusätzlich ist es noch gängige Regelung, dass dieser Sponsor mindestens 51% des Stammkapitals der Gesellschaft hält. In den allermeisten Fällen investiert dieser aber nicht - beteiligt sich demnach nicht am unternehmerischen Risiko sondern gibt "nur seinen guten Namen".
Oftmals sind daher abweichende Vereinbarungen zu treffen wie pauschale jährliche Sponsorenvergütung statt Gewinnanteil, Einschränkung der Stimm- und Handlungsrechte u.v.a.m.
Gängige Praxis der ortsansässigen Berater und Rechtsanwälte ist es, eben diese Individualvereinbarungen in Nebenverträgen - auch "Side Letter" genannt - zu formulieren und abzuschließen. Wir kennen das aus unserer Rechtspraxis in Europa auch: Diese "Side Letter" landen "in der Schublade" und kommen juristisch betrachtet aus ihr auch nicht wieder heraus.
Das größte Problem dieser Nebenvereinbarungen ist, dass sich der "Local Sponsor" letzendlich nicht an diese zwingend halten muss. Sie sind nämlich nicht gerichtsfest, d.h. sie werden i.d.R. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander von den Gerichten erst gar nicht als Beweismittel zugelassen. Im Mittleren Osten gilt ebenso wie in Europa, dass Vermögensanteile betreffende Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung nichtig sind.
Die Lösung
Wir haben auf der Grundlage der geltenden Unternehmensgesetze ein Vertragswerk entwickelt, das sämtliche Individualvereinbarungen rechtlich & legal verankert.
► Pauschale Gewinnvereinbarungen (die sog. Annual Sponsoring Fee)
werden bei von KLP begleiteten Firmengründungen "notarisiert"
► Die Verfügung über Geschäftsanteile durch den "Local"
wird unterbunden - "notarisiert"
► Die (Mehrheits-)Stimmrechte des "Local" können von diesem
nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
► Die Einflussnahme und Authorisierung des "Local" kann von
diesem nicht ausgeübt werden - "notarisiert"
► Die Vertretung der Gesellschaft ist auf die ausländischen
Gesellschafter und/oder den General Manager beschränkt - "notarisiert".
Die von Ihnen getragenen und verantworteten Investitionen und Liquiditätsflüsse sind auf diese Weise geschützt! Später erwirtschaftete Gewinne fliessen den Beteiligten gemäß Vereinbarung und nicht gemäß Satzung zu.
Wenn Sie an einer Firmengründung und/oder -Umstrukturierung mit diesen Prämissen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Es versteht sich von selbst, dass wir in den jeweiligen Middle East Ländern entsprechende Kooperationen mit unterstützenden Anwaltskanzleien unterhalten und überdies auch alle Umsetzungsschritte mit eigenen sog. PRO Kapazitäten anbieten.
Einen schönen Tag wünscht
Martin Kraeter _________________ KLP GROUP EMIRATES
P.O. Box 122563
DUBAI
Vereinigte Arabische Emirate
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Telefon: +971.4 3555849
Telefax: +971.4 3551528
PGPMail: klpgroup@hush.com
E-Mail: emirates@klp.info
Web DE: http://www.de.klp.info
Web EN: http://www.offshore-dubai.com
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Our Business is to know Middle East Business,
let us help You do the same.
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