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Firmengründung Anguilla - eine Übersicht

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Anmeldungsdatum: 02.01.2007
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BeitragVerfasst am: 18.Jan 2007 15:57    Titel: Firmengründung Anguilla - eine Übersicht Antworten mit Zitat

Verehrte Forengemeinde,

nachdem das Thema "Gründung einer Offshore-Gesellschaft auf Anguilla" oftmals angeschnitten wurde, finden Sie untenstehend einen groben Überblick über die Vorteile dieser kleinen, aber feinen Offshore – Jurisdiktion sowie über die verfügbaren Rechtsformen. Diskussion willkommen!

Vorteile von Anguilla

- Britisches Überseegebiet
- Sicheres und reguliertes Offshore – Bankwesen
- An britisches Recht angelehntes Gesellschaftsrecht
- Hervorragende Infrastruktur
- Firmengründung innerhalb weniger Stunden möglich
- Gut ausgebautes Telekommunikationsnetzwerk
- Einfach per Flugzeug aus Europe und den USA zu errreichen
- Absolute Steuerfreiheit für Offshore – Gesellschaften
- Keinerlei Devisenein- oder ausfuhrbeschränkungen
- Erfahrene Berater vor Ort

Ein weiterer, interessanter Aspekt ist, dass alle gängigen Rechtsformbezeichnungen, darunter auch AG und GmbH, offiziell registriert werden können. Folgende Rechtsformbezeichnungen können eingetragen werden:

A. V. V., AG, B. V., Besloten Vennootschap, CA, Company, Corp., Corporation, Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, Inc., Incorporated, Limited, Ltd., N. V., Naamloze Vennootschap, S. A., S. L., SA, SAFI, SARL, Sdn Bhd, Sendirian Berhad, Sociedad Anonima, Societa per Azione, Societe Anonyme, Societe a Responsabilite Limitee, SpA

Das Gesellschaftsrecht von Anguilla, welches stark an das britische Gesellschaftsrecht angelehnt ist, bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, um den speziellen Anforderungen von Gesellschaften aller Branchen gerecht zu werden. Eine Übersicht der Gesellschaftsformen finden Sie untenstehend:

DIE INTERNATIONAL BUSINESS COMPANY

Die International Business Company (kurz IBC) ist die wohl am meisten verbreitetste Rechtsform überhaupt. Die Vorteile liegen in der schnellen Gründung, den geringen Berichtspflichten gegenüber staatlichen Behörden sowie der uneingeschränkten Steuerfreiheit aller Erträge der Gesellschaft. Die IBC kann auch in Verbindung mit Stiftungen oder Partnerschaften genutzt werden. Für die Geschäftsführung ist mindestens eine natürliche oder juristische Person erforderlich, wovon keiner Staatsbürger von Anguilla sein muss. Lediglich Geschäfte mit anderen auf Anguilla domizilierten Personen und Körperschaften sind der International Business Company nicht gestattet. Sollen solche Geschäfte abgewickelt werden, empfiehlt sich die im nächsten Absatz erwähnte Anguilla Business Company (ABC).

DIE ANGUILLA BUSINESS COMPANY

Die Anguilla Business Company (kurz ABC) bietet dem Unternehmensgründer dieselben Vorteile wie die International Business Company, allerdings mit der Besonderheit, dass auch Geschäfte mit auf Anguilla domizilierten Personen und Gesellschaften gestattet sind. Auch eine Anguilla Business Company kann von eCorp Corporate Services bereits innerhalb weniger Stunden strukturiert werden.

DIE HYBRID COMPANY

Eine Anguilla Hybrid Company ist eine in Bezug auf Anteile und Haftung beschränkte Gesellschaft. Eine Hybrid Company ist ein besonders attraktive Lösung für Staatsangehörige aus Jurisdiktionen, in denen das traditionelle Konzept einer Treuhandgesellschaft möglicherweise nicht anerkannt wird. Zur Vermeidung dieser Folgen kann die Hybrid Company so strukturiert werden, dass die Gesellschaft als "Quasi – Gesellschaft" fungiert. Viele, insbesondere europäische, Rechtssysteme betrachten eine Übertragung von Vermögenswerten auf eine Treuhandgesellschaft als nichts anderes als eine Übertragung auf eine natürliche Person (mit den daraus resultierenden Folgen in Bezug auf Schenkungs- und/oder Erbschaftssteuern) oder gar den ganzen Übertragungsvorgang von Anfang an für nichtig. Im Rahmen der Vertragsgestaltung bei Gründung der Hybrid Company kann die Gesellschaft alle steuerlich erforderlichen Rahmenbedingungen des Gründers in dessen Wohnsitzland erfüllen.

DIE GUARANTEE COMPANY

Gesellschaften, deren Haftung sich auf Bürgschaften Ihrer Gesellschafter beschränkt, sind "Guarantee Companies". Die Haftungsbegrenzung besteht in der Regel darin, dass sich die Mitglieder (=Members) verpflichten, eine bestimmte Summe an Geld, typischerweise USD 100, in die Gesellschaft zu entrichten. Dieser Betrag entspricht in diesem Fall auch dem des haftenden Kapitals.
Eine Guarantee Company ist eine klassische Körperschaft und darf in ihrem Namen Eigentum besitzen. Guarantee Companies werden oftmals von gemeinnützigen Einrichtungen genutzt, da die Gewinne nicht an die Mitglieder (=Members) ausgeschüttet, sondern für die Zwecke der Gesellschaft einbehalten werden. Einsatzmöglichkeiten für Guarantee Companies gibt es u. a. für Schulen und Bildungseinrichtungen, Vereine und Verbände, wohltätige und/oder gemeinnützige Organisationen, Kirchen und Wirtschaft- oder Forschungsverbände.


Die Unterschiede einer Gesellschaft "limited by shares" und einer Gesellschaft "limited by guarantee"
Der Hauptunterschied zwischen einer bezüglich Haftung und einer durch Anteile beschränkten Gesellschaft besteht darin, dass die Gesellschaft kein Stammkapital hat. Eine bezüglich Haftung beschränkte Gesellschaft hat keine Anteilseigner, sondern Mitglieder (=Members). Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich, eine bei Gründung bereits bestimmte Summe zu den Verbindlichkeiten der Gesellschaft beizutragen, die ggf. bei Auflösung oder eintretender Insolvenz der Gesellschaft fällig werden.

DIE LIMITED LIABILITY COMPANY

Der Limited Liability Company Act von Anguilla sieht den Betrieb einer sogenannten "Limited Liabilty Company*" (=LLC) oder auch "Limited Duration Company" vor. Diese Rechtsform bietet die Möglichkeit im Namen der Gesellschaft zu klagen oder verklagt zu werden, Eigentum zu besitzen und zu übertragen. Eine Limited Liability Company kann auch so strukturiert werden, dass viele Steuersysteme die Gesellschaft als sogenannte "Pass-through entity" behandeln – die Folge daraus ist, dass nicht die Gesellschaft an sich, sondern nur deren Members steuerpflichtig sind.

* Der Begriff "Limited Liability Company" ist eigentlich eine unzutreffende Bezeichnung, denn auch International Business Companies und Anguilla Business Companies sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die LLC ist eine nach den Anforderungen des US – Steuerrechts zusätzlich ausgestaltete Rechtsform.

DIE LIMITED PARTNERSHIP

Anguilla verfügt auch über eine moderne Rechtssprechung im Bereich der sog. "Partnerships" (=Partnerschaften). Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine Gesellschaft oder einen Trust mit einer Limited Partnersjip zu kombinieren. Insbesondere kann eine Limited Partnership eine effiziente Lösung für Risikokapitalgeber sein, die nicht uneingeschränkt der Management- und/oder Partnership – Haftung ausgesetzt sein möchten. Der Partnership Act und der Limited Partnership Act von Anguilla stellen einen geeigneten Rahmen für solche Strukturen zur Verfügung.

DER TRUST

Ein Anguilla Trust ist einer der flexibelsten Trusts im sich ständig ändernden rechtlichen und finanziellen Umfeld überhaupt. Eine Treuhandgesellschaft ist ein privates. jedoch rechtlich durchsetzbares Verhältnis, in dem ein Kunde Besitz an Fachleute überträgt, um diesen Besitz für einen vorher festgelegten Zeitpunkt verwalten zu lassen und so verschiedene besitztumsbezogene, persönliche, finanzielle, steuerliche oder andere Ziele zu erreichen. Diese Ziele sind u. a. oft der Erhalt des Familienvermögens oder die Fortführung eines Familienunternehmens, Vorsorge für Ehegatten oder andere Angehörige, Schutz vor obligatorischen Erbfolgegesetzen, Steuerminimierung, effiziente und rechtzeitige Vermögensverteilung, Errichtung von Rentenfonds oder Mitarbeiteroptionen sowie der Kreditorenschutz in der Unternehmensfinanzierung. Im Gegensatz zu vielen Jurisdiktionen im Offshore – Sektor gibt es auf Anguilla keine zeitliche Begrenzung eines Trusts.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
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BeitragVerfasst am: 19.Jan 2007 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dann sollte man ergänzend auch bemerken, dass man mit einer derartigen Firma wohl niemals geschäftlich in Europa aktiv werden kann. Solch eine Firma eignet sich in erster Line zum Halten von Beteilungen und zur Kapitalverwaltung.
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Anmeldungsdatum: 02.01.2007
Beiträge: 28
Wohnort: Ravensburg

BeitragVerfasst am: 19.Jan 2007 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

@ siggi_siggi_siggi

Interessante Ergänzung - im Regelfall sind Anguilla - Gesellschaften prädestiniert, um die Funktion einer Holding oder eines Shareholders wahrzunehmen. Es ist aber auch durchaus möglich, mit der Gesellschaft in Europa geschäftlich aktiv zu sein.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 22.Jan 2007 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Möglich ist dies wohl schon mit einer solchen Gesellschaft in Deutschland aktiv zu werden, wenn denn mein Kunde so uninformiert ist und eine Rechnung von einer solchen Gesellschaft bezahlt. Bei der nächsten Betriebsprüfung hat er dann soviel Ärger (wahrscheinlich kommt sofort die Steuerfandung), dass man es mit Folgeaufträgen dann doch schwer haben wird.

Gruß
Siggi
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HugoHiasl
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.12.2003
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 26.Jan 2007 17:25    Titel: Gewinnabführungsvertrag und britische ltd? Antworten mit Zitat

Theoretisch sollte es doch möglich sein, eine Limited in UK zu instantiieren, die dann mit den Kunden in Europa die Geschäfte abwickelt und über einen Gewinnabführungsvertrag max. 95% der Gewinne nach Anguilla zu verschieben.

Problematisch ist bei dieser Konstelllation eher, daß das Geld dann auf Anguilla ruht und in Deutschland nicht mehr ausgegeben werden kann.
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Anmeldungsdatum: 02.01.2007
Beiträge: 28
Wohnort: Ravensburg

BeitragVerfasst am: 27.Jan 2007 12:08    Titel: Re: Gewinnabführungsvertrag und britische ltd? Antworten mit Zitat

HugoHiasl hat folgendes geschrieben::
Theoretisch sollte es doch möglich sein, eine Limited in UK zu instantiieren, die dann mit den Kunden in Europa die Geschäfte abwickelt und über einen Gewinnabführungsvertrag max. 95% der Gewinne nach Anguilla zu verschieben.

Problematisch ist bei dieser Konstelllation eher, daß das Geld dann auf Anguilla ruht und in Deutschland nicht mehr ausgegeben werden kann.


Dies ist eine gängige Praxis. Auch bei der Überführung von Geldern hat es bis dato noch keinerlei Probleme gegeben.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 411
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 27.Jan 2007 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Problematisch ist bei dieser Konstelllation eher, daß das Geld dann auf Anguilla ruht und in Deutschland nicht mehr ausgegeben werden kann.

Nein, sogar das ist Steuerhinterziehung. Selbst die thesaurierten Gewinne ausländischer Kapitalgesellschaften werden Ihnen nach deutschem Steuerrecht so zugerechnet, als seien sie ausgeschüttet worden. Das ganz wird erst dann legal, wenn man seinen Wohnsitz in ein Land verlagert, welche die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG nicht kennt. Ob man für eine einfache Steuerhinterziehung derart komplexe Gestaltungen benötigt, ob man die wahren Hintergründe über Jahre nach außen hin verborgen halten kann, mag jeder für sich selbst entscheiden.

Gruß
Siggi
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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1187
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 27.Jan 2007 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
... der nächsten Betriebsprüfung hat er dann soviel Ärger (wahrscheinlich kommt sofort die Steuerfandung), dass man es ...


100%tig richtig! Unsere Gemeindeverwaltung war so dämlich die Rechnung eines Unternehmensberaters zu akzeptieren, der angeblich eine Firma vertrat die ebenfalls auf Anguilla registriert war ...

Wie gesagt: Der Rechnungempfänger war eine Gemeindeverwaltung. Diese überwies die Zahlung und zwei Wochen später standen die Steuerprüfer sowohl im Rathaus, als auch in den Privathäusern von Bürgermeister und Kämmerer, beides Beamte, mit dem Durchsuchungsbefehl in der Hand! Wie peinlich ... SR
_________________
Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.

(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)

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