Firmengründung Schweiz: Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft oder US INC in der Schweiz
Werte Forenteilnehmer,
nachfolgend eine Übersicht zur Thematik „Installation einer Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft oder US INC in der Schweiz“. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei:
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU- oder US- Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH oder AG:
Vorteile dieser Lösung :
•Auftritt als Schweizer Gesellschaft
•Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
•Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung: Dieses ggf. Nachteilig) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
TIPP: Verfügt Ihre Auslandsgesellschaft über hohe Vermögenswerte (Anlage-, Betriebsvermögen, immaterielle Firmenwerte, Patente, Immobilien), so kann eine zweite Gesellschaft gegründet werden, die allein die Vermögenswerte hält. Im Falle der Insolvenz der aktiven Gesellschaft, bleiben die Vermögenswerte erhalten.
•Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
•Realer Steuersatz geringer, da geleistete Steuern in der Schweiz Aufwendungen im Sinne sind
•Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand, mithin in der Schweiz keine Strafrat)
•Deutschsprachig
•Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
•Nahe am Geld (Sie können 14.900 Euro pro Besuch in der Schweiz/pro Person mit nach Deutschland nehmen, dass Geldwäschegesetz greift erst ab 15.000 Euro). Überweisungen in die Schweiz nach §§ 59 Außenwirtschaftsgesetz: Ab 12.500,00 Euro pro Überweisung besteht Anzeigepflicht der Bank gegenüber dem deutschen Fiskus. Investitionen in der Schweiz/Geldanlage/LV usw.: Hervorragende Möglichkeiten der renditestarken Geldanlage.
•EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
•Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern und der USA (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Leistungen unserer Kanzlei:
•Handelsregistereintrag, Apostille,Notar- und Amtsgericht
•Treuhand-Niederlassungsleiter: Eine in der Schweiz steuerrechtlich Ansässige Person tritt nach außen als Niederlassungsleitung auf. Bei Domizilgesellschaften: Ständiger Vertreter.
•Generalvollmacht für den Nutznießer/Mandant
•Geschäftskonto Schweiz inkl. Kredit- und EC-Karte, Online-Banking
-LCT Dienstleistungspaket: 40 Seiten-Skript „Hilfe zum Führen Ihrer Auslandsgesellschaft“ mit Vertrags- und Rechnungsvorlagen, wichtigen Hinweisen.
•Vermittlung an Steuerberater CH
•Umsatzsteuer ID Schweiz
•Gebührenpflichtige Zusatzleistung> Reales Domizil Zug: Eigene Telefonnummer, persönliche Ansprache mit Firmennamen, Fax, Firmenschild, Postweiterleitung, Büro- oder Konferenzräume zeitweise mietbar (gegen Zusatzgebühr) oder anderes Verfahren
Allgemeine Hinweise zum Geschäftssitz der Niederlassung in der Schweiz
Die höchsten Anforderungen stellt das deutsche Steuerrecht: Da die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar ist, muss zur Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der Schweiz ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in der Schweiz installiert sein: Voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Dieses gilt nicht bei reinen Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften), die aber mindestens eine ordentliche Geschäftsadresse in der Schweiz nachweisen müssen (Lösung 2 und 3).
Klartext:
Will eine deutsche Kapitalgesellschaft eine Niederlassung in der Schweiz installieren, die nicht Domizilgesellschaft ist, so sind die Mindestanforderungen die Domizilierung an einem Schweizer Business Center, mit Firmenschild, eigener Telefonnummer- und Fax (Lösung 1) sowie ein Angestelltenvertrag, z.B. mit dem Niederlassungsleiter. Besser wäre ein voll eingerichtetes Büro.
Nicht so streng sind die Auslegungen in England oder auf Zypern, also Ihre englische oder zyprische Limited soll eine Zweigniederlassung in der Schweiz erhalten: Zwar darf es sich nicht um eine reine Briefkastenfirma handeln, jedoch reicht die Domizilierung an einem Schweizer Business-Center und Telefon zentral (Lösung 2 oder 3).
Beispiel der Umsetzung
1. Der Mandant gründet eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England und z.B. Repräsentanz (keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA) in Deutschland. Infolge wird für die englische Limited eine Zweigniederlassung in der Schweiz installiert. Gemäß englischem Steuerrecht benötigt die Zweigniederlassung in der Schweiz kein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, es darf aber auch kein "Briefkasten" sein. Die Limited erhält ein Bankkonto in der Schweiz. Erträge der CH Zweigniederlassung werden in Zug mit ca. 15.5% besteuert, im Domizilprivileg mit 8,5%.
2. Der Mandant unterhält in Deutschland eine GmbH/AG oder englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland. Infolge wird eine Zweigniederlassung in der Schweiz installiert. Aufgrund der deutschen Steuergesetze muss die Zweigniederlassung in der Schweiz einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) unterhalten.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und Gemeindesteuern:
•Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
•Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern
•ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
•mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
•alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften: Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
•im Kanton nur ihren Sitz haben
•in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
•in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert. Die Kantonssteuer entfällt, also beträgt die Ertragssteuerlast 8,5% (Bundessteuer).
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern
•deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
•in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
•in der Schweiz keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert. _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
ist denn eigentlich mit der schweizer Verrechungssteuer (35%), die Sie mit KEINEM Wort erwähnen ? _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.
Die Verrechnungssteuer (VSt) ist eine Objektsteuer, sie wird ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhoben. Sie ist überdies eine Quellensteuer, also sie wird beim Schuldner und nicht beim Empfänger der steuerbaren Leistung erhoben.
Die VSt ist für inländische Steuerpflichtige eine Art "Sicherungssteuer". Wenn die Einkünfte ordnungsgemäss als Einkommen deklariert werden, ist die Verrechnungssteuer rückforderbar.
Hat das Unternehmen im Ausland seinen Sitz, stellt die Verrechnungssteuer eine definitive Steuerbelastung dar.
Der Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Kapitalerträgen aus schweizerischen Quellen unterliegen gemäss Art. 4 VStG die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge.
Man begeht also eine Ordnungswidrigkeit, so man die Verrechnungssteuer nicht abführt. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
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