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Firmengründung USA: Eine Einführung

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London
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 44
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BeitragVerfasst am: 26.Jan 2007 11:43    Titel: Firmengründung USA: Eine Einführung Antworten mit Zitat

Firmengründung USA
Nachfolgend eine Einführung zum Thema „Firmengründung in den USA“ für interessierte Mandanten. Mehr zum Thema unter: http://www.london-consulting.org/usa.htm

Grundsätzliches zur Besteuerung im Vorfeld

Da die USA nicht zur europäischen Gemeinschaft gehören, ist die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar. Infolge muss zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft- aus deutscher Sicht- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in den USA nachgewiesen werden (voll eingerichtetes Büro, mindestens ein Mitarbeiter und aktive geschäftliche Tätigkeiten).

Wir empfehlen als Minimalanforderung das Virtuelle Domizil beim Regus-Office, am Besten natürlich ein voll eingerichtetes Büro. Dieses jedenfalls dann, wenn die deutschen Steuerbehörden einen Zusammenhang zwischen deutscher natürlicher oder jur. Person und US INC herleiten können (z.B. Repräsentanz oder Niederlassung der INC in Deutschland, Beteiligungsverhältnisse, Ständiger Vertreter usw.). Der (Treuhand-) Präsident kann als Angestellter im Sinne qualifiziert werden. Fehlen aktive geschäftliche Tätigkeiten in den USA, so können Dienstleistungen und Produkte für US Bürger über eine US Webpräsenz angeboten werden.

Zusätzlich muss der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in den USA sein,sofern Weltversteuerung in den USA. Mithin muss ein in den USA steuerlich Ansässiger im Sinne als Präsident der Gesellschaft auftreten (Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenbegriff "Ort der geschäftlichen Oberleitung"). Entweder stellen wir einen Präsidenten treuhänderisch (US Anwalt tritt nach außen als Präsident der Gesellschaft auf) bzw. Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt in die USA. Alternativ können Sie natürlich einen US-Bürger als Präsidenten einstellen.

Shareholder: Die Shareholder sind die eigentlichen "Besitzer" der US INC. Hält der Präsident (Treuhand-Präsident) keine Shares, hat er auch keine Entscheidungsrechte. Shareholder werden in den von uns ausgesuchten US Bundesstaaten nicht ins Handelsregister eingetragen (Ausnahmen: Vorbörsliche oder börsliche Emission). Mithin sind die Shareholder nur durch das Aktienbook oder die Aktien selbst zu identifizieren (erhält Gründer). I.d.R. ist es ratsam die Shareholderanteile durch entsprechende Gestaltungen steuerlich zu optimieren, damit sich Zuflüsse an den deutschen Anteilseigner nicht negativ auswirken. I.d.R. greift bei US Gesellschaften die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht, da die USA kein Niedrigsteuerland im Sinne AStG ist (Ausnahme z.B. Nevada oder Dellaware.).

VGL: http://www.london-consulting.org/aktiv.htm

Ist also z.B. eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner (Shareholder) an einer US INC, so können die Dividendenausschüttungen in der deutschen Kapitalgesellschaft, ggf unter Abzug der US Quellensteuer, steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, sofern natürliche Person, im Halbeinkünfteverfahren.

Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten

Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Das Protokoll bedarf noch der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften.

Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.
Die Regelungen zur Nullbesteuerung treten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Deutschland ist auf dem Wege, das Protokoll noch in diesem Jahr zu ratifizieren; der entsprechende Beschluss des Bundesrats wird für den 13. Oktober 2006 erwartet. In den USA zeichnet sich ab, dass die für die Ratifizierung notwendigen Anhörungen vor dem Kongress nicht mehr vor den Kongresswahlen im November dieses Jahres stattfinden werden. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Ratifizierung in den USA noch in diesem Jahr erfolgen kann.

Nullbesteuerung ab Januar 2007

Aller Voraussicht nach wird daher die Nullbesteuerung bei der Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ erst ab dem 1. Januar 2007 gelten, sofern die Ratifikationsurkunden im Laufe des Jahres 2007 ausgetauscht werden. Falls die US-Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezahlt wird, kann eine entsprechende Steuererstattung bei der US-Finanzbehörde beantragt werden.
Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

•im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise
•im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.).

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.

Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

• „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test
• „Derivative-Benefits“-Test
• „Publicly-Traded“-Test
• „Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).

Grundsätzliche Beschreibung der Rechtsform US INC

Egal ob mit Verkauf von Zugtieren oder Traktoren, Herstellung von Schwertern oder Schuhen, Transport mit Kutschen oder Air Bus, die Menschheit hat seit Urzeiten miteinander Geschäfte betrieben. Für den Betrieb dieser Geschäfte sind bestimmte Gesellschaftsformen erforderlich; und, genau wie in Europa, gibt es hierfür in den USA verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser Rechtsformen (ausser der Sole Proprietorship) ist jeweils die Beschränkung der Haftpflicht, der Haftung des Unternehmers.

1. Eine Sole Proprietorship ist in etwa dasselbe wie eine deutsche GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) welche dem Eigentümer allerdings keinerlei Haftschutz bietet.
2. Eine LLC (Limited Liability Company) etwa ähnelt der populären GmbH (das von einer amerikanischen LLC im Ausland erwirtschaftete Einkommen ist übrigens für ausländische Gesellschafter nicht steuerfrei, wie vielfach aber fälschlich angenommen).
3. Eine Limited Partnership kommt einer Kommanditgesellschaft nahe.
4. Die Corporation entspricht der Aktiengesellschaft - AG. (Für Ausländer kommt von allen amerikanischen Unternehmensformen wegen ihrer zahllosen, juristischen und wirtschaftlichen Vorteile nur die Corporation in Frage.)

Was ist eine U.S. Corporation und was kann, was darf sie unternehmen?

Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen sehr, sehr guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben, dass er nicht nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden übernimmt, Ihnen Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine neue Existenz aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden schützt, sondern -wenn es sein muss - sogar für Sie stirbt!
Sie meinen, einen derartigen Freund gibt’s nicht? Sie werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann tatsächlich ein derartiger Freund sein.
Die U.S. Corporation ist nämlich eine juristische Person und hat als solche dieselben Rechte und Privilegien einer natürlichen Person. Als solche kann sich die Corporation an Firmen beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Anteilen (Aktien) kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben, Investitionsgüter kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern. Die Corporation kann als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft, als Holding- Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann sogar als eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche - legale - Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen Risiken, die normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig tätig wird, tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.)

Unsere Anwälte haben in allen U.S.-Staaten intensivst die Rechtsvorschriften studiert und ausgewertet und die für die Belange unserer Kunden vorteilhaftesten Staaten selektiert um nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine Plattform ihrer Aktivitäten, eine U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns empfohlenen U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen behördlich derart eingetragen werden, dass die Corporation von der Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist. Wenn man also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will, wie wenn man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist, es wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig, nicht einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten.

Muss bei einer U.S. Corporation das Stammkapital eingezahlt werden?

Viele U.S. Staaten verlangen - wie europäische Länder - den Nachweis eines gewissen Stammkapitals. Das ist ärgerlich und nur selten im Sinne unserer Mandantschaft. Um derartige Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere Corporationsgründungen nur in den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang durch! Vorteil für unsere Klienten: Sie gelangen nach Zahlung der Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem Stammkapital sofort in den Besitz ihrer Corporation!

Kann eine U.S. Corporation in Europa tätig sein und handelsregisterlich eingetragen werden?

Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen den USA und allen west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von mehr als zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen gleicht grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem folgendes vereinbart wurde: "Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt." (vgl. Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter vereinbarten die USA und alle westeuropäischen Länder im Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die Anerkennung von staatlichen Urkunden. Eine solche Urkunde, ausgestellt auf eine U.S. Corporation durch die im Gründungsstaat hierzu ermächtigten Behörde (Secretary of State) über die Articles of Incorporation (Satzung) oder das Certificate of Existence oder das Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszüge) muss von allen Signatarstaaten anerkannt werden (auch in Deutschland, siehe Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation, wenn Sie das wollen (wir erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte Vollmacht), handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der Bundesrepubik eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt werden. Eine sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation vermögensverwaltend mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber eine U.S. Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und auf keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen wollen. Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer U.S.-Corporation Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als Besitzer, sondern besser als Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner der Corporation auftreten. So verstärkt sich für den Betrachter - auch für das Finanzamt - der Eindruck und die Überzeugung, dass Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden und somit nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Die U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem "Assistant Vice President of Overseas Operations" ernennen, als der Sie aber in den USA nicht amtlich erfasst werden. Um im Namen der Corporation handeln zu können, erhalten Sie von uns die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten.

Gibt es verschiedene Arten von U.S. Corporationen?

Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen Erwägungen des Gründers abhängig sind:

C-Corporation (das Einkommen wird von der Corporation versteuert),
Sub-S Corporation (das Einkommen wird von den Aktienhaltern versteuert)

Professional Corporation (für Angehörige der freien Berufe wie Anwälte oder Ärzte)

Close Corporation (beschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Open Corporation (unbeschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Public Corporation (darf Aktien an der Börse verkaufen)
Non-Profit Corporation (darf keine Profite machen).

Für Nicht-Amerikaner sind von diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:

1. Close Corporation (ist gleichzeitig C-Corporation). Nur für kleine Unternehmen mit wenigen Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern angeboten worden zu sein. Mit einer Close Corporation kann man sich schlecht kapitalisieren und nie an die Börse gehen.

2. Open Corporation (ist gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als rund 35 Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit für eine Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.

3. Public Corporation. Diese Gestaltung eignet sich am besten für Kapitalisierungen mit offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der SEC (Securities & Exchange Commission) die Genehmigung bekommt, sich als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die verschiedenen Börsen wie z.B. die New York Stock Exchange, die American Stock Exchange, den NASDAQ\OTC Markt, eine der Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt (Private Placement)an das Publikum verkauft werden. Mit der Börsengenehmigung und der Verbindung zu Börsenmaklern zum Verkauf der Aktien können unsere Anwälte behilflich sein.
_________________
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Anmeldungsdatum: 01.05.2004
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 29.Jan 2007 9:35    Titel: Unsinn! Die billigste Gründung ist nachweisbar die beste! Antworten mit Zitat

Ich finde es immer wieder interessant, wie Angst geschürt wird, um ins Geschäft zu kommen.

Eine US Corp. muss in Deutschland anerkannt werden. Das ist gesetzlich verankert und noch einmal höchstrichterlich abgesegnet. Warum wird das hier verschwiegen?

Ein Tätigwerden auf dem US-Markt ist nicht vorgeschrieben! Niemand "muss" den Amis etwas verkaufen!

Büroservice:

Ich empfehle, für ein wenig Taschengeld selbst in die USA zu fliegen und sich vor Ort einen billigen Regus-Ersatz zu suchen. Man kann den Flug davon bezahlen, was bestimmte Gründungshelfer für die Eröffnung eines Bankkontos nehmen, das dann letztlich nicht einmal in den USA ist, sondern z.B. in Lettland.

Ein weiterer Vorteil ist, dass man sich gleich selbst persönlich bei seiner Bank vorstellen kann. Dann bekommt man nämlich problemlos zwei Bankkonten gratis. Ein Geschäftskonto und ein Privatkonto, beide mit Kreditkarte. Zumindest habe ich das bei einer der größten US-Banken bekommen.

Zwischenfrage:

Was deutet bei einer US Corp. auf eine Briefkastenfirma hin?

1. ein Nicht-US-Firmenkonto

2. Ihr Treuhänder ist eine beim Bundesamt für Finanzen und bei deutschen Gerichten längst bekannte Rechtsanwaltskanzlei, weil sie seit Jahren schon vielen Deutschen zur Steuerhinterziehung verholfen hat.

3. dass Ihre Firma bei einem Büroservice untergebracht ist?


Nur letzteres (3.) ist ein in den USA völlig normaler Vorgang.

Der Rest, der in diesem Artikel beschrieben ist, ist zum Teil Steuerhinterziehung bzw. die Aufforderung dazu.

Für Deutsche, die in Deutschland wohnen, ist eine treuhänderisch geführte US Corp. nicht machbar, außer er begeht Steuerhinterziehung. So einfach ist das.

Was kaum einer merkt, oder erst dann, wenn es zu spät ist:

Die Anwaltskanzlei legt "offiziell" die Treuhandschaft nieder, sobald Sie mit Ihrer US Corp. tätig werden. Das heißt, dass sie "inoffiziell" für Sie weiter arbeitet (und von Ihnen viel Geld kassiert), bis es Probleme gibt. Dann zieht man diese Vereinbarung aus dem Hut und ist aus dem Schneider. Und Sie sitzen in der Sch...

Fazit:

Wer alle Gesetzeslücken im Zusammenhang mit einer US Corp. nutzen will, muss seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen. Am besten in ein ganz spezielles Land, das ich aber nicht einfach hier veröffentliche.

Der weitere Teil des Artikels ab "Was ist eine U.S. Corporation und was kann, was darf sie unternehmen?" zeigt, dass man mit der teuersten Anwaltskanzlei auf diesem Gebiet zusammenarbeitet und satte Provisionen kassiert. Dort hat man abgeschrieben.

Ich kenne diese Leute persönlich, war dreimal dort in deren Büro in Kalifornien. Sie haben von deutschem und von EU-Recht Null Ahnung, wie sie selbst zugeben. Es geht ausschließlich um den Verkauf von US Corp. Um alles andere muss sich der Klient selbst kümmern. Die waren nicht mal in der Lage, ein Bankkonto zur Verfügung zu stellen.

Die Lösung, die sie anbieten, führt dazu, dass die Rechtsanwaltskanzlei Kontoinhaber ist und Ihre Geschäfte auf einem Unterkonto stattfinden. Das heißt, für jeden Ihrer eigenen Dollars brauchen Sie den Ami. Das sorgt für guten Schlaf, wenn man einige Dollars auf dem Konto hat.

Ihr deutsches Finanzamt lacht über so viel Dilettantismus.

Ich war auch in Nevada und kann nur sagen: Vergessen Sie Nevada! Vergessen Sie auch die Nevada-Adresse, die man Ihnen gegen Bezahlung andrehen will, weil dann die Landessteuern entfallen. Zahlen Sie lieber 2% Landessteuern in dem Bundesstaat, in dem ich die Firmen gegründet habe. Dort gibt es keine Buchführungspflicht. Und es ist kein Problem, die Gewinne in kleinen Grenzen zu halten.

Der Artikel stiftet Verwirrung und Angst. Folglich vertrauen sich Deutsche teueren Gründungshelfern an. Typisch Deutsch: Das Teuerste ist gerade gut genug. Was sich aber in diesem Fall als absolut falsch erwiesen hat.

Die billigste Gründung ist die beste! Warum?

Wieso haben diese US Corp. Gründungshelfer keine amerikanischen Kunden?

Weil der Ami seine US Corp. beim Staat per Internet für ein paar Dollar direkt gründet. Jetzt werden Sie sagen, Sie wissen nicht, wie das geht. Das steht aber im Internet auf den Seiten der einzelnen Bundesstaaten.

Sie können eine US Corp. direkt beim Bundesstaat gründen.

Meine Empfehlung:

Dazu müssen Sie nur einmal in den USA gewesen sein. Ihr Büroservice-Betreiber (am besten ein kleiner Familienbetrieb) hilft Ihnen dabei. Wahrscheinlich ist er sogar selbst Notar und kann alle Papiere beglaubigen. Notar (für Beglaubigungen) wird man nämlich durch den Besuch eines einfachen Seminars. Und das kann jeder, der noch keine silbernen Löffel geklaut hat.

Mit diesem Know how können Sie anschließend so viele US Corp. gründen wie Sie wollen. Und vielleicht sogar daraus ein Geschäft machen.

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Fischer Con.
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Anmeldungsdatum: 28.02.2004
Beiträge: 184
Wohnort: BERLIN

BeitragVerfasst am: 29.Jan 2007 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

@strategiedoctor
Genau das wäre das richtige Procedere.
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oscarpeople
Newbie


Anmeldungsdatum: 04.03.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.Jan 2007 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

@strategiedoctor
Habe die gleichen Erfahrungen in CA gemacht und würde mich über einen Kontakt freuen.
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Fischer Con.
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.02.2004
Beiträge: 184
Wohnort: BERLIN

BeitragVerfasst am: 31.Jan 2007 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

@London
Auf Ihrer Webseite ist folgendes zu lesen:
„Wir distanzieren uns vor "Billiggründern", die reine Scheinfirmen (Briefkastenfirmen), "Gründungs-Direktoren" oder sonstigen Unfug installieren und Ihre Kunden damit einen "Bärendienst" erweisen.“
Frage: Sie gründen also keine Briefkastenfirmen und die bei Ihnen gegründeten Offhsore-Gesellschaften benötigen keine Gründungs-Direktoren?
Weiterhin schreiben Sie:
„Dabei werden Sie auf beiden Seiten (Deutschland/Österreich und Sitzstaat) von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern betreut.“
Würden Sie mir die erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland hier namentlich benennen?
Und
-Banklizenz Panama: Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 49.000,00 Euro
Mit diesen Gebührensätzen distanzieren Sie sich in der Tat von Billiggründern. Würden Sie die anfallenden Gebühren einmal aufschlüsseln.
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Fischer Con.
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.02.2004
Beiträge: 184
Wohnort: BERLIN

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2007 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

@London
Ist meine Fragestellung so komplex, oder warum kommt keine Antwort?
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2007 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Fischer Con. hat folgendes geschrieben::
@London
Ist meine Fragestellung so komplex, oder warum kommt keine Antwort?


Vergessen Sie es, Fischer Con., in einem anderen Beitrag, den ich jetzt ad hoc nicht finde (ist auch egal), läßt Herr RA Bischoff durch sein Sekretariat mitteilen, daß man in Hamburg arbeitsüberlastet sei.

Auf Deutsch (wie auch in vielen weiteren Beiträgen): man will hier im Forum nicht mit usern über deren Belange diskutieren, sondern "Beiträge" publizieren.
Gut. Soll sein. Jeder hat sein eigenes Werbekonzept ...

Beste Grüße

tropico
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strategiedoctor
Specialist


Anmeldungsdatum: 01.05.2004
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2007 23:21    Titel: @oscarpeople @Fischer Con. Antworten mit Zitat

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manetec
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2007
Beiträge: 2
Wohnort: Germany

BeitragVerfasst am: 9.Feb 2007 0:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Strategiedoktor !
Vielen Dank für Ihren nachvollziehbaren ( endlich mal in diesem ganzen Jungle ) Beitrag. Dürfte ich Sie um Ihre E-Mail Adresse bitten, um mehr über
Zitat:
Das "Gewusst wie" ist meine Leistung. Der Erfolg gehört meinen Kunden. Da ich mein Geld mit Strategie- und Marketingberatung verdiene, erhalten meine Kunden dieses Gründungs-Know-how im Rahmen einer Komplettlösung gratis
zu erfahren ? Ich bedanke mich im Voraus.
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