Verfasst am: 3.März 2007 13:48 Titel: Firmengründung im Ausland: Die besten Steuermodelle
Firmengründung im Ausland: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
Werte Forenteilnehmer,
nachfolgend eine kurze Einführung in die Thematik „Firmengründung im Ausland/ Internationale Steuerplanung und die besten Steuermodelle“. Wenn Sie Fragen zu der Thematik haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei:
Im Rahmen von Steuermodellen muss zunächst die Frage gestellt werden, ob die Gesellschaft im Sitzstaat (Gründungsland,Betriebsstättenland) aktive Geschäfte tätigen bzw. Aktiveinkünfte gemäß AStG realisieren will:
und/oder ob im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll ausgestattetes Büro und mind. ein Mitarbeiter) installiert werden soll. Diese Fragestellung ist- zumindest aus deutscher Sicht- fundamental, um anwendbares Recht im Rahmen der steuerlichen Betriebsstätte* zu formulieren.
*steuerliche Betriebsstätte: Ort der Weltversteuerung (der Sitzstaat hat das Besteuerungsrecht, sofern in einem anderen Land keine Betriebsstätte nach DBA ausgelöst wird).
Im Rahmen der EU-Niederlassungsfreiheit braucht man bei EU-Gesellschaften zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat nicht nachweisen, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder Aktiveinkünfte gemäß AStG realisiert. Verlagert der Unternehmer hingegen z.B. Produktionsstätten ins Ausland werden automatisch Aktiveinkünfte generiert und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert.
In Rechtsfolge greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG* nicht und der Standort ist quasi frei wählbar, wobei bei NICHT-DBA_Sachverhalten (Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen) ggf. Nachteile zu erwarten sind, sofern es sich um ein Niedrigsteuerland handelt und nur passive Einkünfte realisiert werden.
*Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.
Einschub: Beachten Sie bitte die EU-Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
In Zukunft wird die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch die Kopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September 2006 veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ (C-196/04), welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung in weiten Teilen hinfällig werden lässt, da sie gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH hat ausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung nur greifen dürfen, wenn es sich um „rein künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen von bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher Missbrauch anzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei Einschaltung von sog. Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichen Gestaltung“ versucht, Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhand objektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende Kriterien nennt der EuGH die Ausstattung der ausländischen Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.
Im deutschen Steuerrecht werden Gestaltungen unter Einschaltung von Briefkastengesellschaften bereits durch § 42 AO erfasst, der den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Aus diesem Grund dürfte sich kaum noch ein Anwendungsbereich für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Steuerpflichtige, die derzeit Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zu unterwerfen haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen ihre diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Das Bundesfinanzministerium hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits eine sorgfältige Prüfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung angekündigt. Bis zur Überarbeitung bzw. Aufhebung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung muss diese bei Steuergestaltungen aber dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor beachtet werden.
Nachteile könnten sich bei verbundenen Unternehmen auch ergeben, sofern die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie* nicht anwendbar ist:
http://www.london-consulting.org/mutter_tochter.htm
*Mutter-Tochter-Richtlinie in der EU: Gewinne aus Gesellschaftsanteilen bei juristischen Personen können steuerfrei vereinnahmt werden, keine Quellensteuer.
Auf der anderen Seite spielen z.B. bei der Verlagerung von Produktionsstätten neben dem Steueraspekt auch Lohnstückkosten und Produktivität eine entscheidende Rolle.
Werden keine Aktiveinkünfte und/oder aktive Geschäfte im Sitzstaat realisiert, so ist die Wahlfreiheit der Gesellschaftsform- zumindest aus deutscher Sicht- eingeschränkt. Es stehen Länder mit DBA-Sachverhalten und/oder/mithin EU-Rechtsformen zur Auswahl. Soll kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat installiert werden, so verbleiben i.d.R. nur EU-Gesellschaften.
•Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
•EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
•Bankgeheimnis: Hoch
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern.
Nachteil: Entfernung, Gründungs- und Verwaltungskosten sind relativ hoch
0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. Die Steuerlast kann durch Vorschalten einer Isle of Man Limited maßgeblich reduziert werden, mithin bleiben die Gewinnausschüttungen quasi steuerfrei (450 ePfund Pauschalsteuern auf Isle of Man). Möglich ist eine solche Konstellation, weil England mit Isle of Man ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, also DBA-Sachverhalt. Die Isle of Man kann der englischen Limited vor Gewinnermittlung Rechnungen stellen, so dass ein Kapitalabfluss vor Körperschaftssteuer realisiert wird. Auf diese Weise kann maximal 30% in die Isle of Man abfließen.
•Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
•EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
•Bankgeheimnis: Hoch
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
*Nach neuster Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland mehr, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern.
3. Neue EU-Ost-Länder, z.B. Slowakei:
In der Slowakei 19% Ertragssteuern, unabhängig vom Gewinn, Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert.
•Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
•EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
•Bankgeheimnis: Hoch
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern.
Holding-Modelle EU
Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.
Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“).
Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.
Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.
Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.
Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
1. Das Malta Holding Modell:
Ein deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst 35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%!
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Durch das Holdingmodell extrem geringe Steuerlast.
Nachteil: Hohe Kosten bei der Installation und relativ hohe Jahresgebühren im Vergleich zu anderen Gründungsformen: Ca. 20.000 Euro für Holding und ITC im Komplettpaket*
2. Zyprische Limited als Holding-Gesellschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zyprische Holding (Rechtsform zyprische Limited) nicht besteuert: Die Mitgesellschaft muss aktive Geschäfte im Sinne tätigen und die Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktiv sein und besteuert werden bzw. das Besteuerungsrecht muss wahrgenommen werden.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Durch das Holdingmodell extrem geringe Steuerlast.
*Komplettpaket: Gründung,Eintrag,Apostille, Übersetzungen, Treuhand-Komplettpaket,Domizil im Gründungsland
Sondertatbestände EU
Die Kanarische Sonderzone ist ein besonderes Steuersystem mit reduzierten Steuersätzen, das innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) mit dem Ziel geschaffen wurde, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern.
Gesellschaften, die sich in der ZEC ansiedeln, genießen steuerliche Vorteile wie
o1% - 5% Körperschaftssteuer,
okeine Besteuerung von Kapitalübertragungen,
oBefreiung von der kanarischen Mehrwertsteuer (IGIC) und
oVergünstigungen bei Gemeindesteuern.
Da sich die ZEC-Firmen in Spanien befinden, gelten für sie die spanischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union.
Die Kanarische Sonderzone ist im Januar 2000 von der Europäischen Union genehmigt worden. Im Anschluss an die Genehmigung hat die spanische Staatsregierung diese in Form der notwendigen gesetzlichen Änderungen im Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren umgesetzt. Die Vorteile der Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich. Die Einschreibung ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) kann bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen.
•Niedrigsteuergebiet nach AStG: Ja
•EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
•Bankgeheimnis: Mittel
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richlinie
Beispiel: Die deutsche GmbH hält Anteile an der zyprischen Limited. Die Gewinne der zyprischen Limited können nun steuerfrei in der deutschen GmbH vereinnahmt werden. Eine Besteuerung erfolgt erst bei Ausschüttung an die Anteilseigner der deutschen GmbH, sofern natürliche Personen im Halbeinkünfteverfahren. Realisiert die zyprische Limited Aktivgeschäfte im Rahmen des Aktivkataloges 8 AStG, so kann die deutsche GmbH beherrschenden Einfluss haben (also mehr als 50% Anteile).
Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)
Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte
Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und i.d.R. Aktiveinkünfte
1. Schweiz:
Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15% ist realisierbar. Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
•Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
•EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
•Bankgeheimnis: Sehr Hoch
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.
1.1. Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft:
Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.
2. Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.
•Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
•EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
•Bankgeheimnis: Hoch
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
Nachteil: Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich.
3. USA:
Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar.
•Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
•EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
•DBA-Sachverhalt: Ja
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
•Bankgeheimnis: Mittel
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich
NICHT-DBA-Sachverhalte
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §12/13 AO ausgeschlossen werden kann. Da kein DBA-Sachverhalt könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, ggf. Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
•Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt:
Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
•Isle of Man
(außer aus englischer Sicht): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne.
•Dubai-Offshore-Gesellschaft: NULL-Steuern
•BVI, Cayman: NULL-Steuern
•Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
•EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
•DBA-Sachverhalt: Nein
•EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
•Bankgeheimnis: Hoch
•Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten. _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 122 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 17.Apr 2007 14:32 Titel: 2019
Verehrter User London (RA Bischoff),
wie immer sind Ihre Beiträge kompetent, umfassend, jedoch in diesem Fall einwenig obsolet.
Die ZEC-Zone (Zona Especial Canaria) wurde, wie durch Sie bereits erwähnt, von der EU geschaffen, um die wirtschaftliche Entwicklung auf den Kanaren zu fördern. Der Hauptvorteil für Unternehmer sind,neben dem vorzüglichen Klima, sind stark reduzierte Steuersätze.
Bis 2019, nicht 2008, wird es also in jedem Fall auf den Kanarischen Inseln diese Möglichkeit geben. Auch die Eintrittsbedingungen, die ein ZEC-Unternehmen erfüllen muß, sind maßgeblich gelockert worden. Statt fünf muß man nur drei neue Arbeitsplätze schaffen und nur 50000 statt 100000 Euro investieren, um in den Genuss der günstigen Steuern zu kommen.
Mittels dieser Lockerungen will man noch mehr Unternehmen dazu bewegen, sich auf den Kanarischen Inseln niederzulassen. Die meisten der ca. 400 ZEC-Unternehmer gibt es übrigens auf Teneriffa und auf Gran Canaria.
Sollten Sie, als geneigter Leser, eine eingehende Individualberatung wünschen, so freuten wir und über Ihren Anruf. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
Ich bin etwas erstaunt darüber, dass Sie in Ihrem Thread den Usern von Gomopa das Geschäftsmodell " Maltaholding ", das es so seit dem 01. Januar 2007 auf Druck der EU nicht mehr gibt ,vorstellen. ???
Liegen Ihnen dazu keine neueren Erkenntnisse vor ?
Wenn nein lade ich Sie gerne nach Terminvereinbarung ein, sich bei der dafür zuständigen Administration über den neuesten Stand zu informieren.
Verfasst am: 17.Mai 2007 13:28 Titel: Firmengründung im Ausland: Die besten Steuermodelle ...
Sehr geehrter Herr Bischoff,
wenn man Ihre Webseiten durchliest, hat man zunächst den Eindruck, dass Sie Ihr Geschäft ernsthaft betreiben. Einen gewaltigen Dämpfer erhält man allerdings, wenn man Ihre Kooperationsanwälte/Steuerberater in den Gründungsländern persönlich kennt, weil man sich selbst mit optimalen Lösungen für seine Kunden beschäftigt hat.
So werben Sie für die USA mit den folgenden Anwälten:
* Kanzlei Dr. jur. Stenbock USA, (Dr.jur. Morgan H. Bedford, Dr.jur. Roger V. Bennett, Dr.jur.J.J. Gallardo, Dr.jur. William A. Wright): Gründungen von US Gesellschaften
Herr Dr. Stenbock kenne ich nicht nur persönlich, sondern auch sein Geschäftsgebaren. Im Gegensatz zu den meisten seiner Kooperationspartner war ich vor Ort. Ich war auch in den anderen US-Staaten, in denen die angegebenen Anwälte sitzen und habe mir die Mühe gemacht, nach Carson City zu fahren, um seine "Zweigstelle" zu besichtigen, durch die angeblich die Landeseinkommensteuern vermieden werden.
Wenn das nur jeder seiner Kooperationspartner gemacht hätte!
Ich bin sicher, Sie waren nicht persönlich vor Ort! Dann hätten Sie mal gesehen, wie viele Briefkastenfirmen in einem kleinen Holzhaus am Waldrand Platz haben.
Bei dieser Kanzlei treffen alle Ihre Warnungen vor Billiggründern zu. Nur in einem Punkt ist die Kanzlei Weltmeister: Bei den Honoraren! Die Honorare stehen in keinster Weise im Verhältnis zur Leistung und zu den steuerlichen Ergebnissen in Deutschland.
Ob das bei Ihnen genauso ist, vermag ich nicht zu sagen. Aber auch Sie nehmen bei den Honoraren eine Spitzenstellung ein.
Wer mit dieser US-Kanzlei wirbt, ist entweder naiv (und das sind Sie garantiert nicht) - oder er setzt sich des Verdachts aus, es auf die gleiche Art und Weise mit seinen Kunden zu treiben.
Bei Betriebsprüfungen fallen die überteuerten Konstruktionen des Hauses Dr. Stenbock in Deutschland innerhalb weniger Minuten wie ein Kartenhaus zusammen. Manche Betriebsprüfer müssen sich das Lachen verkneifen. Die Werbebroschüre ist eine dilettantische Anleitung zur Steuerhinterziehung, die nicht nur dem Bundesamt für Finanzen, sondern mittlerweile jedem Betriebsprüfer im Original vorliegt. Die Firmenadressen in Kalifornien, Oregon, Nevada, usw. kennt natürlich auch jeder Betriebsprüfer.
Wenn ich mir aufgrund der Erfahrungen, die viele meiner Kunden mit dieser Kanzlei machten, vorstelle, dass Sie genauso arbeiten, dann müsste ich anderen raten: Hände weg!
Es wäre schön, wenn Sie das Gegenteil beweisen könnten.
Interessant ist auch noch, dass Sie mit Anwälten werben, die seit Jahren tot sind. Deshalb glaube ich eher, dass Sie die US-Kanzlei nur als Webegag nennen, das volle "Stenbock-Apotheke"-Honorar selbst kassieren und die US-Firmen für 160 Dollar per Internet gründen. Und da ist ja bereits der gesetzlich verlangte "Registered Agent" enthalten. Man spart also auch das teuere Büro von Regus gleich mit ein, kann es aber dem Kunden in Rechnung stellen.
Den Leuten in Porto Pi in Palma de Mallorca scheint ein wenig der Wind ins Gesicht zu blasen. Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Das haben bereits andere auf GoMoPA getan.
Aber vielleicht übernehmen Sie sich ein wenig, wenn Sie auf allen Hochzeiten tanzen und Firmen in aller Herren Länder gründen wollen.
Vielleicht sollte man, statt in Quantität, mehr in Qualität investieren. Dann macht man selbst mehr Umsatz und kann seine Leistungen zu regulären Preisen anbieten.
Werter @ strategiedoktor !
Ihren Zeilen wäre nur noch hinzu zu fügen, dass London Consulting ein Teil des Netzwerkes ist dass die " Spinne " von Roseville geschickt und gezielt über fast dem gesamten Globus gewoben hat. Ansonsten sprechen Sie mir aus der Seele, auch was die Werbung mit Toten anbelangt.
In diesem Fall wird die Seriosität und damit auch die " vermeintliche
Berechtigung " , immens hohe Kosten für wenig Leistung in Rechnung zu stellen dadurch erreicht, dass überwiegend RA, WP und SB- Kanzleien derartige Offerten ins Netz stellen.
Wohlwissend, dass Ottonormalverbraucher bei den Damen und Herren in schwarzen Roben und auch bei den anderen genannten, vermeintlich seriösen Berufsgruppen am allerwenigsten Spitzbuben und Beutelschneider vermutet.
Die Geschäfte müssen so gut florieren, dass man geflissentlich oder aus
Zeitgründen " vergisst " Aussagen auf Webseiten dem neuesten rechtlichen Stand der erwähnten Länder und bei den angepriesenen Steuersparmodellen anzupassen.
Abgesehen von den immer wieder zu findenden schweren fachlichen Mängeln, die dann Mandanten im günstigsten Fall eine Menge Geld kosten bzw. im schlechtesten Fall ein Steuerstrafverfahren einbringen.
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