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Firmenlösung: Dubai, UK, Karibik...?

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atelko
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 14:40    Titel: Firmenlösung: Dubai, UK, Karibik...? Antworten mit Zitat

Hallo Forumkollegen,

ich möchte eine Firma im ausländischen Raum gründen um die Vorzüge von Steuerersparnissen und Rechtssicherheiten zu erhalten.

Die Firma wird hauptsächlich genutzt um in Deutschland Veranstaltungen und Events durchzuführen.
Ist eine Ltd. die richtige Lösung?

Ich habe gehört, dass es in Dubai extrem geringe Steuersätze gibt oder auch möglich ist eine sogenannte "Steuer-Flatrate" zu zahlen, welche sehr gering ist. Dies würde bedeuten, dass man eine bestimmte Summe pro Jahr zahlt und sonst keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden.

Ist man bei Firmengründungen in der Karibik in irgendeiner Weise eingeschränkt oder ist es vorteilhaft eine solche Möglichkeit zu nutzen?
Es wird ja gesagt, dass es an einigen Orten Südamerikas möglich ist keine Steuern zu zahlen und da dort keine Prüfungen durchgeführt werden, eigentlich keine Buchführung geführt werden muss.

Wie schaut es mit dem asiatischen Raum us?

Was auf dem Papier seht wo die Firma eingetragen ist oder ähnliches steht nicht im Vordergrund, denn es geht mir darum keine Steuern in D zu zahlen, wenn es mir doch möglich ist einen viel geringeren Satz im Ausland zu zahlen oder sogar gar keine.


Ich würde mich freuen wenn Sie mir in dieser Hinsicht weiterhelfen könnten und anbei Ihren Hilfen auch gleich Informationen zu seriösen Anbietern oder Kanzleien nennen könnten, welche eine jeweilige Firmengründung durchführt.



MfG & angenehme Osterfeiertage
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Firma wird hauptsächlich genutzt um in Deutschland Veranstaltungen und Events durchzuführen

Somit existiert in D also eine Betriebsstätte. Da können Sie gründen wo Sie wollen, aber entkommen dadurch der Steuerpflicht in D nicht.

siehe:
http://www.gomopa.net/Finanzforum/Allgemeines/WO-IST-DER-PRINCIPAL-PLACE-OF-BUSINESS.html
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atelko
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Siggi,

Wie schaut es aus wenn man Büroservice nutzt und die Hauptniederlassung der gegebenen Adresse zuordnet, bzw. eintragen lässt. Ist somit die Niederlassung in Deutschland keine Hauptniederlassung mehr?
Welche Steuerabgaben müssten denn eigentlich dann in DE erfolgen? Denn sonst wäre eine Firmengründung im Ausland ja unnötig wenn man dieselben zu zahlen hat.


MfG
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atelko
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir an, dass der Geschäftssitz durch Registered Office in z.B. England liegt und die Verträge und Rechnungen den Absender des Registered Offices tragen und ich als Handelsvertreter, Holding oder Besitzgesellschaft in D auftrete?

Somit müsste dies doch möglich sein.


MfG
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siggi_siggi_siggi
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube Sie haben den Beitrag unter dem von mir angegeben Link nicht gelesen. Irgendein Büroservice, Briefkastenadresses, etc. nutzt überhaupt nichts. Ist dort alles ausführlich erläutert inkl. Beweislastumkehr, etc.

Zitat:
Denn sonst wäre eine Firmengründung im Ausland ja unnötig wenn man dieselben zu zahlen hat.

So ist es. Aus steuerlichen Gründen zumindest. Wenn es so einfach wäre, wie Sie denken, warum sollte irgendein Mensch so dumm sein, in D Steuern zu zahlen. Bei ausgeschütteten GmbH Gewinnen geht die Steuerlast in D bis zu 60% hoch. Damit man dies nicht so ohne weiteres umgehen kann, gibt es viele Regelungen. Suchen Sie bei Interesse mal im Internet nach "Außensteuergesetz".

Ansonsten kann man einiges versuchen (wie beispielsweise eine Gründung über einen Treuhänder, um nach außen nicht in Erscheinung zu treten). Damit reduzieren Sie jedoch nur die Entdeckungswahrscheinlichkeit (wenn es gut gemacht ist), aber formal gesehen bleibt es immer noch Steuerhinterziehung.

Wenn Sie der deutschen Steuerpflicht legal entkommen wollen, dann gibt es nur eine saubere Lösung: Die Betriebsstätte (und am besten auch ihr Wohnsitz) muss sich definitiv im Ausland befinden. Und selbst unter der Bedingung das Sie so weit gehen wollen, gibt es immer noch genug Probleme (erweitere beschränkte Steuerpflicht, Hinzurechnungsbesteuerung, etc). Was glauben Sie wohl, warum ich nicht mehr in D wohne?

Dieses Forum ist voll von Informationen. Nehmen Sie sich minimum 1 Woche (kein Scherz, ich habe mich viele Monate mit meiner gesamte Freizeit dem Themenbereich gewidmet) und lesen Sie erst einmal alles in Ruhe durch. Dann erkennen Sie vielleicht Möglichkeiten (vielleicht aber auch nicht, kommt auf Ihre Geschäftstätigkeit an, für den Metzger um die Ecke, macht Offshore definitiv keinen Sinn) und sehen auch, wer hier im Forum Kompetenz hat und an wen Sie sich wenden können.
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atelko
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2006 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Dann verstehe ich Ihre Aussage unter folgendem Thread nicht:
http://www.gomopa.net/Finanzforum/UK-Limited/Limited-und-Co-KG-im-Ausland-Steuervorteile.html

Dort verweisen Sie auf Möglichkeiten von Firmengründungen in Gebieten bei der die sogenannte Steuer-Flatrate/Einheitssteuer gilt.

Waren Ihre Aussagen in diesem Thread lediglich auf eine Ltd. bezogen oder bezieht sich dies auch auf Ltd. & Co. Kg´s, Inc´s oder S.A./S.L.´s?

Meine Anfrage in diesem Thread hatte sich auf keine genaue Unternehmensform bezogen.



MfG
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siggi_siggi_siggi
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 13.Apr 2006 5:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vorbemerkung: Meine Antworten in dem zittierten Thread beziehen sich auch Möglichkeiten, die eine Person hat, wenn sie nicht mehr in D ansässig ist, d.h. den Wohnsitz in D aufgibt.

Sie müssen sich mit den steuerlichen Begrifflichkeiten vertraut machen
1. Flatrate, dies ist eine EkSt. Um EkSt in einem anderen Land zu zahlen müssen Sie den Wohnsitz in dieses Land verlagern. Selbst wenn Sie dies wünschen, kann es (je nach Land) nicht ganz einfach sein, denn Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.
2. Das "vereinfachte Besteuerungsverfahren" ist die Unternehmenssteuer einer Personengesellschaft. Bei Wohnsitz in D können Sie dies aus mehrern Grüden nicht nutzen
1. Es ist eine Unternehmenesform eines nicht EU Lands. Damit können Sie in D keine Betriebsstätte unterhalten.
2. Diese Unternehmensform steht nur Residenten des Staates offen, der sie anbietet, d.h. Sie müssten Ihren Wohnsitz verlagern. Ansonsten würde dies Ihnen auch nichts helfen, denn Unternehmenssteuern würden Sie dann nur wenige Prozent bezahlen, aber die ausgeschüttteten Gewinne würden mit der deutschen EkSt belastet werden.
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atelko
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.Apr 2006 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Siggi³

habe nun folgende Fragen an Sie:

1. Mit welchen Kosten ist bei einer ordentlichen [führbaren] Ltd.-Gründung zu rechnen?

2. Welche Steuerabgaben und in welcher Höhe sind in D zu leisten?

3. Der Dienstleister mit der Internetadresse Firma-Ausland.de scheint durch sein umfangreiches Informationsangebot zu wissen was sie erzählen und was zu tun ist. Wird man durch den massigen Content der Seite nur geblendet oder steckt wirklich was hinter deren Wörtern?

Da abgesehen von dem Haftungsschutz einer Ltd. mit Führung in D keine anderen Vorteile vorhanden sind, ist es egal wo man diese gründet oder verbirgen sich je nach Gründungsland weitere Vorteile, auch wenn diese in D geführt wird?


Fragen über Fragen....und hoffentlich auch passende Antworten dazu
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 18.Apr 2006 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
1. Mit welchen Kosten ist bei einer ordentlichen [führbaren] Ltd.-Gründung zu rechnen?

Das kommt darauf, ob Sie eine Treuhandgründung benötigen. Wenn ja, dann verlangt beispielsweise Firma-ausland.de:
Zitat:
Gebühren für Komplettpaket* UK Ltd: ca. 5.500,00 Euro, Isle of Man: ca. 10.000 Euro.

Jährliche Kosten dürften in einem ähnlichen Bereich liegen. Falls nein, dann können Sie Ltd. bei einem "gewöhnlichen" Gründer in Auftrag geben, wobei dann die Preise sehr viel moderater werden.
http://www.gomopa.net/Finanzforum/UK-Limited/Der-Limited-Gruendungsfirmenvergleich.html

Zitat:
2. Welche Steuerabgaben und in welcher Höhe sind in D zu leisten?

Das kommt darauf an, ob Sie mir Ihrer Aktivität in D eine Betriebsstätte auslösen. Falls ja, dann genausoviel wie bei einer gewöhnlichen GmbH: ca. 38% Steuer, zusammengesetzt aus Körperschaftssteuer, Solidaritätzuschlag und Gewerbesteuer. Wenn Sie eine Gemeinde mit günstigem Hebesatz haben, können Sie ggf. ein paar Prozentpunkte sparen.
Falls nein, dann sind in D keine Unternehmenssteuern zu zahlen. Es kommt aber auf die tatsächlichen Umstände an. Werden diese durch eine Treuhandgründung nur verdeckt (d.h. tatsächlicher Ort der Leitung ist D) und FA ermittelt diesen Sachverhalt, dann haben Sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung am Hals.
Bei Ausschüttung von Gewinnen sind diese in D nach dem Halbeinkünfteverfahren zu Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern (wie bei der GmbH, unabhängig davon ob Sie in D eine Betriebsstätte unterhalten). Kumuliert liegt der Steuersatz dann bei 38% Unternehmenssteuern (Betriebsstätte in D vorausgesetzt) + ca. 45% (42% EkSt + Sol.Z) von 62/2%. Das sind knapp 50% (MwSt ist in dieser Belastungsrechnung noch nicht berücksichtigt).

Zitat:
3. Der Dienstleister mit der Internetadresse Firma-Ausland.de

Anhand der Beispiele (Unternehmensverkauf für 500TEuro, etc.) müssen Sie wissen, ob Sie für diesen Partner nicht eine Nummer zu klein bzw. er für Sie eine Nummer zu teuer ist. Die Qualität des Gründers kann ich nicht beurteilen, ich kenne ihn nicht. Wichtig wäre zum Beispiel, welche Adresse bei einer Treuhandgründung verwendet wird und wer die Treuhänder sind. Suchen Sie nach Adresse und Treuhänder im Internet. Wenn Sie massenweise Treffer erhalten, dann ist die ganze Konstruktion nichts wert. Ausserdem nützt die beste Treuhandgründung nichts, wenn Sie nicht wissen, wie Sie in D zu agieren haben.
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.Apr 2006 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo siggi³,

also wenn ich die Ltd. in D führe und auch hier die Steuern zahle, was muss dann alles in GB erledigt werden?
Ich möchte eine Ltd haben, die in D ansässig ist und auch hier im Lande Steuern zahlt und sich jemand um den Papierkram drüben in GB kümmert. Was benötigt man dazu? Oder werden diese Angebote meist von den Gründeranibetern gegen eine Kostenpauschale gestellt?

Was meintesn Sie mit:

Zitat:
Wenn Sie eine Gemeinde mit günstigem Hebesatz haben, können Sie ggf. ein paar Prozentpunkte sparen.
Falls nein, dann sind in D keine Unternehmenssteuern zu zahlen.


Ich denke Sie meinen mit Gemeinde nicht Bundesland, da dann der darauffolgende Satz meines Erachtens nach sonst nicht passen würde
Aber Fragen sichert ab.
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 26.Apr 2006 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich denke Sie meinen mit Gemeinde nicht Bundesland,

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer für von der Gemeinde (Stadt) in der Sie wohnen festgelegt.
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.Apr 2006 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Falls nein, dann sind in D keine Unternehmenssteuern zu zahlen.


Dann verstehe ich den Satz nicht in dem Zusammenhang mit der Gemeinde.
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2006 5:32    Titel: Antworten mit Zitat

Falls nein, d.h. falls Sie in D keine Betriebsstätte haben, so sind in D keine Unternehmenssteuern zu zahlen.

Was ist eine Betriebsstätte, Definition hier aus einem DBA:
Zitat:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätte
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, oder unterhält sie Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren liefert, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
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