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Frage zum DBA mit Mauritius

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HugoHiasl
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.12.2003
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 13.Aug 2004 22:26    Titel: Frage zum DBA mit Mauritius Antworten mit Zitat

Hallo,

als relativ unbedarfter Leser des Forums hätte ich einige Fragen zum Standort Mauritius für eine Gesellschaft.

Ich habe von einiger Zeit hier gelesen, daß Veräußerungsgewinne an Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Mauritius laut DBA steuerbefreit wären.

Mir schwebte da dann eine Konstruktion vor, bei der Dienstleistungen von freiberuflich tätigen Personen von der Gesellschaft in Mauritius an die Endkunden berechnet werden und das Geld an diese bezahlt werden muß.

Der Freiberufler erhält seine Vergütung jedoch nicht als Zahlung der Gesellschaft, welche ja der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen würde, da der Freiberufler selbst ja in Deutschland ist, sondern er erhält Aktienanteile an einer Gesellschaft in Mauritius.

Wenn er dann Teile seines erworbenen Geldes in Deutschland benötigt könnte er diese Anteile teilweise verkaufen. Natürlich nicht jeden Monat, aber vielleicht jährlich oder ähnlich.

Artikel 13 (3) des DBA mit Mauritius besagt: "Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden"

Dies würde ja bedeuten, daß es nach mauritischen Recht (also gar nicht) versteuert würde.

Da wiederum kommt dann Artikel 24 des DBA ins Spiel: (Ich lasse da mal einige Stellen durch Punkte aus, die unabhängig vom genannten Teil sind)

(1) bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
...
b) Auf die von den nachstehendeb Einkünften aus Mauritius zu erhebende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Mauritius gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögenssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mauritische Steuer angerechnet, die nach dem mauritisschen Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
...
dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absätze 3 und 5 Anwendung finden.
...


Damit würde die steuerfreie Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ja doch wieder wegfallen oder verstehe ich das falsch?

Das klingt für mich, als ob die Steuer für die Gewinne aus der Veräußerung nach deutschem Steuerrecht berechnet würden und dann die mauritische Steuer (als keine) abgezogen würde. Und der Rest in Deutschland beglichen werden müsste.

Habe ich das denn richtig verstanden? Oder interpretiere ich die Regelungen falsch?

Für Denkanstöße wäre ich dankbar.

Viele Grüsse
Oliver
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