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Geschäftsführer einer GmbH mit Lebensmittelpunkt im Ausland

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 11:08    Titel: Geschäftsführer einer GmbH mit Lebensmittelpunkt im Ausland Antworten mit Zitat

Hätten Sie es gewußt?

Der Geschäftsführer einer GmbH (in Deutschland) kann auch seinen Lebensmittelpunkt im Ausland haben. Eine Anschrift in Deutschland ist nicht notwendig. Als Beispiel: Eine GmbH in Deutschland hat einen Geschäftsführer, der seinen Wohnsitz z.B. in Paraguvay hat ...

Ein Schelm, der Böses dabei denkt ... ?
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Starskies2000
Insider


Anmeldungsdatum: 15.09.2003
Beiträge: 910
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 13:35    Titel: Hm, na da sind mir doch in meinem ehemaligen Bekanntenkreis Antworten mit Zitat

glatt zwei Leute bekannt, die als Geschäftsführer Italiener hatten und selbst nur als Prokuristen in den GmbHs arbeiteten und nach der Pleite auch noch Konkursausfallgeld und Arbeitslosengeld bekamen.
Die Herren Frühstücksdirektoren unterzeichneten defacto nur die Bilanzen und meldeten dann irgendwann den Konkurs an, als die Pommesbude den Bach runterging.
Die Herren Direktoren konnten allerdings auch nur genau das; Ihre Unterschrift.
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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Es soll ja Fälle geben, mein lieber Sharkies2000, da ist das völlig ausreichend - die Unterschrift.

Code:
Die Herren Direktoren konnten allerdings auch nur genau das; Ihre Unterschrift.


Bitte nicht weiter ausführen, sonst bekommen andere scheinheilige Geister noch auf dieselben Gedanken, auf die ich gerade komme. Schlecht für die Branche der Firmenbestatter ...
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Starskies2000
Insider


Anmeldungsdatum: 15.09.2003
Beiträge: 910
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 13:48    Titel: Nun in der Beziehung haben Sie Recht, Antworten mit Zitat

diese Branche ist auch so eine, von der ich eigentlich nicht verstehe wie die Umsätze generieren können (und ich meine jetzt nicht den moralischen Aspekt).
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Schwabenpower
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1335
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 15:08    Titel: Tja Antworten mit Zitat

und jetzt spinnt den Faden mal weiter bitte: Der ausländische Geschäftsführer mit Auslandsadresse zahlt Dir vielleicht sogar noch was dafür, daß er Geschäftsführer ist. Denn durch eine solche Position (oder womöglich Gesellschafter mit mindestens 25% Anteil) fällt ihm als z.B. Nicht-EU-Ausländer (nehmen wir mal an: Rümäne, Bulgare, Albaner) die Einreise deutlich leichter, denn er hat ja plötzlich ein berechtigtes Interesse, nach D einzureisen! (er muß ja schauen, ob in seiner Firma alles läuft!). Ein Schelm, wer dabei böses denkt.........!
_________________
Auf Regen folgt Sonne!
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mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

nicht nur die einreise - auch der (ständige) aufenthalt - gibt sogar "rechts"anwälte, die sich auf derartige konstruktionen spezialisiert haben - und für den einreise/aufenthaltsaspekt reichen sogar 10% - also soll kein tipp sein sondern nur mal wertfrei dargestellt
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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Man Männer!!!

Das ist dünnes Eis auf dem wir uns hier bewegen ... Aber - Schwabenpowers Beitrag, der hatte was ... und so entstehen sie sodann, die Ideen, die Staatsanwälte vor schwer lösbare und immer wieder neue Probleme stellen. Sie entstehen aus Gesetzen und dem, was man damit machen kann. Ist das jetzt Schuld der Diskutanten? Ist es die Schuld des Internet`s oder ist die Begründung eben in diesen Gesetzen zu suchen, die wir allesamt nicht aufgestellt haben?

Aufgrund von Gesetzen ist es z.B. möglich, dass Vodafone 25 Milliarden Euro von unserem Obersteuerbüttel bekommt, dagegen hören sich die 30 Milliönchen an Herrn Esser doch eher bescheiden an, oder nicht? Ob Vodaphone wohl gute Unternehmensberater hatte, die denen mal so eben 25 Milliarden zusätzlich ins Schatülchen spülen? Sind sie deswegen als unseriös zu bezeichnen? Wohl kaum, sie nutzen lediglich Gesetzeslücken gnadenlos aus! Es sind Topp Consulter - und sie arbeiten für das Kapital wie immer ...

Was das jetzt alles mit dem Ausländer aus dem nicht EU Staat, seiner Einreise, den Firmenbestattern und deutschen Gesellschaften mbH zu tun hat? Raten Sie mal ...

In dem Sinne ...
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Starskies2000
Insider


Anmeldungsdatum: 15.09.2003
Beiträge: 910
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 2.Aug 2004 16:52    Titel: Arbeiten für das Kapital? Na klar, zahlen Sie den gleichen Antworten mit Zitat

Deckel wie eben Vodaphone und die arbeiten auch für Sie.
Insofern kein Problem.
Das Problem sind eher die, die meinen alles Umsonst zu bekommen, oder den Wert von Humankapital und deren Wissen nicht beurteilen können, oder wollen.
Im übrigen finden, sich bei denen aber auch nicht die typischen Amateurconsulterfehler (die gibt es billiger) die dann dummerweise auch den Staatsanwalt nicht so wirklich überzeugen.
Also Freunde, if you pay for peanuts you get peanuts.
Was mich wieder zu dieser ominösen Beraterxxxx mit dem Conditor im Namen bringt, aber lassen wir das.
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Hein Blöd
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.10.2004
Beiträge: 29
Wohnort: nahe am Meer

BeitragVerfasst am: 10.Okt 2004 4:34    Titel: GmbH Antworten mit Zitat

wenn ich das richtig sehe müssen die GmbH Gesellschafter ja einen Notarvertrag machen.
Da muss auch ein Ausweis / Pass im Original vorgelegt werden.
Nun mal meine Frage : Warum reicht denn bei den LTD Gründern einfach eine Kopie/Fax des Ausweisdokumentes.
Noch dazu darf der Direktor oder Nominee aus jedem Land der Welt kommen.
Und bitte jetzt nicht auf Dumme Gedanken kommen und mal eben den Ausweis vom nächsten one-nigth-stand einfach einscannen.

LG Hein Blöd
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Colonel Bilgenpumpe
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.01.2004
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 10.Okt 2004 9:52    Titel: Antworten mit Zitat

Risiko einer steuerlichen Zwangsliquidation
Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH
||| Lothar PonzerIn einer Entscheidung des OLG Köln (Beschluß vom 30. September 1998 – 2 Wx 22/9 wurde zu den Anforderungen bei der Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer einer deutschen GmbH Stellung genommen. Diese Entscheidung ist allerdings auch für bereits bestellte ausländische Geschäftsführer von Bedeutung, da es bei späterem Wegfall der Anforderungen zu einer Verlegung des Verwaltungssitzes der Gesellschaft in das Ausland kommen kann, mit der Folge einer Auflösung der Gesellschaft und der Durchführung einer Liquidationsbesteuerung.

Die Ausübung der Geschäftsführung durch einen Ausländer ist generell möglich, auch dann, wenn dieser im Ausland wohnhaft ist. Nach der Entscheidung des OLG muß bei der Bestellung eines ausländischen Geschäftsführers jedoch gewährleistet sein, daß dieser jederzeit seinen gesetzlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise in § 41 GmbHG (Buchführungspflicht) oder § 64 GmbHG (Konkursantragspflicht) geregelt, nachkommen kann.

Auch die grundsätzlich zulässige Übertragung von Aufgaben auf Dritte kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien, da der Geschäftsführer eine Überwachungspflicht hat. Hinweise darauf, daß der ausländische Geschäftsführer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, können sich insbesondere aus der Tatsache ergeben, daß der Geschäftsführer die täglichen Geschäfte der Gesellschaft ausschließlich mittels Korrespondenz und Telefon vom Ausland aus führt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn neben dem ausländischen Geschäftsführer noch ein weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt ist, der seinen Wohnsitz im Inland hat.

Nach der Entscheidung des OLG darf derjenige, der vorhersehbar seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, grundsätzlich nicht bestellt werden. Erfolgt dennoch eine Bestellung, wird einem gesetzeswidrigen Tätigwerden Vorschub geleistet.


Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
Um die ordnungsgemäße Geschäftsführung zu prüfen, ist das Registergericht befugt, vom Geschäftsführer den Nachweis zu verlangen, daß er über eine ständige Aufenthaltsbefugnis für das Inland verfügt bzw. sich eine solche jederzeit beschaffen kann. Insbesondere für Nicht-EU-Bürger können sich Probleme ergeben, wenn eine Visumspflicht für den Besuch im Inland vorgeschrieben ist und Aufenthaltsgenehmigungen restriktiv erteilt werden. In der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten und Ausländern aus der EU wird keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesehen. Insgesamt ist somit insbesondere bei geschäftsführenden Ausländern aus Nicht-EU-Staaten, darauf zu achten, daß diese jederzeit die Möglichkeit haben im Inland tätig zu werden. <Nach der Entscheidung des OLG darf jemand, der vorhersehbar seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, nicht als Geschäftsführer bestellt werden.>

Die Eintragung des wirksam bestellten Geschäftsführers in das Handelsregister ist deklaratorischer Natur. Bei dieser Art der Eintragung muß das Registergericht zunächst nur prüfen, ob die formellen Voraussetzungen wie öffentlich beglaubigte Anmeldung, Urkunde über den Bestellungsakt als Anlage und die Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 bzw. 39 Abs. 3 GmbHG (Versicherung das keine Umstände vorliegen, die einer Bestellung entgegenstehen) vorliegen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nur dann, wenn zum Beispiel Unterlagen nicht vollständig oder abgegebene Versicherungen nicht plausibel sind. Aus diesem Grund wird es für denjenigen der mit einer möglichen Sitzverlegung aufgrund der Entscheidung des OLG konfrontiert wird kaum möglich sein, sich auf die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister zu berufen. Auch eine Belehrungs- und Prüfungspflicht des Notars im Rahmen der Beurkundung der Bestellung eines Ausländers als Geschäftsführer entfällt.


||| besonderer Brisanz ist die Entscheidung des OLG deshalb, weil in der Bestellung eines dauernd im Ausland lebenden Ausländers zum Geschäftsführer, im Einzelfall eine Verlegung des Verwaltungssitzes der Gesellschaft ins Ausland gesehen werden kann. Davon dürfte insbesondere dann auszugehen sein, wenn am Verwaltungssitz der GmbH keine oder keine wesentlichen Geschäftsführungstätigkeiten festzustellen sind. Die Konsequenzen einer solchen Verlagerung der Geschäftsleitung und des Sitzes ergeben sich aus § 12 KStG i.V.m. § 11 KStG: das Ausscheiden aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und damit die Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft. Damit werden etwaige während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gebildete stille Reserven zwangsweise aufgelöst, d.h. einer Schlußbesteuerung zugeführt.

Insbesondere bei der Neubestellung von Nicht-EU-Bürgern zum Geschäftsführer empfiehlt es sich somit vorher genau zu prüfen, ob eine den gestellten Anforderungen ausreichende Geschäftsführung gewährleistet ist. Bei bereits bestellten ausländischen Nicht-EU-Geschäftsführern, sollte zumindest geprüft werden, ob jederzeit eine Einreise in das Inland möglich ist und diese auch nachgewiesen werden.

Wir wollten vor dem Beitritt Polens in die EU einen Geschäftsführer aus Polen bestellen, der nicht mal alleiniger Geschäftsführer sein sollte. Auch haben wir ihm 10% Anteile an der GmbH übertragen. Abgelehnt! Durch alle Instanzen. Er hätte zum damaligen Zeitpunkt ein Visum gebraucht, um ungehindert hier einreisen zu können, damit er hier Verpflichtungen gegenüber Gerichten und Ämtern hätte wahrnehmen können!

Gruß
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mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 10.Okt 2004 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Um mich hier nicht den Verdacht der Anstiftung oder Beihilfe zu was auch immer auszusetzen, empfehle ich folgendes Buch:

Jochem Erlemann
Die Millionen des Dr Erlemann oder die Kunst, Geld zu machen
Eine unglaubliche Karriere
Taschenbuch - 248 Seiten - Eichborn Vlg., Ffm.
Erscheinungsdatum: 1988
ISBN: 3821811250
(Die gebundene Ausgabe ist wohl nirgendwo mehr erhältlich)

Was Erlemann dort über die Auswahl des Betriebsstättenfinanzamtes, so waren der Großteil der Fonds beim Finanzamt Offenbach-Land steuerlich erfaßt, gilt naturgemäß auch die Auswahl des Registergerichtes.

Wenn ein Registergericht ablehnt - bloß nicht klagen, sonst wird die Entscheidung im Zweifel zementiert und auch für andere Registergerichte bindend.

Es ist so wie überall im Leben: Es gibt Rechtspfleger und Rechtspfleger sowie Rechtspfleger
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