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Gestaltung von Auslandssachverhalten: Zyprische Ltd

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London
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 44
Wohnort: Blumenau 44, 22089 Hamburg

BeitragVerfasst am: 13.Okt 2006 7:13    Titel: Gestaltung von Auslandssachverhalten: Zyprische Ltd Antworten mit Zitat

Werte Forenteilnehmer,
am Beispiel der zyprischen Limited wollen wir steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Eine Zusammenfassung können Sie über:

http://www.london-consulting.org/download/steuermodell_zypern.pdf

einsehen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jeder Zeit zur Verfügung.

RA Martin Bischoff-London Consulting&Trustee Ltd
http://www.london-consulting.org

1. Grundsätzliches

Zyprische Limited: DBA-Sachverhalt, EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar, mithin und/oder/ergänzend EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

http://www.london-consulting.org/mutter_tochter.htm

anwendbar.

Niedrigsteuerland nach deutschem AStG, mithin Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ein Deutscher beherrschenden Einfluss hat und die zyprische Limited nur passsive Einkünfte erwirkt:

http://www.london-consulting.org/aktiv.htm

1.1. Steuern

10% Ertragssteuern, unabhängig vom Gewinn


1.2 Anwendbares Rechtsgut (allgemein und aus deutscher Sicht)

-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern, zentral Betriebsstättenbegriff
-EU Niederlassungsfreiheit
-Deutsches Außensteuergesetz, zentral Hinzurechnungsbesteuerung 8 AStG
-GGF Deutsche AO, 42 und Folge (Gestaltungsmissbrauch)


2. Gestaltungen

2.1. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche Kapitalgesellschaft als maximal 50% Anteilseigner, da passive Einkünfte auf Zypern

Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte.

Alternativ: Der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Zypern und tritt als Direktor auf. 2.: Ein Zypriote wird als Direktor der Gesellschaft ordentlich angestellt.
(Hinweis: Die Alternativen gelten in Folge, werden aber nicht wiederholt benannt)

Die zyprische Steuerkanzlei hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine deutsche Kapitalgesellschaft. Rechtsfolgen: Weder der zyprische Anwalt noch der zyprische Gesellschafter können die Geschicke der Gesellschaft bestimmen, da keine Mehrheitsanteile. Infolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fliessen 50% der zyprischen Gewinne steuerfrei in die deutsche Kapitalgesellschaft. Hinweis: Aufgrund des Steuergeschenkes“ der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie lohnt sich bei Nicht-Vorhandensein einer deutschen Kapitalgesellschaft die Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland

2.1.1. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche natürliche Person als Anteilseigner

Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Die zyprische Steuerkanzlei hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine deutsche natürliche Person. Rechtsfolgen: Weder der zyprische Anwalt noch der zyprische Gesellschafter können die Geschicke der Gesellschaft bestimmen, da keine Mehrheitsanteile. 50% der Gewinne werden beim deutschen Anteilseigner im Halbeinkünfteverfahren besteuert.

2.2. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche Kapitalgesellschaft als 100 % Anteilseigner, da aktive Einkünfte auf Zypern

Eingeschoben, Alternativ: Deutsche Kapitalgesellschaft hält mehr als 50% Anteile

Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Da die zyprische Gesellschaft aktive Einkünfte nach deutschem AStG realisiert, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, ohne Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die zyprischen Gewinne werden in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in der deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt.

2.3. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, 100% Treuhandlösung

Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. 100% der Shares werden treuhänderisch von der zyprischen Steuerkanzlei gehalten, da der Mandant z.B. nicht in Deutschland „auftreten“ will.

2.4. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, eine Offshore-Gesellschaft hält 100% der Anteile

Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Ergänzend wird eine Offshore-Gesellschaft gegründet, die als Shareholder der zyprischen Limited auftritt. Mithin fliessen die Gewinne der zyprischen Holding in die Offshore-Gesellschaft. I.d.R. ist eine solche Konstellation nur sinnvoll, wenn die Offshore-Gesellschaft in einem Land ohne öffentliches Handelsregister und ohne Rechtshilfekommen mit Deutschland installiert wird, so dass Direktor und Gesellschafter anonym bleiben.

2.5. Zyprische Limited als Holding

Die zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, wird Anteilseigner an drei Kapitalgesellschaften. Mithin fließen die Gewinne der Kapitalgesellschaften (Gewinn nach Ertragssteuer im Sitzstaat) nach Zypern und bleiben dort steuerfrei gestellt. Die zyprische Holding realisiert aktive Einkünfte nach AStG, so dass es sich auch um z.B. drei deutsche Kapitalgesellschaften handeln kann:

Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.

Weitere Hinweise zur zyprischen Holding:

http://www.london-consulting.org/zypern_holding.htm


Hinweis zur Thematik deutsches Außensteuergesetz und Hinzurechnungsbesteuerung:

EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes, vgl:

http://www.london-consulting.org/astg_eu.htm

3. Repräsentanz der Zyprischen Limited in Deutschland oder EU

Die zyprische Limited kann in Deutschland als Repräsentanz auftreten (keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne), sofern gemaess DBA keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst wird:


Als Betriebstätten gelten nicht:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
_________________
London Consulting & Trustee Ltd
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Strategien zur Senkung der Steuerlast.

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aschima
Specialist


Anmeldungsdatum: 16.08.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 17.Jan 2007 15:02    Titel: Re: Gestaltung von Auslandssachverhalten: Zyprische Ltd Antworten mit Zitat

Ich schließe mich dem an, bin aber für Interessierte noch behilflich in Sachen offshore, cypriotische LTD usw.
Ich habe ein Jahr auf der Insel gelebt und gearbeitet, habe dort meine Anwälte und auch meine zypr. Ltd.
Falls also Fragen zum Leben auf Zypern usw. anstehen: Ich beantworte sie gerne oder gebe Adressen weiter.

Aschima
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Pat
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 41
Wohnort: Alsbach

BeitragVerfasst am: 17.Jan 2007 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre intressiert wie können wir uns verständigen ?
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aschima
Specialist


Anmeldungsdatum: 16.08.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 18.Jan 2007 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wir sind kein Geheimnis auf dem Forum bei Gomopa.
Hier unsere website:

www.rendentainvest.com



Pat hat folgendes geschrieben::
Wäre intressiert wie können wir uns verständigen ?
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Lloyd Business Solution
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2007
Beiträge: 36
Wohnort: Paphos, Cyprus

BeitragVerfasst am: 1.Aug 2007 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Pat hat folgendes geschrieben::
Wäre intressiert wie können wir uns verständigen ?


Sehr geehrter User,

gerne sind wir Ihnen behilflich bei einer Firmengruendung in Zypern.
Rufen Sie doch einfach unser Office direct in Paphos an +357 26623802.

Mit freundlichen Gruessen
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