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am Beispiel der zyprischen Limited wollen wir steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Eine Zusammenfassung können Sie über:
Niedrigsteuerland nach deutschem AStG, mithin Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ein Deutscher beherrschenden Einfluss hat und die zyprische Limited nur passsive Einkünfte erwirkt:
1.2 Anwendbares Rechtsgut (allgemein und aus deutscher Sicht)
-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern, zentral Betriebsstättenbegriff
-EU Niederlassungsfreiheit
-Deutsches Außensteuergesetz, zentral Hinzurechnungsbesteuerung 8 AStG
-GGF Deutsche AO, 42 und Folge (Gestaltungsmissbrauch)
2. Gestaltungen
2.1. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche Kapitalgesellschaft als maximal 50% Anteilseigner, da passive Einkünfte auf Zypern
Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte.
Alternativ: Der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Zypern und tritt als Direktor auf. 2.: Ein Zypriote wird als Direktor der Gesellschaft ordentlich angestellt.
(Hinweis: Die Alternativen gelten in Folge, werden aber nicht wiederholt benannt)
Die zyprische Steuerkanzlei hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine deutsche Kapitalgesellschaft. Rechtsfolgen: Weder der zyprische Anwalt noch der zyprische Gesellschafter können die Geschicke der Gesellschaft bestimmen, da keine Mehrheitsanteile. Infolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fliessen 50% der zyprischen Gewinne steuerfrei in die deutsche Kapitalgesellschaft. Hinweis: Aufgrund des Steuergeschenkes“ der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie lohnt sich bei Nicht-Vorhandensein einer deutschen Kapitalgesellschaft die Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland
2.1.1. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche natürliche Person als Anteilseigner
Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Die zyprische Steuerkanzlei hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine deutsche natürliche Person. Rechtsfolgen: Weder der zyprische Anwalt noch der zyprische Gesellschafter können die Geschicke der Gesellschaft bestimmen, da keine Mehrheitsanteile. 50% der Gewinne werden beim deutschen Anteilseigner im Halbeinkünfteverfahren besteuert.
2.2. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche Kapitalgesellschaft als 100 % Anteilseigner, da aktive Einkünfte auf Zypern
Eingeschoben, Alternativ: Deutsche Kapitalgesellschaft hält mehr als 50% Anteile
Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Da die zyprische Gesellschaft aktive Einkünfte nach deutschem AStG realisiert, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, ohne Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die zyprischen Gewinne werden in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in der deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt.
2.3. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, 100% Treuhandlösung
Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. 100% der Shares werden treuhänderisch von der zyprischen Steuerkanzlei gehalten, da der Mandant z.B. nicht in Deutschland „auftreten“ will.
2.4. Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, eine Offshore-Gesellschaft hält 100% der Anteile
Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf (Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Ergänzend wird eine Offshore-Gesellschaft gegründet, die als Shareholder der zyprischen Limited auftritt. Mithin fliessen die Gewinne der zyprischen Holding in die Offshore-Gesellschaft. I.d.R. ist eine solche Konstellation nur sinnvoll, wenn die Offshore-Gesellschaft in einem Land ohne öffentliches Handelsregister und ohne Rechtshilfekommen mit Deutschland installiert wird, so dass Direktor und Gesellschafter anonym bleiben.
2.5. Zyprische Limited als Holding
Die zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, wird Anteilseigner an drei Kapitalgesellschaften. Mithin fließen die Gewinne der Kapitalgesellschaften (Gewinn nach Ertragssteuer im Sitzstaat) nach Zypern und bleiben dort steuerfrei gestellt. Die zyprische Holding realisiert aktive Einkünfte nach AStG, so dass es sich auch um z.B. drei deutsche Kapitalgesellschaften handeln kann:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
3. Repräsentanz der Zyprischen Limited in Deutschland oder EU
Die zyprische Limited kann in Deutschland als Repräsentanz auftreten (keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne), sofern gemaess DBA keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst wird:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
Ich schließe mich dem an, bin aber für Interessierte noch behilflich in Sachen offshore, cypriotische LTD usw.
Ich habe ein Jahr auf der Insel gelebt und gearbeitet, habe dort meine Anwälte und auch meine zypr. Ltd.
Falls also Fragen zum Leben auf Zypern usw. anstehen: Ich beantworte sie gerne oder gebe Adressen weiter.
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