Verfasst am: 28.Feb 2007 20:36 Titel: Glückspiel- und Wettlizenz
Zum Thema Glücksspiel- Wettlizenz auf Malta, Wett- und Glücksspielrecht
Werte Forenteilnehmer,
nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht zur aktuellen Thematik Wett-und Glücksspielrecht sowie Wett-und Glücksspiellizenz auf Malta. Bitte beachten Sie, dass wir rein informativ ins Forum einstellen und leider keine Zeit haben, Sachverhalte im Forum zu diskutieren. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei:
ZfWG - Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, http://www.zfwg.de/. Aktuelle Ausgabe: Nr. 06/06. Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nachschlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.
Leitsätze hierzu:
Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, via Internet enthält, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
1. Mit Beschluß vom 21. September 2006 (1 K 5910/05) hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs.1a EGV dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Sind Art.43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, daß nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes (...) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wettätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?“
„Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu bemessen?“
2. Das Verwaltungsgericht legt gemäß § 234 Abs. 1a EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„….Sind Art 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 – Rs C-243/01 –) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?
… Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu bemessen?“
3. AKTUELLER BESCHLUSS
Vermittlung von Sportwetten bis zur Beschwerdeentscheidung vorläufig zugelassen - Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Mit Beschlüssen vom 6.12.2006 - 3 W 17/06 und 3 W 18/06 - hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die sofortige Vollziehbarkeit von zwei Polizeiverfügungen, mit denen den jeweiligen Antragstellern die weitere Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter untersagt wird, vorläufig bis zur Entscheidung in den Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hält die erstinstanzlichen Entscheidungen, die von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der betreffenden Verfügungen ausgehen, insbesondere unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten im Beschwerdeverfahren für näher überprüfungsbedürftig. Es hat daher das Interesse der Antragsteller, bis zur Beschwerdeentscheidung von einer zwangsweisen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen verschont zu bleiben, höher bewertet als das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht, zumal an Sportwetten Interessierte im Falle der sofortigen Unterbindung der Betätigung der Antragsteller auf das Wettangebot der Saarland-Sporttoto-Gesellschaft ausweichen können.
Lizenzen auf Malta, Dienstleistungen unserer Kanzlei
Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre Gesetzgebung für Online-Wetten dahingehend geändert, dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines Online-Wettbüros bzw.- Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw- Casinos zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten (EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch: Gambelli-Urteil,Europarechtliche Konsequenzen...).
Die Lizenz wird ausgestellt von der Lotteries und Gaming Authority. Diese Behörde ist verantwortlich für die Kontrolle und Regelungen I-Gaming Spielbetriebes. Die Lizenz wird ausgestellt für 5 Jahre und kann danach verlängert werden.
Beantragen einer Lizenz:
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
-Ein Businessplan inklusive Plan G&V für die ersten 2 Jahre, Lebenslauf und Kopie vom Passport aller Direktoren.
Eine Bankreferenz, Evt. Kopie von vorhandenen Lizenzen.
Die komplett ausgefüllten Anträge.
-Gründung einer International Trading Company in Malta mit „foreign shareholder status“ .
-Beauftragung eines Service Providers für die Einrichtung der Server und Internet Service (Die Server müssen in Malta gehostet werden).
-Vorlage und Prüfung aller Spiele mit entsprechenden Regeln sowie der dazugehörigen Software. Genaue Protokollierung und Beschreibung der gesamten Software, Spiele und Funktionsweise.
Dauer der Beantragung:
Die Dauer zwischen Beantragung und Genehmigung beträgt zwischen 8-12 Wochen.
Typen der Lizenzen:
Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.
•Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.Bsp. Casinos, Bingos und Lotterien
•Klasse 2: Online Spiele und Wetten
•Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P )
•Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen
Gesetze,Verordnungen und Lizenzanträge:
Gern senden wir Ihnen alle Gesetze, Verordnungen und Lizenzanträge per E-Mail zu (in englisch, 7 Dateien als Word und pdf-Dateien, ca. 150 Seiten). Die Dateien enthalten zusätzlich eine genaue Übersicht über die Steuern und laufenden Lizenzgebühren.
Gebühren:
Wir realisieren die Gesellschaftsgründung und Lizenz über eine renommierte Anwaltskanzlei auf Malta, die sich entsprechend spezialisiert hat. Auf deutscher Seite werden Sie ergänzend von unseren Anwälten betreut. Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Eine Übersicht:
1. Gründung der International Trading Company auf Malta:
•Gesellschaftsgründung Malta, Registereintrag,Apostille: 6.900,00 Euro
•VAT Reg: 250,00 Euro
•Bankkonto: 800,00 Euro
•Treuhand-Direktor: 1.600,00 Euro pro Jahr
•Treuhand-Shareholder (englische Limited): 900,00 Euro pro Jahr
•Domizil, ordentlicher Geschäftssitz Malta (zustellbare Postadresse,telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten,Fax): ca. 2.500,00 Euro/Jahr
Lizenz:
•Vorprüfung der Software, Business-Plan,Spielanleitung und AGBs, Optimierungsvorschläge und/oder zwingende Ergänzungen/Änderungen im Rahmen der staatlichen Lizenzvergabe (Rechtsanwaltskanzlei Malta mit Interessensschwerpunkt Glückspiel- und Wettlizenzen, Gesellschaftsrecht),
•Beantragung der Lizenz bei den malt. Behörden, juristische Begleitung bis zur Lizenzvergabe
Gebühr: 36.000,00 Euro. Es ist eine Anzahlung von 50% der Gebühr erforderlich.
Weitere Gebühren hängen im Wesentlichen davon ab, ob Sie englischsprachig sind. Mithin muss die Software auch in englischer Sprache vorliegen, ergänzend BusinessPlan, Anleitung und AGBs. Wir können die englische Übersetzung gegen Entgelt (75,00 Euro/Std) realisieren oder Sie beauftragen einen Übersetzungsdienst.
Ergänzend können anwaltliche Leistungen in Deutschland erforderlich sein, zur klaren Darstellung der "einzigen Betriebsstätte Malta", mithin das Malta anwendbares Recht im Sinne ist.
Auf Wunsch erstellen wir auch den BusinessPlan. Hier berechnen wir mit anwaltlichen Stundensatz von 200,00 Euro/Std. Erfahrungsgemäß sind ca. 20-30 Stunden erforderlich.
Glücksspiel-Software
Gern vermitteln wir an einen Anbieter, der professionelle Glückspiel-Software programmiert/anbietet.
Allgemeines zum Thema Gesellschaftsgründung
Folgende Leistungen werden auf Wunsch erbracht:
•Gründung der Gesellschaft auf Malta, Eintrag ins örtliche Handelsregister, Apostille, beglaubigte Übersetzungen
•Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale, ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Steuerrechtliche Betriebsstätte Malta):
-Treuhand-Direktor: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft (Malta) steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte gemäß DBA).
Alternativen: Sie- oder ein Beauftrager- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft (Malta) und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor an.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz auf Malta (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei mancher Konstellation ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto für die maltesische Gesellschaft, inkl. Onlinebanking und VisaCard
-Shareholder/Gesellschafter: Auf Wunsch stellen wir einen treuhänderischen Gesellschafter/Shareholder (Minderheits- oder Mehrheits-Gesellschafter) sofern gesellschafts-und/oder steuerrechtlich sinnvoll.
Die wasserdichte Gestaltung einer Betriebsstätte auf Malta ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz nur erteilt, wenn eine "anfassbare" Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht Malta ist und nicht etwa Deutschland. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte auf Malta zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Wir haben dieser Thematik eine gesonderte Website gewidmet.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino/Wettbüro mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
Da es sich bei der maltesischen Gesellschaft um eine EU-Gesellschaft handelt, ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
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