Limited gründen mit steuerlicher Betriebsstätte England: Grundsätzliche Erwägungen zur steuerlichen Gestaltung
Eine Einführung zum Thema
Einleitung
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) führt die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte aus. Die Besteuerung der Limited findet mithin am Ort der steuerlichen Betriebsstätte statt. Wesensmerkmale der steuerlichen Betriebsstätte ist "der Ort der geschäftlichen Oberleitung", mithin die Art der geschäftlichen Tätigkeiten. So löst produzierendes Gewerbe oder ein Ladengeschäft in Deutschland/Österreich immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, während hingegen reine Dienstleistungen,Hilfstätigkeiten, Im-und Export oder ein reines Warenlager unter bestimmten Voraussetzungen keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland/Österreich auslösen.
Rechtsfolgen: Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte in England, mithin in Deutschland oder z.B. Österreich nur eine Repräsentanz (keine steuerliche Betriebsstätte im Sinne),so steht England das alleinige Besteuerungsrecht zu.
"Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach "außen" (Treuhand-Lösung)- in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt oder Anwalts-Limited wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer).
Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung:
Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.
Keine Scheinfirma im Sinne der Verfügung des Bundesfinanzministeriums:
Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England. Wir installieren für unsere Mandanten immer einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne, so dass die Annahme einer Scheinfirma nicht formuliert werden kann.
Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden:
Wirkung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG:
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Gemäß Verfügung des BFM ist England allerdings nicht als Niedrigsteuerland im Sinne AStG einzustufen:
Gemäß den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (Anlagen: Auflistung der Niedrigsteuerländer) ist England nicht als Niedrigsteuerland im Sinne §§ 7-14 AStG zu klassifizieren. Dieses ist darin begründet, dass Niedrigsteuerländer im Sinne AStG grundsätzlich eine Besteuerung unter 25% aufweisen. In England ist der Ertragssteuersatz jedoch 0- 30% (0-19% bis 300.000 ePfund Gewinn- ca. 350.000,00 Euro, dann progr. steigend bis 30%) und eben nicht grundsätzlich niedriger als 25%. Zur Klarstellung: Es wird allein auf die Ertragssteuerlast abgestellt, Gewerbesteuern werden nicht einbezogen. So liegt die Steuerlast einer deutschen GmbH bei ca. 36% (25% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz), wobei es in England keine Gewerbesteuer gibt.
Hierzu vgl. auch/ergänzend:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
•20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
•15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
•10% vom 1. Januar 2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Zu bedenken ist für deutsche Anteilseigner die evtl. Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, sofern -in diesem Beispiel- die zyprische Limited nur passive Einkünfte auf Zypern realisiert. Würde dann die deutsche Kapitalgesellschaft mehr als 50% Anteile halten, würde die fiktive Besteuerung in Deutschland greifen.
Sofern der Mandant mit dem Gedanken spielt, eine Auslandsgesellschaft zu gründen und firmiert bisher in Deutschland als Personengesellschaft, sollte überlegt werden, eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die dann z.B. 50% Anteile an der Auslandsgesellschaft hält. So kann der Mandant mit relativ geringen Kosten und Aufwand in den Genuss der steuerfreien Vereinnahmung gelangen.
1. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England und Repräsentanz in Deutschland oder Österreich (Mandant bietet Dienstleistungen an)
Der Mandant bietet Dienstleistungen an. Gemäß der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte löst eine solche Dienstleistung keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, sofern in Deutschland nur Hilfstätigkeiten nach DBA realisiert werden, also Beratung, mithin die Kunden den Vertrag mit der englischen Limited abschließen und die englische Limited im Betriebsstättenland einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist gemäß EU Niederlassungsfreiheit nicht erforderlich.
In Rechtsfolge steht England das alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Repräsentant in Deutschland erhält von der englischen Limited ein Honorar. Dieses Honorar ist in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig, i.d.R. nicht sozialversicherungspflichtig unter Abwägung der Tatbestände einer Scheinselbständigkeit in Deutschland.
Um die beschriebenen Merkmale zu erfüllen wird zunächst eine englische Limited gegründet, wobei der Direktor der Limited eine in England steuerrechtlich Ansässige Person sein muss (Treuhand-Direktor kann gestellt werden) oder zumindest gewöhnlicher Aufenthalt in England (DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung). Mithin muss ein ordentlicher Geschäftssitz installiert werden und ein Bankkonto in England eröffnet werden.
Dem Repräsentanten (i.d.R. Mandant) wird bei einer solchen Konstellation davon abgeraten, selbst als Shareholder der Limited offiziell aufzutreten, u.a. wegen möglichen steuerlichen Folgen im Rahmen von In-Sich-Geschäften. Mithin tritt eine englische juristische Person als Shareholder auf (Treuhand) oder eine andere Auslandsgesellschaft oder ein Bekannter/Verwandter des Mandanten in Deutschland.
2. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte
England, wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner ist
Der Mandant bietet Dienstleistungen an, wobei die weltweiten Kunden sich direkt an die englische Limited mit Betriebsstätte England wenden können. Eine Repräsentanz ist also in Deutschland nicht erforderlich.
Der Mandant unterhält in Deutschland eine GmbH. Es wird erwogen, dass die deutsche GmbH Anteilseigner an der englischen Limited wird, unter NICHT-Wirkung 7-14 AStG und unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in der deutschen GmbH. Eine Besteuerung der Gewinne findet in Deutschland erst statt, wenn diese an den deutschen Anteilseigner (natürliche Person) ausgeschüttet werden, also im Halbeinkünfteverfahren.
Die Voraussetzungen gemäß der Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte müssen natürlich in England erfüllt werden.
2.1. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Limited Anteilseigner ist
Wie unter 2., nur das der Mandant keine Körperschaft in Deutschland hat. Es wird angeraten, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die dann Anteilseigner an der englischen Limited wird. In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited gemäß der Anteilshöhe steuerfrei in der deutschen Limited vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
2.2. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft, ergänzend und/oder/mithin eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Anteilseigner ist und eine steuerliche Organschaft in Deutschland installiert wird
Ausführung wie unter 2./2.1., ergänzend wird in Deutschland eine steuerliche Organschaft installiert:
, also eine BGB-Gesellschaft mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur deutschen Kapitalgesellschaft, die Anteilseigner an der englischen Limited ist. In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, an die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft durchgereicht.
3. Gründung einer englischen Limited nach Insolvenz in Deutschland
Der Mandant ist als Einzelfirma oder im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer deutschen GmbH überschuldet. Der Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit löst keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. Es wird erwogen eine englische Limited mit Treuhand-Komplett-Paket zu gründen, der Mandant tritt lediglich als Repräsentant in Deutschland auf. Allein das Honorar als Repräsentant der englischen Limited ist pfändbar im Sinne.
4. Mandant betreibt einen Internetshop bzw. ebay-Seller und kauft im Ausland ein
Dem Mandanten wird angeraten eine UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte England zu gründen. Die Ltd wird Vertragspartner der Kunden (Produktkäufer) und der Produktgeber im Ausland. In Deutschland unterhält die Ltd nur ein Warenlager, mithin keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA.
Rechtsfolgen: Der Gewinn wird in der UK Limited realisiert. Der Produktgeber/Lieferant kann direkt an den deutschen Kunden liefern oder über das Warenlager Deutschland.
5. Der Mandant ist Handelsvertreter im Sinne
Bisher hat der Mandant als Handelsvertreter einen Vertrag mit einer deutschen GmbH. Provisionen fließen dem Handelsvertreter direkt zu und sind mit Einkommenssteuer zu besteuern. Dem Mandanten wird angeraten, eine UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte England zu gründen als Vertragspartner der GmbH. Diese Ltd übernimmt dann die Aufgaben des Handelsvertreters.
Rechtsfolgen: Provisionen fliessen in die UK Ltd
.
Typische Umsatzsteuerrechtliche Fragen
Schreibt die englische Limited mit USt-ID einem deutschen Unternehmen (umsatzsteuerpflichtig) eine Rechnung für Dienstleistungen oder Lieferung von Waren, so wird nicht steuerbar ausgeführt, also ohne USt (6. EG-Richtlinie). Das deutsche Unternehmen muss nun die heimische Umsatzsteuer (19%) an den deutschen Fiskus abführen.
Umgekehrt: Das deutsche Unternehmen (unsatzsteuerpflichtig) schreibt eine Rechnung an die UK Ltd (mit USt ID) für Dienstleistungen. Mithin ohne USt (6. EG Richtlinie, nicht steuerbarer Umsatz), wobei die UK Ltd von diesem Betrag 17,5% USt an das englische Finanzamt abführen muss. _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
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