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Offshore Gesellschaft gründen: Grundsätzliches

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London
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
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BeitragVerfasst am: 19.Jan 2007 15:45    Titel: Offshore Gesellschaft gründen: Grundsätzliches Antworten mit Zitat

Offshore-Gesellschaft gründen: Einleitung zum Thema und grundsätzliche Problemstellungen

Website: http://www.london-consulting.org/offshore.htm

London Consulting&Trustee Ltd, RA Martin Bischoff


Eine Einführung zum Thema.

Definition Offshore-Gesellschaft

Erfolgt die Installation einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet (Definitionshilfe bietet das deutsche AStG, mithin handelt es sich um ein Land, bei dem die Ertragsbesteuerung grundsätzlich niedriger als die deutsche Ertragssteuerlast) und besteht kein DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung), so bricht man im steuerrechtlichen Kontext aus deutscher Sicht von einer Offshore-Gesellschaft.

Um die steuerlichen Auswirkungen zu beschreiben, definiert die einschlägige Steuerliteratur Offshore-Sachverhalte mit dem Begriff des "Nicht-DBA-Sachverhaltes". Die einschlägigen Erfahrungen zeigen, dass insbesondere deutsche Steuerbehörden Nicht-DBA-Sachverhalte hinsichtlich eines mögliches Gestaltungsmissbrauchs (vgl. auch § 42 AO und Kommentierungen) wesentlich kritischer und aufmerksamer beleuchten als DBA-Sachverhalte oder gar EU-Sachverhalte. Nicht-DBA-Sachverhalte gestalten sich naturgemäß steuerrechtlich nachteiliger als DBA-Sachverhalte, da ja gerade "Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung" aus dem Grunde installiert wurden, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Weitere Nachteile gegenüber EU-Gesellschaften sind, dass zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft "aus deutscher Sicht" nachgewiesen werden muss, dass die Gesellschaft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (voll ausgestattetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter), ggf. auch der Nachweis erfolgen muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet.

Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.

Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:

•Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
•Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten
•Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten

Im Fazit bleibt festzuhalten, dass sich reine Offshore-Konstellationen immer dann nachteilig auswirken können, wenn ein in Deutschland Ansässiger und/oder eine deutsche Firma "offiziell/erkennbar"eine Rechtsbeziehung zur Offshore-Gesellschaft unterhält, diese keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat unterhält und keine aktiven Geschäftlichen Tätigkeiten entfaltet.
In den meisten Fällen ist eine solche "Erkennbarkeit" nicht zu vermeiden. So fließen Gelder aus der Offshore-Gesellschaft nach Deutschland, was dem deutschen Fiskus natürlich nicht verborgen bleibt. So betreut der deutsche Mandant die Kunden der Offshore-Gesellschaft, entweder per E-Mail und/oder telefonisch usw..

In der steuerrechtlichen Praxis wird daher auch zwingend versucht, eine solche Rechtsbeziehung zu vermeiden, es sei, denn, im Offshore-Land wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten, ggf ergänzend aktive Einkünfte in Anlehnung nach 8 AStG realisiert.

Vergleiche auch: Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft :

http://www.london-consulting.org/pruefung.htm

Im Gegensatz zur Offshore-Gesellschaft:

1. EU-Gesellschaft:

Infolge der EU-Niederlassungsfreiheit braucht die Betriebsstätte einer EU-Gesellschaft keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat vorhalten bzw. es sind zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat keine aktiven geschäftlichen Tätigkeiten erforderlich. Gestaltungsmissbrauch liegt aber bei reinen "Briefkastenfirmen" vor.

2. Keine EU-Gesellschaft, aber DBA-Sachverhalt:

Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs. Im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich.

......Sinn machen Offshore-Gesellschaften z.B. immer dann, wenn diese quasi einer „NON-Offshore-Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder und/oder Rechnungssteller "vorgeschaltet" sind. Auf diese Weise ist die Offshore-Gesellschaft dem heimischen Fiskus nicht bekannt bzw. besitzt keine Relevanz und Geldströme fliessen an ihm vorbei. So kann z.B. die Offshore-Gesellschaft der "nachgeschalteten Gesellschaft" Rechnungen stellen oder Shareholder dieser sein. Möchte "man" ein Treuhandverhältnis bei einer "EU-Auslandsgesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Doppelbesteuerungsabkommen" 100% wasserdicht gestalten und/oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz 100% ausschliesen, so eignet sich z.B. die "Vorschaltung" einer Offshore-Gesellschaft als "Besitzer dieser. Allerdings ist auch bei diesen Konstellation Vorsicht geboten, im Hinblick auf die Behandlung von Offshore-Gesellschaften im Sitzstaat der Gesellschaft mit DBA („Auftrittsgesellschaft“).

Beispiele: 1. Auf Zypern (EU-Gesellschaft, DBA mit Deutschland und allen EU-Staaten, also NON-Offshore) wird nur die Gesellschaft besteuert, nicht aber die Gewinnausschüttung an den Anteilseigner. Mithin ist die Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft als Shareholder unkritisch, da es dem zyprischen Fiskus nicht interessiert, wohin die Gewinnausschüttungen fliessen.

2. Unkritisch ist auch die Vorschaltung einer Isle of Man als Gesellschafter/Shareholder an einer englischen Limited, da Isle of Man mit England ein DBA unterhält. Mithin ist Isle of Man aus englischer Sicht kein Offshore-Staat.

3. Die Vorschaltung z.B. einer Liechtenstein-Gesellschaft oder BVI als Gesellschafter/Shareholder einer englischen Limited kann wiederum steuerliche Nachteile im Gesamtkontex nach sich ziehen, da in England Gewinnausschüttungen besteuert werden und Liechtenstein oder BVI auch aus englischer Sicht eine Offshore-Gesellschaft ist. Folglich wird an der Quelle die Ausschüttung besteuert. Der Vorteil der Geheimhaltung der wahren Gesellschafterverhältnisse bleibt erhalten. Ebenso bleibt ein Vorteil der Besteuerung der Gewinnausschüttungen erhalten, im Vergleich zur Ausschüttung an den deutschen Anteilseigner und Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren.

Ergänzend kann eine reine Offshore-Gesellschaft Sinn machen, wenn z.B. die Produkte ausschließlich über das Internet vertrieben werden, die Kunden „weltweit“ angesiedelt sind und die „wahren“ Geschäftsführer /Gesellschafter überhaupt nicht in Deutschland steuerrechtlich Ansässig sind im Sinne. Gibt es aber eine „Hotline“ in Deutschland, kann eine solche Konstruktion wieder zur Steuerfalle werden.

Auch die Vermarktung von Patenten, Lizenzen oder Gebrauchsmustern kann über eine reine Offshore-Gesellschaft realisiert werden.
Im Kontext des internationalen Steuerrechts können Offshore-Gesellschaften auch dann risikolos installiert werden, wenn folgende Voraussetzungen im Offshore-Land erfüllt sind:

•Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein einheimischer Mitarbeiter UND
•Die Offshore-Gesellschaft führt Aktivgeschäfte gemäß AStG aus UND
•Ein Inländer (Sitzstaat) ist Direktor der Gesellschaft
_________________
London Consulting & Trustee Ltd
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