Verfasst am: 27.Aug 2006 18:16 Titel: Offshore-Konstruktion selbst konstruieren?
Werte Experten,
welche Angaben müssen das Memorandum und die Articles einer IBC-Company enthalten um bei der Eintragung ins Handelsregister in Belize akzeptiert zu werden?
Hintergrund: Ein Bekannter plant, ein solches Konstrukt selbst zu konstruieren, die fertigen Papiere ins Englische zu übersetzen und dann nur noch einem Berater vor Ort vorzulegen. Das ist sicher preiswerter, als die komplette Satzung vom Berater fertigen zu lassen.
Auf fachmännischen Rat soll nicht verzichtet werden, die Sache soll nur schon etwas vorbereitet werden.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 28.Aug 2006 8:00 Titel: Re: Offshore-Konstruktion selbst konstruieren?
Zitat:
... welche Angaben müssen das Memorandum und die Articles einer IBC-Company enthalten um bei der Eintragung ins Handelsregister in Belize akzeptiert zu werden?
Sie benötigen folgende Angaben im
"Memorandum of Association":
1. Name
2. Registered Office
3. Registered Agent
4. General Objects and Powers
5. Exclusions
6. Share Capital
7. Amendments
"Articles of Association":
1. Preliminary
2. Offices
3. Registerted Shares
4. Bearer Shares
5. Shares - Issue, Transfer and Transmission
6. Meetings of Members
7. Voting and Proxies
8. Directors
9. Powers of Directors
10. Proceedings of Directors
11. Officers
12. Seal
13. Dividends
14. Audit
15. Notices
16. Amendments
Alles in allem üblicherweise auf 30 Seiten niedergeschrieben.
Zitat:
... Das ist sicher preiswerter, als die komplette Satzung vom Berater fertigen zu lassen. ...
Anmeldungsdatum: 26.09.2005 Beiträge: 15 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.Aug 2006 8:07 Titel:
Danke, tropico. Könnten Sie evtl. ein "Muster" hier einstellen?
Sind die Dokumente eigentlich bei jedem Standort gleich, also muss eine IBC aus Belize andere Dokumente vorweisen, als eine IBC aus Panama?
Ist IBC eine "echte" Rechtsform, unter der auch firmiert wird? Oder ist es die Bezeichnung für eine unter einer beliebigen Rechtsform (zB Limited, LLC) gegründeteten Unternehmung mit bestimmten Merkmalen (Anonymität, keine Geschäftstätigkeit im Gründungsland, etc.) ?
Und noch eine Frage: Ist Vanuata auch ein IBC-Standort? Wo findet man eine Liste aller in Frage kommenden Standorte mit jährlichen Kosten?
einen kleinen nett gemeinten Rat, auch wenn ich verstehen kann das man wenn man viele Dinge selber macht, man sich einen Teil der Kosten sparen kann, so birgt dieses Handeln aber meist mehr gefahren als Vorteile.
Suchen Sie sich eine Kanzlei die sich mit internationalen Firmengründungen und Firmenrecht auskennt und nehmen Sie besser diese in die Pflicht.
Auch aus Sicht einer Kanzlei, kann ich Ihnen sagen, das sich bei mir immer die Nackenhaare hochstellen, wenn meine Klientel diese Dinge selber macht, da a) es mich mehr Zeit kostet diese Dinge zu überprüfen und zu berichtigen und b) ich für eine Firmengründung gradestehen muss und deshalb nur ungern von nicht Profis mir zuarbeiten lasse.
Überlegen Sie sich diesen Schritt, wenn Sie was erreichen wollen.
MfG
Björn Tenger _________________ Tenger
International Management
Queller Str. 76-80
D-33803 Steinhagen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr (wer auch immer hinter dieser Nummer steckt),
es freut mich das Sie sich amüsiert haben. (Warum auch immer) Es ist doch immer wieder schön jemanden ein Lachen zu schenken in unserem tristen Geschäftsalltag.
MfG
Björn Tenger _________________ Tenger
International Management
Queller Str. 76-80
D-33803 Steinhagen
ich hab mir sagen lassen, das LIDL ganz gute Qualität zu guten Preisen hat. *smile*
Nein, Spass bei Seite, so eine Bankgründung bedarf nunmal viel Beratung und Organisation um die dementsprechenden Lizenzen zu bekommen. Und das kostet auch etwas. Aber ich glaube, Sie haben sich nur den teuersten Punkt aus der Preisliste herausgepickt um eine Preisdiskussion zu starten.
Aber eine Preisdiskussion müssen wir doch jetzt nicht Anfangen.
Ich vertrete die Meinung, wenn einem meine Beratung und die Preise nicht gefallen, dann muss man woanders hingehen. Das steht jedem frei.
Beste Grüsse
Björn Tenger _________________ Tenger
International Management
Queller Str. 76-80
D-33803 Steinhagen
Preisliste herausgepickt um eine Preisdiskussion zu starten.
Aber eine Preisdiskussion müssen wir doch jetzt nicht Anfangen.
Herr Tenger, nichts liegt mir ferner als mit Ihnen über Ihre Preisgestaltung zu diskutieren.
Jedoch, bei einem so komplexen Thema wie eine Bankgründung "Pauschalpreise"
anzugeben, finde ich schon nicht schlecht...
Sind die Preise gleich, für eine Bank (zb.) in Schweden, USA oder Papua-Neuguinea?
ich wollte Sie nicht attackieren, entschuldigen Sie.
Aber das Thema Preisdiskussion ist eine Sache die hier viel zu oft diskutiert wird.
Zu Ihrer Frage: Sie haben natürlich Recht, es gibt dort von Land zu Land unterschiede. Bei dem angebotenen Preis der Bankgründung ist der Erwerb einer Banklizenz gemeint, mit der man international als Bank auftreten kann. Wenn man spezielle Anforderungen hat, z.B. Bankgründung in Deutschland, so sieht das ganze natürlich ganz anders aus und muss von Fall zu Fall besprochen und immer neu konziepiert werden.
Nur wie schreibt man das immer für alle verständlich in eine Preisliste, und Sie sehe ja auch, unser Internetauftritt ist leider immer noch nicht fertig.
(Wir arbeiten aber weiter dran)
Ihnen noch einen schönen Tag.
MfG
Björn Tenger _________________ Tenger
International Management
Queller Str. 76-80
D-33803 Steinhagen
Nur wie schreibt man das immer für alle verständlich in eine Preisliste, und Sie sehe ja auch, unser Internetauftritt ist leider immer noch nicht fertig.
Wenn ich zb. bei http://www.reifen-tanski.de auf die Seite gehe,
dann habe ich da eine große Auswahl an Reifen.
Der Einfachheit halber könnte er natürlich auch schreiben:
1 Satz Reifen 299,-- Euro
Verstehen Sie, was ich meine?
Übrigens fühle ich mich nicht attackiert, wie kommen Sie darauf?
Verfasst am: 27.Sep 2006 6:44 Titel: Re: Offshore-Konstruktion selbst konstruieren?
Werter Forenteilnehmer,
gestatten Sie uns einige grundlegende Ausführungen zum Thema Offshore-Gesellschaft:
Erfolgt die Installation einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet (Definitionshilfe bietet das deutsche AStG, mithin handelt es sich um ein Land, bei dem die Ertragsbesteuerung grundsätzlich niedriger als 25% ist) und besteht kein DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung), so bricht man im steuerrechtlichen Kontex aus deutscher Sicht von einer Offshore-Gesellschaft. Um die steuerlichen Auswirkungen zu beschreiben, definiert die einschlägige Steuerliteratur Offshore-Sachverhalte mit dem Begriff des "Nicht-DBA-Sachverhaltes". Die einschlägigen Erfahrungen zeigen, dass insbesondere deutsche Steuerbehörden Nicht-DBA-Sachverhalte hinsichtlich eines mögliches Gestaltungsmissbrauchs wesentlich kritischer und aufmerksamer beleuchten als DBA-Sachverhalte oder gar EU-Sachverhalte. Nicht-DBA-Sachverhalte gestalten sich naturgemäß steuerrechtlich nachteiliger als DBA-Sachverhalte.
Weitere Nachteile gegenüber EU-Gesellschaften sind, dass zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft "aus deutscher Sicht" nachgewiesen werden muss, dass die Gesellschaft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (voll ausgestattetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter), ergänzend und/oder/mithin ist die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht anwendbar und/oder/ergänzend sind steuerliche Gestaltungen im Rahmen einer Organschaft in Deutschland nicht realisierbar.
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten
Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten
Im Fazit bleibt festzuhalten, dass sich reine Offshore-Konstellationen immer dann nachteilig auswirken können, wenn ein in Deutschland Ansässiger und/oder eine deutsche Körperschaft "offiziell/erkennbar"eine Rechtsbeziehung zur Offshore-Gesellschaft unterhält. In der steuerrechtlichen Praxis wird daher auch zwingend versucht, eine solche Rechtsbeziehung zu vermeiden, es sei, denn, im Offshore-Land wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten, ggf ergänzend aktive Einkünfte in Anlehnung nach 8 AStG realisiert.
Sinn machen Offshore-Gesellschaften z.B. immer dann, wenn diese quasi einer „NON-Offshore-Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder und/oder Rechnungssteller "vorgeschaltet" sind. Auf diese Weise ist die Offshore-Gesellschaft dem heimischen Fiskus nicht bekannt bzw. besitzt keine Relevanz und Geldströme fliessen an ihm vorbei. So kann z.B. die Offshore-Gesellschaft der "nachgeschalteten Gesellschaft" Rechnungen stellen oder Shareholder dieser sein. Möchte "man" ein Treuhandverhältnis bei einer "EU-Auslandsgesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Doppelbesteuerungsabkommen" wasserdicht gestalten und/oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz 100% ausschliesen, so eignet sich z.B. die "Vorschaltung" einer Offshore-Gesellschaft als "Besitzer dieser. Allerdings ist auch bei diesen Konstellation Vorsicht geboten, im Hinblick auf die Behandlung von Offshore-Gesellschaften im Sitzstaat der Gesellschaft mit DBA („Auftrittsgesellschaft“).
Dieses nur als kleine Einführung zum Thema, ohne Pr. auf Vollständigkeit. Bei internationalen Steuerplanungen muss zunächst der IST-und SOLL-Zustand analysiert werden, wobei folgende Faktoren wichtig sind:
-Steuerrechtliche Ansässigkeit des Gründers/Mandant
-Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit und welchen Kunden wird das Produkt/Dienstleistung angeboten
-In welchem Land werden die Produkte/Dienstleistungen eingekauft
-Vertriebsweg
-Soll die Gesellschaft in Deutschland "auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager, Vertreter?
-Welches sind die Hauptziele der Auslandsgründung: Steuersenkung, USt-rechtliche Aspekte, sonst
MFG
RA Bischoff
ebay-haendler hat folgendes geschrieben::
Werte Experten,
welche Angaben müssen das Memorandum und die Articles einer IBC-Company enthalten um bei der Eintragung ins Handelsregister in Belize akzeptiert zu werden?
Hintergrund: Ein Bekannter plant, ein solches Konstrukt selbst zu konstruieren, die fertigen Papiere ins Englische zu übersetzen und dann nur noch einem Berater vor Ort vorzulegen. Das ist sicher preiswerter, als die komplette Satzung vom Berater fertigen zu lassen.
Auf fachmännischen Rat soll nicht verzichtet werden, die Sache soll nur schon etwas vorbereitet werden.
Ich bin gespannt auf Ihre Antworten!
_________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
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