Verfasst am: 23.Jan 2007 9:08 Titel: Offshore Lösung gesucht - kein fester EU Wohnsitz
Guten Tag,
wir vertreiben im europäischen Raum Reisedienstleistungen über eine Internet-Plattform. In Deutschland und der Eu gibt es keine Firmenniederlasssung, lediglich ein paar Büroservice-Adressen, über die eingehende Post weitergeleitet wird, EU-Telefonnummern (VoIP), und freie Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern, die auf Provisionsbasis arbeiten und ein Konto bei einer deutschen Bank
Ich selbst lebe jeweils 4-5 Monate in verschiedenen Ländern in Europa, 4-5 Monate in Australien und die restliche Zeit in verschiedenen anderen Ländern der Welt.
Das Unternehmen ist bisher in Australien registriert und zahlt dort seine Steuern.
Die Fragen:
1) Ich hätte gerne aus Gründen der Seriosität einen Firmensitz in einem Steuersparland der EU (britische Kanalinseln?)
2) Dar das Unternehmen dann über die deutsche Adresse (Büroservice oder ncihtselbstständige Zweigniederlassung) Verträge mit Kunden schliessen bzw. Rechnungen erstellen, ohne das eine Steuerpflicht in Deutschland entsteht?
3) Sind Kundenzahlungen auf das deutsche Konto rechtens, oder begründet sich dadurch eine Steuerpflicht?
4) Da ich mich persönlich nie länger als 5 Monate im Jahr in einem Land aufhalte und auch nicht gemeldet bin, gehe ich davon aus, dass keine persönliche Einkommenststeuerpflicht exisitert. Stimmt diese Annahme? Oder wenn nicht, wo bin ich steuerpflichtig?
4) Sollte eine persönliche Einkommenssteuerpflicht vorliegen, wie kann man diese umgehen (z.B. durch die Gründung einer Offshore-Holding) und wie kann ich dieser Gesellschaft Gelder entnehmen. In diese Holding würde ich auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowohl in Australien als auch in Deutschland einbringen wollen.
5) Mir geht es nicht um die Anonymisierung meiner Person odder vorgeschobenen Treuhändern. Daher werden nur Länder bevorzugt, in denen ich als Gesellschafter / Geschäftsführer auch ganz offen auftreten kann. Da über das Unternehmen erhebliche Umsätze erzielt werden, kommt eine Lösung, bei der weitere Personen oder Institutionen Zugriff auf die Bankverbindung etc haben nicht in Frage.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 23.Jan 2007 10:57 Titel:
@confetti,
Sie haben ja ein breit gefächertes Leistungsspektrum ...
Zu Ihren Fragen:
1. Eher problemlos.
2. Die Steuerpflicht in Deutschland kann sehr schnell ausgelöst werden, so beispielsweise, wie Sie es darstellen: Vertragsabschluß in Deutschland; die Finanzverwaltungen könnten eine Betriebsstätte wähnen oder daß ein ständiger Vertreter für Sie handelt, was ebenfalls die Steuerpflicht auslöst.
3. Grundsätzlich begründet die Zahlung auf ein deutsches Konto erst einmal keine Steuerpflicht; die Frage steht und fällt mit der weitergehenden Frage, wer ist denn Kontoinhaber ??!!!
4. Diese Ansicht, die hier im Forum bisweilen häufiger mit Vehemenz vertreten wird, ist allenfalls bedingt richtig. Zum Teil mag dies für Deutschland gelten, in Großbritannien beispielsweise sieht das schon wieder etwas anders aus. Für andere Länder kann ich keine Aussage treffen.
Ihre letze Frage sollte man nicht-öffentlich diskutieren.
erneut danke. Breites Leistungsspektrum stimmt nur bedingt, beide Anfragen und Produkte gehören zusammen.
Kontoinhaber ist momentan die australische Gesellschaft, Vertragsabschlüsse laufen per email, Internet oder FAX, in Deutschland gibt es nicht mal einen Ansprechpartner, geschweige denn irgend etwas anderes. Das einzige ist wirklich ein gemietetes Postfach / eine gemietete Adresse.
Vielleicht sollten wir die Diskussion wirklich weiter per email führen.
Was verstehen Sie unter Firmensitz? Planen Sie z. B. die Errichtung einer pauschal besteuerten Non-resident Limited Company? Im übrigen ist die Isle of Man eine gute Alternative zu den relativ teuren Channel Islands.
ad 2.
U. U. kann man eine Lösung mittels Errichtung einer Repräsentanz (auch wenn es diesen Begriff in Deutschland nicht gesellschaftsrechtlich) darstellen, z. B. ledigliche Kontaktadresse mit Postweiterleitung im Sinne eines erweiteren Kundenservice etc.. Entscheidend im deutschen Steuerrecht ist der Ort der physischen Leistungserbringung - daraus resultiert eine etwaige Steuerpflicht.
ad 3.
Eine Steuerpflicht wird nicht alleine durch Vereinnahmung von Zahlungen auf ein deutsches Konto ausgelöst (vgl. weiter ad 2.)
ad 4.
In irgendeinem Land der Welt werden Sie ja wohl wohnsitzmäßig gemeldet sein? Dazu bräuchte man weitere Detailinformationen, um das Thema "private Einkommensteuerpflicht" diskutieren zu können. Klassische Offshore-Holding-Konstruktionen lassen sich ohne weiteres darstellen, allerdings kommt es auf Ihre privaten Umstände an.
ad 5.
Generell ist zu sagen, dass ein seriöser Treuhänder über keinerlei Kontovollmachten des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten verfügt. Nachdem es in Ihrem Fall nicht um Anonymisierung Ihrer Person als Gesellschafter sowie Geschäftsführer geht, kann letztendlich in jedem Land der Welt, das Ihren privaten und geschäftlichen Anforderungen entspricht, eine Gesellschaft etabliert werden.
zu Ihren Ausführungen zu Ihrem ad. 3. sollten Sie sich mal die AO und die entsprechenden
Anordnungen an die OFDs des BMF genau durchlesen.
Mit freundlichen Grüßen nach Ravensburg
Roderich Hopp
Hallo Herr Hopp, zu besagtem Posting folgende Ergänzung.
Zitat:
Da ich mich persönlich nie länger als 5 Monate im Jahr in einem Land aufhalte und auch nicht gemeldet bin, gehe ich davon aus, dass keine persönliche Einkommenststeuerpflicht exisitert. Stimmt diese Annahme? Oder wenn nicht, wo bin ich steuerpflichtig?
Daraus meine Folgerung, dass in Deutschland keine wohnsitzmäßige Erfassung des Users confetti existiert.
Das Konto wird im Status "Gebietsfremder" bei einer Bank geführt. Wenn kein dauerhafter Aufenthalt und/oder Wohnsitz in Deutschland gegeben ist, würde § 1 Abs. 4 EStG (beschränkte Steuerpflicht) zum Tragen kommen.
Soll heißen, dass ausschließlich deutsche Einkünfte i. S. d. § 49 EStG der Steuerpflicht unterliegen. Etwaiger generierter Zinsertrag fällt allerdings nicht unter § 49 EStG, sondern unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowie unter § 49 Abs. 1 Nr. 5c EStG, so dass diese im Regelfall nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (einzige Ausnahme bei grundbuchmäßiger Sicherung der Forderung).
Etwaige Dividenden würden unter § 20 Abs 1 Nr 1 sowie § 49 Abs. 1 Nr 5 a EStG fallen und wären deshalb steuerpflichtig. Die Steuer würde durch Steuerabzug erhoben (25% und Solizuschlag). Mit diesem Steuerabzug wäre die Steuer in Deutschland abgegolten. Es würde keine Veranlagung nach § 50 Abs. 5 EStG erfolgen.
Diskusssion bzw. Ergänzung, insbesondere in Bezug auf Ihre erwähnten Publikationen des BMF, ist willkommen!
Guten Tag
Mein Einwand bezieht sich aus den Ausführungen im Eingangsposting
des Users Confetti und den dazu weitergehenden Anmerkungen des Users Tropico.
Die Vorgehensweisen der FA aufgrund von Anweisungen werde ich mit Sicherheit nicht einstellen.
Man sollte den Eingangsthread des Users Confetti genau durchlesen.
@ eCorp Corporate Services.
Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise auf das EStGes und die ESt DVo, bei denen Sie von Ihren Annahmen in Bezug auf die Absicht des @ Confetti ausgehen.
Vielleicht erklären Sie uns wie man als sog. "Gebietsfremder " bei einer Bank in D ein Geschäftskonto bekommt ?
Mit freundlichen Grüßen
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.