nun lese ich seit geraumer Zeit hier im Forum mit und muss sagen, gerade in der Anfangszeit hat mir einiges Wissen hier guten Input gegeben. Natürlich muss man viele Aussagen auch filtern.
Hier mein kleiner Beitrag für diejenigen die noch ganz am Anfang stehen: (ich filtere jetzt einfach mal einige Aussagen die ich im Forum oft gelesen habe und die ich während des letzten Jahres in der Praxis als nicht korrekt entlarvt habe):
- keine seriöse Bank eröffnet ein Konto für eine IBC (falsch: sogar einige der großen Liechtensteiner/Schweizer Banken eröffnen IBC Konten - über den richtigen Offshore Anbieter kein Problem, ich selbst besitze mehrere)
- Es gibt keine seriösen Gründungsanbieter, entweder überteuert oder mit betrügerischen Absichten (falsch, das mag für viele zutreffen, allerdings gibt es auch seriöse Firmen mit großen Netzwerken und einer seriösen Firmenstruktur (eigene Rechtsanwälte, Steuerberater etc.). Wenn der Gründungsanbieter z.B. in den Verkehr mit der Bank bewusst nicht integriert ist, und man bei seinem persönlichen Bankberater die Kontenberechtigung/Zeichnungsberechtigungsauszüge direkt einsehen kann, schließt man jeden Zugriff von außen aus - vor allem wenn geregelt ist)
- Auslandsfirmen sind nur dazu da um bestehende Strukturen zu umgehen und verursachen mehr Kosten als Sie sparen oder sind mit enormem Aufwand verbunden (falsch, wer sich am Markt gut umsieht wird fesstellen dass es Möglichkeiten gibt, simpel und einfach sowie effektiv im weltweiten Waren-, und Dienstleistungsverkehr den richtigen Standort zu wählen. Kosten- und Steuervorteile und ein geringerer Arbeitsaufwand (wenn der Dienstleister perfekt durchdachte Organisationsstrukturen liefert) sind dann kein Problem.)
- Seriöses und Gewinnbringendes Offshorebusiness ist den Großen vorbehalten (falsch, denn wenn der Gründungsanbieter oder Offshoreberater einer der "Großen" ist, liefert er die richtige Steuerliche, Buchhalterische und Organisatorische Lösung. Perfektes Banking und abgeklärte Rechtsverhälnisse inklusive)
Ich hoffe ich konnte Einigen, denen einen Auslandfirma von so manchem Zweifler schlecht geredet wurde helfen die richtige Entscheidung zu treffen.
Gut strukturiert, rechtlich abgeklärt und seriös - das alles geht Offshore auch, auch für den kleinen Mann.
(noch zwei Beispiele: Große Banken besitzen selbst IBCs (z.B Nordea), ebenso sind auch IBCs an der Börse (einmal kurz nach Amerika geschaut) notiert - dies zeigt, richtig gehts eben doch)
Eine Anbieterempfehlung möchte ich hier nicht abgeben, manch einer würde sofort wieder "Werbung, Werbung" schreien. Da einige trotzdem gerne einen Tipp hätten und ich weiß wie wichtig das sein kann bei der Orientierung am Markt - seht in meine Threads die ich vor längerer Zeit geschrieben habe. Ich habe meine Anbieter nicht gewechselt und bin immer noch sehr zufrieden.
keine seriöse Bank eröffnet ein Konto für eine IBC
Was sind denn dies für Konten, Geschäftskonten oder geht das mehr Richtung "private Banking"? Wie hoch war denn die benötigte Einlage? Welche Dokumentation der Geschäftsbeziehungen musste denn erbracht werden?
Zitat:
Wenn der Gründungsanbieter z.B. in den Verkehr mit der Bank bewusst nicht integriert ist, und man bei seinem persönlichen Bankberater die Kontenberechtigung/Zeichnungsberechtigungsauszüge direkt einsehen kann, schließt man jeden Zugriff von außen aus
Sicher richtig, nur benötigen die meisten Personen (da ein Wohnsitz in D besteht) einen Treuhänder, der nach außen hin auftritt. Was nützt der Treuhändern, wenn er nicht auch gegenüber der Bank auftritt? Sonst genügt eine Bankauskunft und die wirtschaftlich berechtigte Person ist bekannt. Sicher, für reine Vermögensverwaltung ist das nicht das Problem.
Zitat:
weltweiten Waren-, und Dienstleistungsverkehr den richtigen Standort zu wählen
Schließt das eine Wohnsitzverlagerung ein? Wenn ja, dann ist das natürlich nicht das Problem. Nur genau dies kommt für die Mehrzahl der Personen nicht in Frage.
Zitat:
Gut strukturiert, rechtlich abgeklärt und seriös
Dies merkt man erst, nachdem man mit diesem Konstrukt die erste Steuerprüfung überlebt hat.
Auch ohne Wohnsitzverlagerung. Solange die juristische Person IBC Ihre Geschäfte nicht operational in D betreibt, werden Gewinne im Sitzstaat besteuert. Solange man dieses Geld nicht privat entnimmt, entsteht kein Problem
Aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung laut AStG werden in Deutschland auch die thesaurierten Gewinne der Auslandsgesellschaft so besteuert, als seien sie augeschüttet worden. Ist also nichts anderes als Steuerhinterziehung, aber solange niemand es merkt, wird es funktionieren. Wenn Sie es nicht glauben einfach mal "Hinzurechnungsbesteuerung" in eine Suchmaschine eingeben.
Keine Ahnung welche Geschäfte die IBC abwickelt, aber beispielsweise ein normales deutsches Großunternehmen wird Rechnungen einer IBC nicht akzeptieren.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 9.Feb 2007 15:36 Titel:
siggi_siggi_siggi hat folgendes geschrieben::
... Keine Ahnung welche Geschäfte die IBC abwickelt, aber beispielsweise ein normales deutsches Großunternehmen wird Rechnungen einer IBC nicht akzeptieren.
Selbst wenn eine Rechnung einer IBC von wem auch immer akzepiert würde, kommt das, was SR hier kurz beschrieben hat:
Einzig das Thema "Hinzurechnungsbesteuerung" könnte man mit einem gewissen Engagement in den Griff bekommen:
Mit seiner Entscheidung vom 12.9.2006 - C-196/04 - hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" die (auch in § 8 AStG) geregelte Hinzurechnungsbesteuerung für nicht mit EU-Recht vereinbart erklärt, da diese Regelung einen Verstoß gegen die EU-Niederlassungsfreiheit darstelle.
Die Hinzurechnungsbesteuerung des deutschen AStG hat folgenden Hintergrund:
Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) mit dem Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung im Inland sind nach dem deutschen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. sie unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der deutschen Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer.
Diese Personen können ihre deutsche Besteuerung mindern, indem sie
- ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz/Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlegen, um somit aus der unbeschränkten Steuerpflicht auszuscheiden. Dies wird oft auch als Steuerflucht bezeichnet, wie im Falle vieler prominenter Sportler.
- Rechtsträger (z.B. Gesellschaften, Stiftungen) im Ausland gründen oder erwerben und auf diese Rechtsträger Einkommen und Vermögen verlagern, um es von der inländischen Besteuerung abzuschirmen.
Diese Steuervermeidung ist legal, sie ist damit insbesondere abzugrenzen von der Steuerhinterziehung (Straftatbestand, § 370 Abgabenordnung), deren charakteristisches Merkmal eine Täuschung oder ein Verschweigen in Bezug auf steuerlich relevante Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden ist und die mit dem AStG unmittelbar nichts zu tun hat.
Gleichwohl ist diese Steuervermeidung aus fiskalischer Sicht unerwünscht, weshalb sie durch das AStG verhindert bzw. erschwert werden soll.
Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung, d.h. unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.
Problematik
Wie bereits einleitend erläutert, kann eine im Inland ansässige (natürliche oder juristische) Person ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer verringern, indem sie ihr Einkommen und Vermögen auf eine Tochtergesellschaft im Ausland (typischerweise in einem Niedrigsteuerland) verlagert. Durch die rechtliche Eigenständigkeit der ausländischen Gesellschaft ist deren Einkommen und Vermögen von der deutschen Besteuerung abgeschirmt.
So könnte z.B. ein Steuerpflichtiger seine Anleihen und Aktien in eine ausländische Tochtergesellschaft einlegen. Die bei der Gesellschaft anfallenden Zinsen und Dividenden unterlägen grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung, solange keine Ausschüttung dieser Erträge an den Anteilseigner im Inland erfolgt.
Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind die folgenden:
An einer ausländischen Gesellschaft sind unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als der Hälfte beteiligt. Anmerkung: Beim Vorliegen bestimmter „besonders schlechter“ Einkünfte (so genannte "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter“) genügt bereits eine Beteiligung von einem Prozent.
Die ausländische Gesellschaft erzielt „passive“ Einkünfte.
Was passive Einkünfte (im Gesetzeswortlaut: "Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist") sind, wird in § 8 AStG anhand eines Negativkatalogs definiert, d.h. es werden aktive („gute“) Einkünfte definiert, alle dort nicht zu subsumierenden Einkünfte sind passive („schlechte“) Einkünfte“.
Ausnahmslos aktive Einkünfte sind danach nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Sachen, die Erzeugung von Energie, die Suche bzw. Gewinnung von Bodenschätzen sowie Dividenden von anderen Gesellschaften (zwecks Vermeidung einer doppelten Besteuerung).
Bei allen anderen Einkünften ist die Aktivität oder Passivität anhand der komplizierten, tief geschachtelten Regel/Ausnahme-Kriterien des Negativkatalogs zu bestimmen.
Beispiel:
Der Handel (mit Waren) ist grundsätzlich aktiv (Regelfall), es sei denn, der Handel erfolgt mit den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft bzw. mit deren nahe stehenden Personen
(Ausnahme von der Regel: passiv), es sei denn, „ der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb […] unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeit ohne Mitwirkung eines [unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters] oder einer […] nahe stehenden Person ausübt.“ § 8 Abs. 1 Nr. 4, zweiter Halbsatz (Ausnahme von der Ausnahme: aktiv).
Die passiven Einkünfte unterliegen einer niedrigen Besteuerung. Eine solche ist nach der derzeitigen Fassung des AStG gegeben, wenn die ausländische Steuer weniger als 25% beträgt. Der Gesetzgeber orientiert sich hierbei an der Höhe des derzeitigen Steuersatzes bei der Körperschaftsteuer.
Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung:
Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, so werden die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft abzüglich der darauf entfallenden ausländischen Steuern dem zu versteuernden Einkommen des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters im Verhältnis seines Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegen der deutschen Besteuerung.
Der Hinzurechnungsbetrag wird dabei wie eine fiktive Dividende der ausländischen Gesellschaft an den unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelt, wobei steuerliche Vergünstigungen, die normalerweise für Dividenden gewährt werden (z.B. das Halbeinkünfteverfahren), nicht gelten. _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.
Wunderbar, die Bereitstellung ihrer eigenen Erfahrungen.
Ihr Beitrag bewegt mich dazu, mich noch einmal zurückzumelden, obwohl ich der Thematik in diesem Forum seit einiger Zeit den Rücken gekehrt habe.
Ihre Stellungnahme bestätigt mir, was ich schon seit einem halben Jahr vermutete u. welches Gefühl mich bis dato nicht losließ.
Speziell zum Thema Firmengründung u. Offshore grasen hier immer die selben Propheten u. Päpste, die Anfragen der um Hilfe u. Ratsuchenden ab.
Die Gründung einer IBC oder LIMITED wird zur Problematik hochgepauscht mit allem WENN und ABER. Mit Einwänden; alle nur erdenklichen mögliche Verkomplizierungnen werden aufgesetzt. daß sich beim Betroffenen mehr Verunsicherung als Beruhigung im Kopf einnistet.
Danach, -Jetzt ist es für die selbstgepriesenen Aufklärer ein Leichtes als Retter zur Auswahl zu stehen.
Auch eine Methode:
erst Probleme herbeireden u.hochstilisieren, um dann als Lösungsexperte in Frage zu kommen.
Letztendlich wollte der Einbringer einer Frage nur eines:
eine Firmengründung u. ein dazugehörendes Bankkonto.Für den Rest des lösungsorientierten
Abschlusses will der Firmengründer kein Heulen u. Schreckensgspenst vorgesetzt bekommen,
Gerade nicht von dem, den er für eine Leistung bezahlt.
Vielen Dank für die rege Anteilnahme an diesem Thema, ich befinde mich gerade vor der Abreise zu einem meiner Kunden, deshalb hier nur eine sehr kurze Antwort.
Bedenken Sie folgendes:
- Die IBC stellt keine Rechnungen in der EU
- Die Rechnungen in der EU werden von der UK ltd. gestellt (die je nach Bedarf entweder mit der IBC Geschäfte unterhält, oder eine Tochter der IBC ist - UK Recht ist sehr liberal was dies betrifft)
- ich bin im Aussenverhältnis in keiner der beiden Firmen als Eigentümer oder Director geführt
- Die beiden Firmen gehören einem Trust auf Nevis/St.Kitten (welcher von einer der größten Treuhandfirmen weltweit, mit mehreren 10.000 Trusts geführt wird, zur Absicherung ist der Trustee nicht zeichnungsberechtigt auf Konten etc.)
Meine Funktion: Ich bin Bevollmächtigter beider Firmen und beziehe mein Gehalt daraus, welches einer Besteuereung in D unterliegt, klare Lohnverrechnung über einen Buchhalter der für die beiden Firmen arbeitet. Dass ich wirtschaftlich Berechtigter der Konten im Innenverhältnis zur Bank in Liechtenstein bin, ist eine Vorsichtsmaßnahme, da ich dies keinem Trustee anvertraue. Dies wird aber wohl für immer das Geheimnis von mir und meiner Bank bleiben.
Was ich Ihnen hier kurz mitteilen möchte:
Freie Standortwahl und Geschäfte an für seine Tätigkeit vorteilhaften Standorten abzuwickeln ist kein Problem, wenn man es mit der gleichen wirtschaftlichen Sorgfalt macht, wie die Geschäfte in Deutschland.
Zwei Punkte:
- dafür muss man auch Kapital aufwenden - es gibt wenig gute Berater
- mit einem Wohnsitz in D sollte man seine Geschäfte in Deutschland mit derselben Sorgfalt führen
Schauen Sie, ich muss mir um die Deutschen Behörden keine Gedanken machen, da sämtliche Wirtschaftlichen Tätigkeiten meiner Firma nicht unter deren Zuständigkeit fallen. Die Tätigkeit in UK und auf den Seychellen, die Besitzverhältnisse in Nevis, das Geld in Liechtenstein.
Meine Tätigkeit legal vertraglich geregelt und voll besteuert.
Das Ganze mit dem Segen der Europäischen Behörden, sowie geprüft von internationalen Rechts,- und Steuerexperten.
Dieselben Vorteile und Benefits nützen 100te Kunden meines Anbieters auch.
Da ich kein Experte bin und befürchte hier einige Informationen/Formulierungen nicht 1:1 wiedergeben zu können, wie Sie rechtlich formuliert gehören (das ist schließlich nicht mein Geschäft), möchte ich diesen Thread mit einem Zitat meiner Berater abschließen:
"We've got people for that" (sinngemäß: dafür haben wir die richtigen Experten)
Ich wünsche allen Forenteilnehmern alles Gute bei Ihren wirtschaftlichen Neu- und Restrukturierungen. Seien Sie gewissenhaft in allem was Sie machen, der Erfolg gehört den Tüchtigen.
Und eines muß ich noch loswerden: Werden Sie nicht masslos, bleiben Sie vernünftig! (Und vielleicht winken Sie schon bald von Ihrer IBC Yacht einer anderen IBC Yacht zu - vielleicht sogar hier aus dem Forum)..
Da einige trotzdem gerne einen Tipp hätten und ich weiß wie wichtig das sein kann bei der Orientierung am Markt - seht in meine Threads die ich vor längerer Zeit geschrieben habe
Schleichwerbung die Freundliche
Andere Frage.
Nicht ausgeschütete Gewinne einer Auslandsgesellschaft (aktive Geschäfte), wo ein Inländer getarnter Gesellschafter ist, dürfte doch eher das Steuerproblem sein. Steuerhinterziehung oder sparen für eine Investition. Wonach wird denn das entschieden?
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