Neue Entscheidungen bezüglich des Standorts Singapur.
Viel Spass beim Lesen,
Anacott
Parlament hat Gesellschaftsrecht geändert - Erstmals Ein-Mann-GmbH zulässig - Senkung der Körperschaftsteuer auf 20%
Durch zwei Rechtsakte sorgte der singapurische Gesetzgeber im ersten Quartal 2004 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der Körperschaftsteuer für Aufsehen. So wurden einerseits für die Praxis nicht unerhebliche Änderungen des Companies Act durch das Gesetz Nr. 5/ 2004 mit Wirkung zum 01.04.2004 herbeigeführt. Im Zuge des Haushaltsplans 2004 wurde die Körperschaftsteuer von 22 auf 20% herabgesetzt und neue Investitionsanreize geschaffen.
Die augenfälligste Änderung des Gesetzes Nr. 5/ 2004, das den offiziellen Titel "Companies (Amendment) Act 2004" trägt, ist die Zulassung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft durch Änderung der Sec. 17 und Neueinfügung einer Sec. 20A des Companies Act (CA), die ausdrücklich statuiert: "A Company shall have at least one member".
Bei einer company im Sinne des singapurischen Gesellschaftsrecht handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner auf das eingezahlte Kapital beschränkt haften, und die entweder als öffentliche ("public") oder als private ("private" bzw. "sendirian") Ltd. firmiert. Eine private company unterscheidet sich von ei ner öffentlichen dadurch, dass die Anteilsübertragung eingeschränkt ist und die Anzahl der Anteilseigner 50 nicht überschreiten darf. Ein drittes Unterscheidungskriterium, nämlich das Verbot der öffentlichen Zeichnung einer private company, wurde mit Streichung der Sec. 18 Abs. 1 Ziff. c) und d) CA a.F. durch das Gesetz Nr. 5/ 2004 (Sec. 5 und 7) annulliert.
Auch auf den Gründungsvorgang einer Kapitalgesellschaft wirkt sich die neue Rechtslage aus. Musste bis zum 01.04.2004 das bei der Registrierung vorzulegende Memorandum of Association zwingend Angaben über den Gesellschaftszweck enthalten, sorgt Sec. 8 des Änderungsgesetzes für eine flexiblere Handhabung der Gesellschaftssatzung, denn durch Aufhebung der Sec. 22 Abs. 1 Ziff. b) CA a.F. entfällt dieses Erfordernis ersatzlos.
Ebenfalls ein Novum konstituiert Sec. 28 des Änderungsgesetzes durch Einführung eines Abs. 1A unter Sec. 144 CA, wonach jeder company bei Registrierung eine entsprechende Nummer zugewiesen wird, die sie auf allen Geschäftspapieren zu führen verpflichtet ist.
Parallel zum "grünen Licht" für eine Ein-Mann-Company passt der singapurische Gesetzgeber auch die Ge schäftsführungsstruktur den neuen Gegebenheiten an: Belief sich früher die Mindestanzahl der Geschäftsführer (directors) auf zwei, lässt Sec. 145 Abs. 1 in ihrer neuen Fassung die Möglichkeit einer Ein-Mann-Geschäftsführung ausdrücklich zu (Sec. 29 des Änderungsgesetzes).
Im Zuge des Haushaltsplans 2004 wurde der Körperschaftsteuersatz von 22 auf 20 Prozentpunkte abgesenkt, wodurch der Inselstaat seine internationale Attraktivität als Investitionsstandpunkt fördern möchte. Gemeinhin wird dies insbesondere im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis zu Hongkong in Verbindung gebracht, wo der Körperschaftssteuersatz nur 17,5 % beträgt, das aber im Gegensatz zu Singapur nicht mit zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen aufwarten kann.
Weitere Investitionsanreize stellen u.a. die Verlängerung einer umfassenden Steuerbefreiung von 10 auf 15 Jahre im Rahmen der "Pioneer Incentive", mit der neuartige Technologien und Verarbeitungsprozesse honoriert werden, sowie die Verlängerung eines Präferenzsteuersatzes in Höhe von 15% von drei auf fünf Jahre nach Maßgabe der "Regional Headquarters Incentive" dar.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.