Anmeldungsdatum: 05.09.2007 Beiträge: 59 Wohnort: Dubai & Berlin
Verfasst am: 25.Jan 2008 22:57 Titel: VAE-LLC: Einschränkung der Nebenabreden weiter unklar
KLP hatte bereits im Oktober 2007 über das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Nr. 17/2004 mit Wirkung zum 15.11.2007 berichtet. Hinweise erfolgten über die erheblichen Handelshemmnisse speziell für ausländische Investoren und Unternehmer – aber auch über verfügbare legale Lösungen, um „Side Agreements“ aus den Akten einer jeden Inländischen Firma, speziell in der Rechtsform LLC, eliminieren zu können.
Was ist inzwischen passiert? Leider müssen wir feststellen, viel und nichts wirklich Verbindliches.
Unbehagen über die Folgen des „Fronting Law“ wurde von vielen Seiten seit seiner Veröffentlichung in 2004 geäußert. Aber bis Dezember 2007 erfolgte keine wirklich sachdienliche Stellungnahme der Regierung. Es ist daher schon ein wenig verwunderlich, dass die Einführung des „Fronting Law“ anscheinend Ende 2007 lautlos zu den Akten gelegt wurde.
Die Kabinettsentscheidung 229/12/2007, bis zum heutigen Tage noch nicht veröffentlicht, weist das Wirtschaftsministerium an:
• eine detaillierte Studie über die Einführung des Gesetzes unter Anwendung eines Stufenplans zu präsentieren,
• Empfehlungen zu Wirtschaftszweigen abzugeben, in denen das „Fronting Law“ zuerst eingeführt werden soll unter Berücksichtigung aller erforderlichen Prioritäten,
• hierbei alle Wirtschaftsbereiche zu berücksichtigen, in denen es ausländischen Investoren erlaubt sein sollte, mehr als 50% der Geschäftsanteile einer LLC zu halten,
• eine PR-Kampagne sowie einen Wegweiser zur Umsetzung des Gesetzes vorzubereiten.
Interessanterweise enthält die Kabinettsentscheidung keine direkte und definitive Aussage über den Aufschub des Inkrafttretens des Gesetzes.
Dafür bestätigt es in Untertönen die Notwendigkeit, lange schon erwartete Ergänzungen des VAE „Companies Law“ sowie die Vorstellung eines Auslandsinvestitions-Gesetzes voranzutreiben.
Das vorhandene Wirtschaftswachstum in den VAE sowie die sich fortsetzende Liberalisierung und Profilierung der Freihandelszonen haben die Bemühungen des Gesetzgebers zur Modernisierung des Wirtschaftsrechts und der Regelungen für ausländische Direktinvestitionen schon längst überholt. Reformen im Inland sind klar und dringend erforderlich. Die Umsetzung des „Fronting Law“ – ob es nun gilt oder nicht – ohne solche Reformen wäre ein klarer Schritt rückwärts.
Nichts desto Trotz, die Frist für das Wirtschaftsministerium, auf den o.a. Anforderungskatalog zu antworten, ist Dezember 2009! Und die Interpretation verschiedener Kommentatoren ist, dass diese Frist auch zugleich die neue Verschiebung des Inkrafttretens des „Fronting Law“ sein dürfte.
Dem Vorsichtsprinzip folgend, empfehlen wir jedoch dringend, das „Fronting Law“ als in Kraft getreten zu betrachten, so wie es auch in der formellen Veröffentlichung des Bundesgesetzes Nr. 17/2004 festgelegt ist (15.11.2007)! Der festgelegte Strafkatalog dieses Gesetzes – Bußgelder bis zu 100K AED, Ausweisung und Einreisebann, Registerlöschung und Gefängnisstrafen – sollte immer in Betracht gezogen werden, wenn man das Risiko eingeht, diese noch immer nicht ordentlich veröffentlichte Kabinettsentscheidung falsch zu interpretieren.
Es ist auch ein Trugschluss zu glauben, das die Existenz von Side Agreements lediglich im Rahmen von geführten Gerichtsprozessen aufgedeckt werden kann. Der Aufbau von wirtschaftsnahen Ermittlungseinheiten ist in Vorbereitung, diese sind berechtigt, Geschäftsbücher und Akten von Firmen einzusehen!
Sollte die Frist Dezember 2009 auch ein Indikator für den Zeitplan zur von vielen geforderten Gesetzesänderung in Bezug auf neue Unternehmensgesetze und Auslandsinvestitionen – vor allem den Fall des „Sponsorenprinzips“ – sein, wäre dies mehr als enttäuschend.
Ebenso enttäuschend sind die verbreiteten Empfehlungen internationaler und lokaler Anwaltsfirmen, wie man bei bestehenden und noch zu gründenden LLCs am besten mit dieser verwirrenden Situation umgehen sollte – nicht selten in Anzeigen und „Rechts-Kolumnen“ veröffentlicht. Der Tenor ist, auf den Abschluss von „Side Agreements“ gänzlich zu verzichten und stattdessen alle Gestaltungsspielräume der Gesetze und der Satzungsregelungen auszuschöpfen.
Ehrlich gesagt, ist das eine recht hilflose Empfehlung – wir müssen nur die übliche Regelung zur Gewinnverteilung betrachten, wenn sie von der Anteilsverteilung abweichen soll: Die maximale abweichende Gewinnverteilung bei einer 51:49% Gesellschafterstruktur ist 20:80%! Zudem sind fest vereinbarte Gewinnbeträge gesetzlich nicht gestattet.
Wir glauben, diese Rahmenbedingungen, welche von der VAE-Legislative bestätigt wurden, sind in den meisten Fällen von Auslandsinvestitionen mehr als ein Hemmnis – sie sind schlicht inakzeptabel.
Wenn Rechtsexperten – mit Ausnahme einiger weniger Juristen, mit denen wir regelmäßig zusammen arbeiten – keine besseren Antworten auf diese Hindernisse haben – wir haben sie im Rahmen unserer Gründungserfahrungen entwickelt. Das KLP Investitions- UND Sponsoren-Schutz Vertragssystem ist eine bewährte und notariell anerkannte Lösung, die verschiedene Vertragstypen legaler und seriöser Herkunft verwendet. Als innovative Faktorkombination, die „Locals“ und „Foreigners“ gleichermaßen hilft, Geschäfte in dieser stark wachsenden Ökonomie zu tätigen, ohne „mit einem Bein im Gefängnis zu stehen“.
Martin Kraeter _________________ KLP GROUP EMIRATES
P.O. Box 122563
DUBAI
Vereinigte Arabische Emirate
-------------------------------------------------------
Telefon: +971.4 3555849
Telefax: +971.4 3551528
PGPMail: klpgroup@hush.com
E-Mail: emirates@klp.info
Web DE: http://www.de.klp.info
Web EN: http://www.offshore-dubai.com
-------------------------------------------------------
Our Business is to know Middle East Business,
let us help You do the same.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.