Anmeldungsdatum: 15.05.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Granite Bay, California
Verfasst am: 25.Mai 2008 17:02 Titel: Was ist denn überhaupt eine U.S. Corporation?
Obwohl wir eine einigermaßen alteingesessene U.S. Anwaltskanzlei sind (über 30 Jahre), sind wir neu zu den Seiten von GoMoPa und möchten uns gerne vorstellen. Aus unserem Namen U.S. Corporation Services, Inc. kann man entnehmen was wir tun, aber was ist denn überhaupt eine U.S. Corporation?
Da eine Corporation als juristische Person dieselben Rechte und Privilegien wie eine natürliche Person hat, können Sie die Corporation mit einem besonders guten Freund vergleichen: einem Freund, der nicht nur Ihre Geschäfte führt, Ihnen Kapital beschafft oder Ihnen helfen kann, eine neue Existenz aufzubauen, sondern der auch Ihre Verpflichtungen und Schulden übernimmt und Sie vor Gläubigern und Steuerbehörden schützt!
Als juristische Person kann sich die Corporation an Firmen beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Aktien kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben, Investitionsgüter kaufen und diese natürlich wieder veräußern. Die Corporation kann als Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft, als Holding-, Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, oder sogar als eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche - legale - Unternehmungen ausüben, und das ohne die üblichen Risiken, mit denen Geschäftsleute täglich konfrontiert werden. (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu großer Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.)
Unsere Anwälte haben die Rechtsvorschriften in allen US- Staaten intensiv studiert, ausgewertet und die für die Belange unserer Klienten vorteilhaftesten Staaten gewählt (vor Delaware möchten wir an dieser Stelle strengstens warnen) um nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine ideale Plattform für ihre Aktivitäten anzubieten - die U.S. Corporation.
Eine von uns gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, denn in den von uns empfohlenen U.S.-Staaten werden die Corporationssatzungen von unseren Anwälten behördlich so eingetragen, dass die Corporation von der Verpflichtung, an bestimmte Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist. Auch muss das Stammkapital nie eingezahlt werden. Mit einer Corporation, wie sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert wird, können Sie Ihre Geschäftszwecke also ohne Neugründung jederzeit ändern - nicht einmal eine Satzungsänderung ist nötig.
Auch gibt es keine Probleme mit Geschäften in Deutschland oder anderen Ländern, denn zwischen den USA und allen westeuropäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder gegenseitig anzuerkennen.
Der umfangreiche Wortlaut dieser Abkommen, die mehr als zwanzig Verträge umfassen, gleicht grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954: “Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt,” (Vgl. Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Betreffs Rechtsfähigkeit einer U.S.-Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland, besagt BGH Urteil. v. 29.1.2003 u.a., dass eine in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft rechtsfähig ist, gleichgültig wo ihr effektiver Verwaltungssitz ist. Es muss nur ein ‘genuine link’ bestehen, also die Corporation muss nachweislich in den USA geschäftlich tätig sein (die hierfür erforderlichen Voraussetzungen werden von uns erstellt). Des Weiteren gab es noch folgende Ergänzung:
1. Eine nach dem Recht eines U.S. Staates gegründete US-Kapitalgesellschaft mit statuarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt. (Beschauen Sie sich den Text:
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.5.21/1R699.html
Natürlich brauchen Sie die U.S.-Corporation nicht unbedingt im Handelsregister einzutragen, sondern können ihr lediglich eine unselbstständige Zweigstelle mittels Gewerbeanmeldung einrichten lassen. Dieser Vorgang ist wesentlich billiger und einfacher. Die hierfür notwendigen Formulare und Vollmachten können wir Ihnen zur Verfügung stellen. Somit kann Ihre Corporation ohne Nachweis von Stammkapital in Deutschland oder anderen Vertragsländern eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt werden.
Sollte Ihnen allerdings vor allem daran gelegen sein, Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als Eigentümer Ihrer Corporation auftreten. Wir stellen Ihnen einen pro-forma Direktor & President, der offiziell im Namen der Corporation auftritt. Sie werden dann Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner der Corporation und können dafür einen leicht erhältlichen Gewerbeschein beantragen. Die Corporation kann Sie auch zu einem “European Representative” oder “Assistant Vice President of European Operations” ernennen, ohne dass Sie in den USA in einer dieser Funktionen amtlich erfasst werden. Damit Sie im Namen der Corporation handeln können, erhalten Sie von unserem ‘Treuhandpräsidenten’ die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten. Diese Vorgehensweise verstärkt für den Betrachter und natürlich auch für das Finanzamt den Eindruck, dass die notwendige Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden und deshalb nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Eine sehr elegante Lösung hierfür ist es, eine Corporation mit Hilfe eines europäischen GmbH-Mantels oder einer AG als persönlich haftende Gesellschafterin vermögensverwaltend auftreten zu lassen. Sehr interessant ist auch die Corporation & Co-KG, wobei die Corporation als vollhaftende Komplementärin oder/und als Kommanditistin agiert.
Es gibt natürlich noch viel mehr Informationen zum Thema U.S. Corporation. Beispielsweise stand auf diesen Seiten am 13. Januar 2008 ein ausgezeichneter Beitrag von der Kanzlei Dr. Thomas Schulte über die Aufgaben und die begrenzte Haftung eines U.S. Aufsichtsrats (mein Hut ab- besser beschreiben können wir es auch nicht. Wir werden uns also zu diesem Thema nicht mehr äußern). Wir werden uns aber alle 14 Tage auf diesen Seiten melden, um Ihnen weitere – hoffentlich für Sie interessante – Informationen und Hinweise zukommen zu lassen.
Wir sind selbstverständlich gerne bereit, Ihre spezifischen Fragen persönlich zu beantworten. Unsere gebührenfreie Nummer aus Deutschland ist 0800 811 4790 und aus der Schweiz & Liechtenstein 0800 89 7223. Wir empfehlen aber zuerst Einsicht in unsere Website www.uscorporation.com zu nehmen und auch unser 80-seitiges, kostenloses Informationshandbuch anzufordern. Auf der Website sind übrigens eine Anzahl von vorgegründeten Corporationen (teilweise aus dem letzten Jahrtausend) mit sehr hohem Aktienstammkapital aufgeführt. Da diese Firmen schon einige Jahre bestehen, kann es einem nie unterstellt werden, die Corporation nur mal ganz auf die Schnelle, und nur für einen bestimmten Zweck gegründet zu haben (dies alleine mag ein geschäftlicher Lebensretter sein). Vor allem würde eine seit Längerem bestehende Corporation dem Wohlgefühl etwaiger Investoren dienen, die natürlich viel lieber in etablierte Firmen investieren. _________________ U.S. Corporation Services, Inc.
Dr. jur. Bengt I. Stenbock
2200B Douglas Blvd. Suite 100
Roseville, California 95661, USA
Ich habe breits mehrmals mit Dr. jur. Bengt I. Stenbock telefoniert und auch schon unterlagen erhalten. Für mich persönlich ist sowohl die Firma als auch Dr. Stenbock sersös. Wenn man keine Gaunereien vor hat, ist es eine ideale Möglichkeit.
Ich gebe Ihnen Recht sigi, dass die Gebühren sicherlich um ein vielfaches höher sind wenn man es in Auftrag gibt, als wenn man es selbst erledigen würde. Aber dafür erspart man sich ja auch den ganzen Aufwand. Ich denke dass nicht jeder der sich mit dem Gedanken befasst, eine US Corporation zu erwerben, so gut in den USA auskennt, und weiß was er alles braucht, und zu welchen Behörden er gehen muss. Deshalb finde ich, dass die Summe die man bezahlt, und der Service den man dazu bekommt, absolut im Verhältnis stehen. Aber wie es im Leben so ist, jeder sieht es etwas anders. Es steht ja jedem frei, welchen Weg er geht.
Aktuell wird von der Kanzlei die Abgeltungssteuer als Verkaufsargument ganannt. Wenn man noch vor dem 1.1.2009 sich Aktien von seiner US Corp. ausstellen lassen würde, könnte man diese dann steuerfrei verkaufen.
Das beworbene Modell funktioniert aber nicht. Nach deutschen Steuergesetzen liegt bereits bei einer Beteiligung von 1 Prozent eine wesentliche Beteiligung vor. Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, an der man eine wesentliche Beteiligung hält waren und sind immer unabhängig von ihrer Haltfrist zu versteuern.
Merke: Nicht auf steuerliche Tipps von US Anwälten hören.
Anmeldungsdatum: 15.05.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Granite Bay, California
Verfasst am: 31.Mai 2008 18:36 Titel:
Wir geben dem Verfasser der vorgehenden Antwort vollkommen recht, dass bei einer Beteiligung von 1% bereits eine wesentliche Beteiligung vorliegt und man den Erlös von seinen Aktien voll versteuern muss.
Das ganze ist aber eine Frage der Relativität von Aktienerlös zu Größe der Corporation. Wenn man z.B. Aktien für $1 Million verkauft, die Corporation aber ein Aktienkapital von nur $100 Millionen hat, ist man an der 1% Grenze und kann Hallo zum Finanzamt sagen. Wenn man aber dasselbe mit einer $200 Millionen Corporation macht, ist der Verkaufserlös steuerfrei und man könnte sogar noch mehr Aktien verkaufen. Die Sache ist nichts als eine Rechenaufgabe.
Lassen Sie sich aber nicht von diesen Riesensummen erschrecken. Wenn Sie mal kurz bei www.uscorporation.com nachschauen, finden Sie mehrere Corporationen mit Jumbo-Aktienkapital aber mit menschlichen Preisen (einige sogar aus dem alten Jahrtausend). In der Website (oder unsererem kostenlos erhältlichen Handbuch) wird auch der Unterschied zwischen Stammkapital und Aktienkapital (Authorized Capital) erklärt (bei uns muss es nämlich nicht eingezahlt werden). Es gibt natürlich auch noch viele andere Möglichkeiten mit einer U.S. Corporation Steuern zu sparen.
Grundsätzlich hat der Verfasser der vorgehenden Antwort natürlich recht, dass wir als U.S. Anwälte mit deutschem Steuerrecht überfordert sind. Wir können aber lesen und lassen uns auch von den deutschen Kollegen beraten, sodass wir in der Lage sind unseren Mandanten ab und zu steuerliche BonBons zukommen zu lassen. _________________ U.S. Corporation Services, Inc.
Dr. jur. Bengt I. Stenbock
2200B Douglas Blvd. Suite 100
Roseville, California 95661, USA
Eine ehrliche Antwort.
Für meinen Geschmack werden die US-Corporations zu sehr "verkauft". Das mag aber der US-Style sein und ist Geschmackssache.
Jedenfalls handelt es sich um eine US Anwaltskanzlei mit deutschsprachigen Ansprechpartnern und langjähriger Marktpräsenz. Wer darauf Wert legt, ist sicherlich nicht ganz falsch bei Ihnen. Ihre Broschüre über die US-Corporation ist für den Einstieg auch ganz in Ordnung.
Zu der Preisgestaltung hatte siggi bereits was gesagt.
P.S. Sie sollten den Link in Ihrem Posting ändern, sonst landet noch jemand bei einem Wettbewerber. Wobei Sie sagen würden, dass dies kein Wettbewerber ist, da es sich nicht um Anwälte handelt.
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 412 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 2.Jun 2008 8:08 Titel:
@Sonny Burnett
Es geht nicht darum, diese Gründung selbst zu machen. Vergleichen sie die Preise unterschiedlicher deutschsprachiger Gründungsagenturen. Schauen sie, wo sonst noch der Gründungspreis so wesentlich vom Stammkapital anhängt. Lassen Sie steuerliche Gestaltungen (wie das $1M Aktienpaket von der $100M Firma) von ihrem steuerlichen Berater in D überprüfen. Versäumen Sie aber nicht Ihrem Betrater auch den wahren Firmenwert mitzuteilen. Dann fällen Sie Ihre Entscheidung.
An dieser Stelle bitten wir die Diskussion über Preis und Leistung einzustellen. Es ist in einer freien Marktwirtschaft völlig unerheblich, welcher Preis für eine Dienstleistung verlangt wird. Wichtig ist, dass die Vertragsparteien vorher über den Preis informiert wurden, sich damit einverstanden erklären und letztlich auch das bekommen, für was sie bezahlt haben - und das wars ... _________________ „Es ist produktiver, einen Tag lang über sein Geld
nachzudenken, als einen Monat dafür zu arbeiten.“
- Heinz Breselt -
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 412 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 2.Jun 2008 13:44 Titel:
Zitat:
Es ist in einer freien Marktwirtschaft völlig unerheblich, welcher Preis für eine Dienstleistung verlangt wird.
Bezichtet hier jemand einen Anbieter des Wuchers? Nennt hier jemand vermeintlich günstigere Anbieter? Der Hinweis darauf, dass eine Preisrecherche sinnvoll sein könnte, muss erlaubt sein, auch wenn der Anbieter ihr Werbepartner ist. Wenn nicht, dann muss ich annehmen, dass sich das Forum zunehmend am Bedürfnis der Werbepartner und weniger am Bedürfnis der Benutzer orientiert. In der Vergangenheit konnten hier Preis-Leistungsrelationen ganz unterschiedlicher Anbieter durchaus kontrovers und offen diskutiert werden.
Der Hinweis darauf, dass eine Preisrecherche sinnvoll sein könnte, muss erlaubt sein, auch wenn der Anbieter ihr Werbepartner ist.
Da gebe ich Ihnen vollkommen recht, erlaube mir aber anzumerken, dass es gerade in dieser Branche wahre Tausendsasas gibt, die Ihnen "mit links" Unsummen in Höhe von 20.000,- Euro und mehr für irgendwelche Klitschen abnehmen, die im Einkauf 50,- Euro kosten. Schnell noch ein Schweizer Konto dazu und eine Niederlassung in Zug eingetragen - und fertig ist eine wasserdichte Konstruktion, über die sich jedes deutsche Finanzamt bereits heute kaputtlacht. Andere versprechen Ihnen Kredite gegen Firmengründung oder die Erlangung einer Green Card, oder, oder, oder ...
siggi-siggi-siggi, Sie kennen diese Foren genausogut wie ich. Einigen wir uns darauf, dass unser Werbepartner gewiss nicht zu den billigen Agenturen zählt, er arbeitet TOP SERIÖS und erzählt den vielen Unwissenden, die meist sowieso zu faul zum lesen sind, auf jeden Fall keinen Unsinn! Sie können einen Maibach fahren oder einen Daihatsu - beide haben vier Räder und sind im Endeffekt das Gleiche! _________________ „Es ist produktiver, einen Tag lang über sein Geld
nachzudenken, als einen Monat dafür zu arbeiten.“
- Heinz Breselt -
Wenn man z.B. Aktien für $1 Million verkauft, die Corporation aber ein Aktienkapital von nur $100 Millionen hat, ist man an der 1% Grenze und kann Hallo zum Finanzamt sagen.
Klappt auch nicht. Wenn Sie eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft halten, dann ist es unerheblich ob Sie kleiner 1 Prozent oder grösser 1 Prozent der Anteile veräussern. Selbst wenn Sie nur eine Aktie veräussern, müssen Sie den Veräusserungsgewinn versteuern, da eine wesentlichen Beteiligung vorliegt.
Als Alternative können Sie beispielsweise eine Holdinglösung vorschlagen.
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