Verfasst am: 7.Nov 2005 16:36 Titel: immo kauf deutschland über auslandsfirma
sehr geehrte boardteilnehmer,
ich bin neu hier und hätte auch schon eine erste Problemstellung hier zur öffentlichen diskussion gestellt.
es geht um die gründung einer gesellschaft, die in deutschland mit wohnimmobilen handeln soll.
nun wohne ich schon seit einiger zeit nicht mehr in deutschland und habe auch nicht vor dorthin zurückzukehren.
meine grundidee war eine schweizer ag (evtl. Holding Konstrukt m. 0% auf Dividenden). diese schweizer ag wird in deutschland von etwaiigen grundbuchämtern etc. aber nicht akzptiert, wenn zb. reine domizilgesellschaft. auf schweizer ags bzw gemischte gesellschaften fallen jedoch körpst 25 bzw. 10-15% an.
hat jemand alternative ideen?
hat jemand erfahrungen mit auslandsfirmen, die deutsche immos handeln?
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 7.Nov 2005 23:49 Titel:
mobo_ab,
was wollen Sie denn mit Ihrem Vorhaben letztendlich bezwecken ?
Wenn steuerliche Aspekte im Vordergrund stehen, liegt in jedem Fall der erste Besteuerungszugriff im Land der Liegenschaft, also in Deutschland. Bei der Besteuerungsfrage hinsichtlich etwaiger Gewinnausschüttungen an Gesellschafter sieht der Sachverhalt schon wieder etwas anders aus.
@tropico:
was will ich bezwecken:
a. gewinn durch immohandel
b. möglichst keine bis niedrige steuer
c. keine direkten investitionen, da ich als wegzügler aus deutschland besser keine einkommen in D erziele, da sonst "wegzugsbest."
d. eine von deutschen gerichten für den immokauf akzeptierten gesellschaftsform/jurisdiktion
"in jedem Fall der erste Besteuerungszugriff im Land der Liegenschaft, also in Deutschland. Bei der Besteuerungsfrage hinsichtlich etwaiger Gewinnausschüttungen an Gesellschafter sieht der Sachverhalt schon wieder etwas anders aus. "
ist klar........jedoch fallen natürlich beim Immohandel erhebliche verwaltungskosten an (verwaltung durch mutterges. o.ä.), die mit dem verkauf zusammenhängen. Dies schmälert natürlich den Gewinn, der in D zu versteuern ist drastisch.
Unsere Tochtergesellschaft entwickelt in Deutschland Baugrundstücke, d.h. Grundstücke werden aufgekauft, baureif gemacht und in Parzellen wieder veräussert. Mit anderen Worten - purer Immobilienhandel. Die daraus entstehenden Gewinne sind in Deutschland nicht zu versteuern. Dagegen müssen Mieten, Pachten und andere mit dem Grundstück gelinkte Einkunftsarten in Deutschland deklariert werden.
Wer hat Ihnen den den Blödsinn erzählt, das eine schweizer AG in Deutschland von den Behörden nicht akzeptiert wird. Bei einem Bescheid müssen Sie lediglich eine Postvollmacht in Deutschland angeben, damit Ihnen z.B. ein Grunderwerbssteuerbescheid zugestellt werden kann. Bei einer Versendung ins Ausland stellen sich manche Behörden quer. Tip: Mit dem Notar sprechen und diesen als Postempfänger einsetzen.
Noch ein Kommentar zum Thema Steuern. Wer in der Schweiz mehr als 70% seines Umsatzes im Ausland generiert ist steuerpriveligiert. In unserem Fall kommt so eine totale Steuerlast (vergleichbar mit der deutschen Körperschaftssteuer) von max. 8% zustande. Wer da noch weniger zahlen will, soll bitte um die Schweiz einen Bogen machen. Es gibt in diesem Forum genügend Tips darüber. Vielleicht aber mal darüber nachdenken wo Sie eigentlich sesshaft werden wollen.
- meine erfahrung: schweizer domizil-/briefkastenfirmen werden NICHT akzeptiert, zb. bei öffentlichen versteigerungen von immobilien
- bei der priveligierten gesellschaft landet man je nach kanton zischen 10 und 10,8% „körperschaftssteuer“ (nicht . Zugegeben nicht viel im vergleich mit der brd, aber dennoch höher als 0%. Und wie sie vielleicht wissen fallen dann natürlich noch steuern auf die ausschüttungen an und schwupps landet man nahe 30 %, und das ist doch etwas hoch für das „steuerparadies schweiz“
Verfasst am: 25.Nov 2005 13:29 Titel: Frage zum Thema
Hallo @,
habe das gleiche Problem.
Ausländische Gesellschaft soll Immobilien in Deutschland kaufen und vermieten.
Jetzt wurden mir zwei Vorschläge gemacht.
Entweder Ltd. mit Tochtergesellschaft als AG in der Schweiz, oder Gesellschaft in Panama mit Tochtergesellschaft als Gmbh in Deutschland.
Falls sie bei Zwangsversteigerungen Immobilien erwerben möchten, werden Sie in der Regel mit allen ausländischen Gesellschaften Probleme haben.
1. Grund
Häufigster Grund ist die Problematik bei der Zustellung von Schriftstücken ins Ausland. In manchen Fällen ist es aber möglich, mittels eines Zustellungsbevollmächtigten (Notar, Rechtsanwalt) oder der Zustellung an eine Niederlassung dieser ausländischen Gesellschaft dieses Problem zu umgehen - und damit doch mitsteigern zu können. Sicherheitshalber sollte Sie vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger die Modalitäten abklären.
2. Grund
Wenn Sie mit einer Gesellschaft in Deutschland Immobilien in Zwangsversteigerungen ersteigern möchten erfordert dies etwas umfangreichere Nachweise. Für die D-GmbH ist z.B ein "aktueller" beglaubigter Registerauszug erforderlich. Aus diesem Registerauszug muß der Geschäftsführer ersichtlich sein, welcher auch selbst bietet (evtl. auch notarielle Bevollmächtigung eines externen Bieters). Bei ausländischen Gesellschaften kann es genau bezüglich der Formalie "Registerauszug" zu Problemen kommen. Evt. müssen diese zusätzlich notariell beglaubigt werden. Auch diese Voraussetzungen kann man bei dem zuständigen Rechtspfleger erfragen.
3. Grund
Weiterhin wird momentan zum Zwecke der Vollstreckungsvereitlung mittels ltd.'s versucht, bedrohte Objekte aus der Versteigerung herauszusteigern, den Restpreis zum Verteilungstermin nicht zu zahlen, von der Bildfläche zu verschwinden - und damit die Versteigerung zum Platzen zu bringen. Diese Praktiken haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen, so daß Rechtspfleger und Gläubiger momentan äußerst "sensibel" auf das Auftreten von ausländischen Gesellschaften reagieren (besonder ltd.'s). In der Praxis kann sich dies darin äußern, daß die Gesellschaft nicht als "seriöser" Bieter akzeptiert wird oder (in seltenen Fällen) der Nachweis des Steigpreises in Form einer Gesamtsicherheitsleistung (z.B. vom Gläubiger) gefordert wird (wie gesagt, sehr sehr selten und muß per Antrag entschieden werden).
Will man diesen Problemen aus dem Weg gehen, bieten sich nur zwei Möglichkeiten an:
1. die Beteiligten steigern persönlich, auf eigenes Risiko und treten den Zuschlag an die Gesellschaft ab (Vorsicht: doppelte Grunderwerbsteuer). Oder der Beteiligte teilt nach dem Zuschlag mit, daß er mit "verdeckter" Vollmacht für die Gesellschaft gesteigert hat (evtl. fällt nur einmal Grunderwerbsteuer an). Das Risiko besteht natürlich darin, daß die beteiligte Person für die Erfüllung des Reststeigpreises gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die ausländische Gesellschaft händelt solche Geschäfte mit einer eigens hierfür tätigen GmbH in Deutschland. Prozedere wie oben, nur mit dem Unterschied, daß eben keine natürliche, sondern eine juristische Person steigert. Zwar gesamtschuldnerische Haftung - aber Haftungsbegrenzung der GmbH.
Kann mich da nur anschließen. Was den Immobilienerwerb durch ausländischen Gesellschaften angeht, kann Ich Ihnen aus eigenen Erfahrungen sagen, dass sich einige Behörden und Notare schwer tun.
Ist allerdings alles lösbar und machbar, es muss eben diese sogenannte Apostille beim Notar vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer der gesetzliche Vertreter dieser ausländischen Gesellschaft ist. Unter Umständen dann noch eine Vollmacht, falls man nicht selbst dieser gesetzliche Vertreter ist. Rechtlich ist dies also kein Problem, da haben die Behörden dies zu anerkennen.
Praktisch, wird es sicherlich einige Sticheleien geben, welche Sie mit einer deutschen Tochtergesellschaft nicht haben würden. _________________ Firmengründung USA www.us-corporation.org
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 29.Nov 2005 19:06 Titel:
naja, us-corporation.org,
in der Konstellation, die gundel kommentierte, ist die rechtliche Problemlage bei weitem komplizierter als bei einem "gewöhnlichen" Immobilienerwerb durch eine Auslandsgesellschaft.
@tropico
Bewahrt das Bewährte!!!
Woher wollen Sie wissen, daß ich nicht ein "Maulwurf" der alten und neuen Bundesregierung bin. Man muß schließlich sehen, wo man bleibt
@all
Obige Ausführungen wurden von mir speziell für den Fall der Zwangsversteigerung gemacht. Aber auch dort ist es mit etwas Aufwand und einem "verständnisvollen" Rechtspfleger möglich, die Ersteigerung mittels einer Auslandsgesellschaft zu realisieren. Unangenehm wird es dann, wenn man im Termin fröhlich bieten will - und man darf nicht! Deshalb gut vorbereiten, egal wie.
Die Ausführungen gelten nur "bedingt" für den normalen Immobilienerwerb. Dort wird man sicherlich wenig Schwierigkeiten haben, wenn z.B. die ausländische Gesellschaft eine Niederlassungen in Deutschland betreibt und ein deutscher HR-Auszug vorgelegt werden kann....
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