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Änderungen des Pflichtversicherungsgesetzes

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Anlegeranwalt
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 59
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 2.Jan 2008 9:52    Titel: Änderungen des Pflichtversicherungsgesetzes Antworten mit Zitat

Am 9.11.2007 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes endgültig verabschiedet worden.
Der Bundesrat hat zugestimmt, den Versicherungsschutz bei Unfällen im Straßenverkehr zu verbessern und mehr Transparenz bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuführen. Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und sieht insbesondere Folgendes vor:

Künftig wird die Mindestversicherungssumme bei Personenschäden nur noch für den gesamten Schadensfall gelten, die zusätzliche Deckelung für einzelne Unfallopfer entfällt. Die Mindestversicherungssumme ist der Betrag, über den eine Haftpflichtversicherung mindestens abgeschlossen werden muss. Die bisherige Summe von 7,5 Mio. Euro pro Unfall wird beibehalten, kann aber künftig auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschöpft werden. Bislang war sie für jedes einzelne Opfer auf 2,5 Mio. Euro begrenzt. Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden wird von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro je Schadensfall angehoben.


Bei der sog. Gefährdungshaftung (d. h. ein Unfallgegner haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt) werden die Haftungshöchstbeträge erhöht:
Für Personenschäden sind künftig max. 5 Mio. Euro je Schadensfall zu zahlen (bisher: 3 Mio. Euro je Schadensfall und maximal 600.000 Euro pro Person). Für Sachschäden gilt künftig ein Haftungshöchstbetrag von einer Million Euro je Schadensfall (bisher: 300.000 Euro). Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungshöchstbeträge für Personenschäden und für Schäden an unbeweglichen Sachen (z. B. Beschädigung eines Hauses durch einen explodierenden Tanklastzug) auf je 10 Mio. Euro angehoben


Ein Fahrzeuginsasse soll nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand. Bisher konnten der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie die Alkoholfahrt schuldhaft ermöglicht haben, z. B. indem sie einem Betrunkenen das Steuer überlassen haben.


Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger oder Mähdrescher) und landwirtschaftliche Anhänger bleiben von der Versicherungspflicht befreit. Bei Unfallschäden, die durch solche Fahrzeuge verursacht werden, übernimmt der Entschädigungsfonds künftig eine Ausfallhaftung. Das heißt: Sind Halter und Fahrer zahlungsunfähig und ist das Fahrzeug auch nicht in einer Betriebshaftpflichtversicherung versichert, kann das Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Verkehrsopferhilfe e.V. geltend machen.


Der Entschädigungsfonds haftet künftig für Schäden an einem Fahrzeug, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht werden (z. B. bei Fahrerflucht), wenn bei demselben Unfall neben dem Sachschaden auch ein beträchtlicher Personenschaden angerichtet wurde.


Versicherungsnehmer können künftig jederzeit während des Vertragsverhältnisses eine Bescheinigung über ihre Schadensfreiheit oder Art und Umfang gegen sie geltend gemachter Schadensersatzansprüche verlangen. Damit können sie die Versicherungsangebote besser vergleichen. Ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung wird erleichtert.

Dies war eine Information der Anwälte unter www.rechtkurz.de
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