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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5915
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Verfasst am: 1.Sep 2007 7:26 Titel: AT: Barbewegungsverordnung für Kleinbetriebe |
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Als praxisfremd kritisiert KWT - Präsident Klaus Hübner die ab 1.1. 2008 für Kleinunternehmen geltende Barbewegungsverordnung.
Aufgrund einer Änderung der Bundesabgabenordnung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 müssen Unternehmer seit 1.1.2007 sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich und einzeln aufzeichnen. Die Barbewegungsverordnung enthält Ausnahmen von diesen strengen Aufzeichnungspflichten, insbesondere für Kleinunternehmer und Unternehmer, die Umsätze im Freien tätigen (zB. Heurigenbetrieb, Maronibrater). Diese dürfen weiterhin ihre Tageslosung durch Kassasturz ermitteln.
"Die in der Barbewegungsverordnung vorgesehenen Erleichterungen sind nicht ausreichend, es gibt einige Kritikpunkte", sagt Hübner. Bei großem Kundenandrang, wie er bei Eissalons, Theaterbuffets etc. oft vorkommt, sieht die Verordnung beispielsweise noch immer keine Ausnahmen vor. Vor allem kleinere Gewerbetreibende stünden dadurch teilweise vor unlösbaren Problemen, so Hübner: "Wenn jeder einzelne Kassaeingang genau dokumentiert werden muss und zig Kunden rasch bedient werden sollen, führt das zu Chaos", erklärt Hübner.
Auch im klarstellenden Erlass des BMF vom 8. August sieht der Präsident keinen echten Fortschritt: "Die Bestimmungen der Verordnung sind noch immer viel zu unklar formuliert. Sie müssen so geändert werden, dass sie im täglichen Geschäft anwendbar sind", fordert Hübner.
Die verschärften Aufzeichnungspflichten gelten grundsätzlich bereits ab 1.1.2007. Unternehmer, die vor dem 1.1.2007 ihre Tageslosung ohne Einzelaufzeichnung durch Kassasturz ermittelt haben, müssen die neuen strengen Aufzeichnungspflichten erst ab 1.1.2008 beachten.
Quelle: ots |
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