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Abschreibungsfrist für Systemsoftware 10 Jahre???

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 5.März 2005 11:11    Titel: Abschreibungsfrist für Systemsoftware 10 Jahre??? Antworten mit Zitat

Per Erlass hat die Finanzverwaltung Bremen die Abschreibungsfrist für Systemsoftware auf zehn Jahre festgelegt; bislang war sie Verhandlungssache zwischen Unternehmen und zuständigem Finanzamt. Zunächst gibt es die neue Regelung nur in Bremen, Wirtschaftsexperten sehen aber Anzeichen dafür, dass andere Länder nachziehen.

Für die Unternehmen bedeutet dies den Abschied von einer zeitnahen, steuerlichen Anrechnung ihrer Technik-Ausgaben als Betriebskosten. Das dürfte dazu führen, dass sie sich künftig zweimal überlegen, ob sie in neue Informationstechnik investieren: Gerade kleinere Firmen, die über wenig liquide Mittel verfügen, werden bei IT-Anschaffungen mit unangemessen langer Zehn-Jahres-Abschreibung zögern. Damit fallen sie aber bei der Wettbewerbsfähigkeit zurück.

Grundsätzlich falsch ist aber auch die Annahme, dass Software durchschnittlich zehn Jahre genutzt wird. Die IT-Branche ist da ganz anders getaktet: Die Entwicklungszyklen für Software sind kurz, Anbieter fusionieren und verschwinden vom Markt. Das macht häufig Neuanschaffungen nötig. Aber auch die Geschäftsabläufe in den Unternehmen ändern sich heutzutage öfter als alle zehn Jahre - und mit ihnen die zugehörige betriebswirtschaftliche Software.
Es gibt also Änderungsbedarf - aber bei der Finanzverwaltung.
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Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 19.März 2005 11:06    Titel: Lobbyisten sind aktiv Antworten mit Zitat

Aus dem Erlass der Finanzverwaltung Bremen vom 13.09.2004, Az: S 2172 - 5968 - 110):

Zitat:
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft beim Nutzer. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Als Anschaffungskosten sind die Erwerbskosten der Software oder die Aufwendungen für die Übertragung der Nutzungsrechte des Programms (Lizenzrechte) zu bilanzieren. Die Aufwendungen für EDV-Beratung, Implementierung sowie Schulungsmaßnahmen zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und sind ebenfalls zu aktivieren. Es ist üblich und erforderlich, die Software durch umfangreiche Dienstleistungen an die individuellen Verhältnisse des Unternehmens anzupassen, wodurch letztlich erst die Betriebsbereitschaft des gesamten Systems erreicht wird. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören daher auch Eigenleistungen, die mit der Anschaffung und mit der Implementierung des Programms im direkten Zusammenhang stehen, z.B. durch betriebseigene Administratoren anfallende Personalkosten bis zur erstmaligen Anwendungsreife des neuen Software-Systems im letzten zu unterstützenden Teilbereich des Unternehmens.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA nach § 7 EStG anzusetzen. Lizenzrechte an Software sind immaterielle Wirtschaftsgüter, die nur linear abgeschrieben werden dürfen. Die lineare AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter derzeit keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger System-Software enthält, ist für die Software (Lizenzen zuzüglich Dienstleistungen) von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen.

Sofern das vorhandene Softwaresystem nach Abschluss der (Erst-)Installation nicht ersetzt, sondern nur regelmäßig der veränderten Entwicklung im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems angepasst wird (Updates), sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstehenden eigenen Personalkosten als Erhaltungsaufwand und damit als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.


Aus dem Erlass der Bremer Oberfinanzdirektion geht nicht hervor, weshalb die Nutzungsdauer mit 10 Jahren angesetzt wird. Die Hardware selbst ist schließlich nur auf 3 Jahre abzuschreiben!

Die IHK Berlin und die IHK Bremen machen deshalb derzeit eine Umfrage: http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/servicemarken/branchen/it_medien/Standortpolitik_fuer_die_IT-_und_Medienbranche/Umfrage_Abschreibungsfrist_fuer_Systemsoftware.jsp
http://www.handelskammer-bremen.ihk24.de/HBIHK24/HBIHK24/servicemarken/ihk_aktuell/Newsletter/Aussenwirtschaftsrundschreiben_AWR/AWR_02-2005.pdf

Der Verband der EDV-Software- und -Beratungsunternehmen (VDEB) verurteilt die Pläne von Bund und Ländern, die Abschreibungsfrist für Software auf 10 Jahre oder mehr festzulegen. http://www.akcent.de/anwender7a.cfm?ID=14604&
Er hat deshalb ebenfalls eine Umfrage bei seinen Mitgliedern gestartet: http://www.vdeb.de/e-mail_umfrage.htm

Die FDP will die die Bundesregierung unter Druck setzen und hat deshalb eine »Kleine Anfrage« an die Koalitionsregierung gestellt. Unter anderem soll die Regierung Stellung dazu beziehen, warum von der bisher geltenden Praxis bei der Abschreibung von Systemsoftware abgewichen wird.
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