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Bewirtungen wieder voll abzugsfähig???

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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2003 7:24    Titel: Bewirtungen wieder voll abzugsfähig??? Antworten mit Zitat

BEWIRTUNGSKOSTEN - 100 % VORSTEUERABZUG!?

Bewirtungskosten - rein in die Kartoffeln und wieder raus aus den Kartoffeln.
Zunächst hatten Sie den 100 %-igen Vorsteuerabzug.
Den Betriebsausgabenabzug begrenzte der Gesetzgeber auf 80 %. Zunächst lies er noch den vollen Vorsteuerabzug zu.
Dann aber kürzte er auch diesen um 20 %.

Und jetzt soll es wieder wahr werden:
Der 100 %-ige Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten?

Dazu Folgendes:
Das Finanzgericht München hat Zweifel geäußert, ob die genannte Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Nach Auffassung der Münchner Richter berechtigen Bewirtungen zum 100 %-igen Vorsteuerabzug,
wenn :
- sie betrieblich veranlasst sind,
- der Höhe nach angemessen sind und
- Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.

Praxis Tipp:

- Machen Sie künftig aus allen Bewirtungskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend!
- Prüfen Sie alle offenen Steuerbescheide dahingehend, ob es sich lohnt, den vollen Vorsteuerabzug noch nachträglich geltend zu machen!
- Wichtig: Umsatzsteuer-Voranmeldungen können bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geändert werden.
- Berufen Sie sich bei Ihrer Argumentation auf den Beschluss. Geben Sie das Datum und das Aktenzeichen dieses Beschlusses an:
Beschluss vom, 2.12.2002, Az.: 14 V 3486/02

Quelle: Buchführungsnetz.de
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2003 18:27    Titel: hier der beschluss im volltext: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vorsteuerabzug, betrieblich veranlasste Bewirtungskosten, Gemeinschaftsrecht
FG München 2.12.2002, 14 V 3486/02

I. Im Hauptsacheverfahren 14 K 3488/02 ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten streitig.

Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt ein Baumanagementunternehmen und bewirtet nach ihren Angaben im Rahmen dieser Tätigkeit und zur Förderung von Vertragsabschlüssen gelegentlich existierende und zukünftige Vertragspartner im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen bzw. anlässlich von Baubesichtigungen vor Ort in Gaststätten.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 machte die Antragstellerin die auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuern in vollem Umfang geltend, da sie der Auffassung ist, dass der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) ließ demgegenüber die Vorsteuerbeträge in Höhe von 601 DM gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht zum Abzug zu und setzte dementsprechend abweichend von der Steuererklärung die Umsatzsteuer 1999 mit Bescheid vom 23.7.2001 fest.

Die Einsprüche dagegen und gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 1.7.2002 als unbegründet zurück.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr bei Gericht,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 23.7.2001 in Höhe von 601 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag ist begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung kommt ernstlich in Betracht, dass die Antragstellerin die auf die hier streitigen Bewirtungskosten entfallenden und geltend gemachten Vorsteuern in vollem Umfang abziehen kann.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Diese Voraussetzungen sind bei Aufwendungen des Unternehmers - wie im Streitfall - für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) gegeben.

Dem Recht auf Vorsteuerabzug lässt sich nicht - wie das Finanzamt annimmt - entgegenhalten, dass die Bewirtungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben bei den Ertragsteuern zugelassen werden, die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen und damit keine Bezüge für das Unternehmen darstellen. Diese Argumentation übersieht abgesehen von der Frage der Zuordnung im Mehrwertsteuerrecht, dass vorliegend und vom Finanzamt nicht bestritten ausschließlich die Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug aus angemessenen und nachweislich betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen im Streit steht.

Der Senat ist bei summarischer Prüfung der Rechtslage der Auffassung, dass das Recht der Antragstellerin auf vollen Vorsteuerabzug nicht durch die Neuregelung gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG eingeschränkt werden darf.

Nach dieser Regelung sind u.a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass entfallen, die als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. Dies gilt für die Bewirtungsaufwendungen, soweit sie 80 v.H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Zwischen den Beteiligten ist bisher unstreitig, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuern aus Bewirtungskosten ausschließlich auf geschäftlich veranlasste Aufwendungen entfallen, die angemessen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist.

Somit darf - wovon auch das Finanzamt ausgeht - die Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG lediglich 80 v.H. der ihr berechneten Steuer für Bewirtungsleistungen und nicht auch die weiteren 20 v.H. in Höhe des hier streitigen Betrags von 601 DM abziehen.

Jedoch bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Ausschlussregelung mit Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, soweit Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete Mehrwertsteuer für Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden oder erbracht werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann das Recht auf Vorsteuerabzug wegen seiner Bedeutung für das System der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 19.9.2000 Rs. C-177/99 = SIS 00 12 79 - Ampafrance -, Rs. C-181/99 - Sanofi Synthelabo -, UR 2000, 474 Rn. 61 und 62). Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn sie in der Richtlinie 77/388/EWG selbst vorgesehen sind (BFH-Urteil vom 23.11.2000 V R 49/00, BStBl II 2001, 266 = SIS 01 02 99).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten alle Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren.

Das Umsatzsteuergesetz enthielt jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1.1.1978 bzw. zum 1.1.1979, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 77/388/EWG umzusetzen war (vgl. Art. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 1 der Neunten Richtlinie 78/583/EWG), keinen (teilweisen) Ausschluss des Rechts zum Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten, die angemessen und deren Höhe und deren betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist.

Ein solcher Ausschluss war weder unmittelbar in § 15 Abs. 2 UStG 1973 in der zum 1.1.1979 geltenden Fassung noch mittelbar in der damals geltenden Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG 1980 bezweckte - ggf. pro rata temporis - die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus den dort genannten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 6.8.1998 V R 74/76, BStBl II 1999, 104 = SIS 98 20 39) und enthielt somit mittelbar ein Vorsteuerabzugsverbot (vgl. Lohse, Rückwirkende europarechtliche Ermächtigung für Vorsteuerkürzungen im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, IStR 2000, 232).

Nach dem im Wesentlichen mit der Regelung des UStG 1980 inhaltsgleichen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG 1973, in der zum 1.1.1979 gültigen Fassung, liegt Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 Ziffer 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Das gilt nicht für Geldgeschenke.

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, in der zum 1.1.1979 gültigen Fassung, dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind, den Gewinn nicht mindern.

Demnach enthielt also das Umsatzsteuerrecht zum 1.1.1979 für Bewirtungsaufwendungen, die - wie im Streitfall - angemessen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, auch nicht mittelbar ein Vorsteuerabzugsverbot.

Demgegenüber enthält aber die Neuregelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für angemessene und in der Höhe und der betrieblichen Veranlassung nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug in Höhe von 20 v.H. der in Rechnung gestellten Steuer. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält daher in dem hier erörterten Umfang einen nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG eingeführten Vorsteuerausschluss und erscheint deshalb richtlinienwidrig, weil auch keine Ermächtigung gemäß Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG für die Neuregelung des Vorsteuerausschlusses in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG von der Bundesregierung beantragt worden ist (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rn. 452).

Auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1.1.1990 eingeführte Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG und der dazu rückwirkend zum 1.1.1989 in Kraft getretenen korrigierten Fassung (vgl. dazu Husmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 1 Anm. 901) muss hier nicht eingegangen werden.

Ohne Bedeutung ist, ob - wie das Finanzamt annimmt - die Neuregelung des Vorsteuerausschlusses in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG inhaltlich der gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG noch zu erlassenden Gemeinschaftsbestimmung entspricht, wonach auf jeden Fall diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen werden sollen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie etwa Repräsentationsaufwendungen. Denn auch die fehlende und überfällige Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung durch den Rat berechtigt die Mitgliedstaaten nicht - gewissermaßen im Vorgriff -, neue Vorsteuerausschlüsse einzuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 18.6.1998 Rs. C-43/96, Kommission/Frankreich, UR 1998, 352 = SIS 98 16 4.

Die Antragstellerin kann sich wegen der Unvereinbarkeit des teilweisen Ausschlusses des Rechts auf Vorsteuerabzug bei angemessenen und nachweislich betrieblich veranlassten Bewirtungskosten durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG auf das ihr günstigere Gemeinschaftsrecht des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG berufen (BFH in BStBl II 2001, 266 = SIS 01 02 99).
http://www.sis-verlag.de/030324/rsus/031600.HTM
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 64
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2005 17:00    Titel: Das Urteil ist jetzt da Antworten mit Zitat

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des teilweisen Vorsteuerabzugsverbots
bei Bewirtungsaufwendungen
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005


Sehr geehrte/r ,

das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13. November 2003 entschieden, dass die Begrenzung des Vorsteuerabzuges auf 80% (bzw. 70% für nach dem 31.12.2003 beginnende Wirtschaftsjahre) der Vorsteuerbeträge aus angemessenen, betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen durch das derzeit geltende deutsche Umsatzsteuergesetz nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist.

Diese Entscheidung wurde nun durch das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Feb-ruar 2005 (V R 76/03) bestätigt.

Laut BFH berechtigen betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzun-gen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG) zum vollen Vorsteuerabzug.

Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (6. RLEWG) nicht vereinbar.

Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

Im genannten Verfahren machte die Antragsstellerin unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht den vol-len Vorsteuerabzug aus angemessenen, betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen in ihrer Umsatzsteuererklärung geltend und beantragte beim Finanzgericht München die Aussetzung der Voll-ziehung der streitigen Umsatzsteuerbeträge, die das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu einem Prozentsatz von 80% zum Abzug zulas-sen wollte.

Nach Art. 17 Abs. 2 lit. a) der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedsstaaten über die Umsatzsteuern ist der Steuerpflichtige befugt, Vorsteuerbeträge, die ihm im In-land beispielsweise für Dienstleistungen von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt wurden, grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen, soweit die erbrachten Dienstleistungen für Zwe-cke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

Allerdings können die Mitgliedsstaaten, die an die Regelungen der 6. EG-Richtlinie gebunden sind, eigene gesetzliche Regelungen zur Beschränkung des Vorsteuerabzugs beibehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-Richtlinie am 1. Januar 1978 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor-gesehen waren. Das deutsche UStG enthielt aber zu diesem Zeitpunkt keine (teilweise) Beschränkung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich Bewirtungsaufwendungen, da diese erst mit dem Steuerentlastungs-gesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung zum 1. April 1999 eingeführt wurde.

Eine Ausnahmegenehmigung, die zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzuges abweichend von der 6. EG-Richtlinie ermächtigt hätte, war durch die Bundesregierung im Rahmen des damaligen Gesetz-gebungsverfahrens nicht beantragt worden.

Daher wurde die Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten nun vom BFH als richtli-nienwidrig beurteilt.
Der Steuerpflichtige kann also für alle Veranlagungszeiträume den 100%igen Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten vornehmen, soweit die Umsatzsteuerbescheide noch nach den Vorschriften der AO änderbar sind.

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