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A. Henning Specialist
Anmeldungsdatum: 22.02.2005 Beiträge: 56
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Verfasst am: 17.Feb 2007 3:51 Titel: Das neue Telemediengesetz (TMG) ab 1. März 2007 |
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Derzeit ist das deutsche Internetrecht im Teledienstegesetz, im Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt. Diese Regelwerke werden nun durch das Telemediengesetz (TMG) ab 01. März 07 abgelöst werden.
Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und spezifisch medienrechtlichen Regelungen im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag), das ist in der Sache Länderrecht. Immerhin vereinheitlicht das TMG aber das vormalige Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz und hebt die mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbundene Trennung von Mediendiensten und Telediensten auf. Die ebenso problematische Abgrenzung zwischen Telemedien und Rundfunk bleibt uns aber erhalten, ist wohl ohne größere Änderungen auch des Grundgesetzes kaum zu überbrücken.
Das Telemediengesetz wird also sowohl rechtliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft setzen als auch Fragen des Datenschutzes klären. Parallel dazu gilt weiterhin das bereits bestehende Telekommunikationsgesetz. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, werden sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes unterliegen.
Bereits seit längerem wurde ja auf verschiedenen Ebenen, zwischen Bund und Ländern, in den Gremien des Bundestages und natürlich in der Öffentlichkeit das geplante Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste diskutiert.
Die Verabschiedung des TMG am 18.01.2007 durch den Bundestag tritt nun am 1. März 07 in Kraft. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages. Das neue Recht bringt aber in der Sache weniger Neuerungen als von vielen erhofft.
Im Gesetz nicht enthalten ist die vor einem Jahr ja noch viel diskutierte Impressumspflicht für private Webseiten. Wenn Telemedien nicht gegen Entgelt angeboten werden ist nach § 5 I TMG keine Anbieterkennzeichnung erforderlich.
Folgende, wichtige Änderungen zusammengefasst:
1.
Sofern ein potentieller Kunde, nicht etwa seine ausdrückliche Willenserklärung einem werbenden Unternehmen gegenüber abgegeben hat, ist es nicht (mehr) erlaubt:
- per Telefon
- per Briefpost (hier darf man das zumindest noch dann, wenn ein definitiv begründetes Interesse des Adressaten vorliegt, siehe auch "mutmaßliche Einwilligung")
- per Fax
- per E-Mail
- per Direktbesuch
zu werben (also verkaufsfördernde Maßnahmen zu betreiben). Der Grund für diesen Umstand ist die "Belästigung" und die "Unzumutbarkeit", die hinter solchen Tätigkeiten stecken (können).
2.
Sehr diskutabel ist dagegen die neue Regelung in § 14 II TMG und § 15 V i.V.m. § 14 II TMG, die es Diensteanbietern erlaubt, auf Anordnung der jeweils zuständigen Stellen Auskunft über Bestandsdaten und Nutzungsdaten der Nutzer zum Zweck der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen.
BMWi/Redaktion/PDF
Andreas Henning |
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Panzerfaust User gebannt
Anmeldungsdatum: 24.02.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 21.Feb 2007 10:58 Titel: Abmahnwelle mit neuem Telemediengesetz befürchtet |
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Hallo,
Rechtsexperten gehen davon aus, dass die mit der Neuordnung des Medienrechts im Telemediengesetz (TMG) bekräftigten Informationspflichten von unseriösen Anwälten ausgenutzt werden könnten. "Alle Betreiber gewerblicher Webseiten müssen künftig ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung" in allgemein verständlicher Form "zu Beginn des Nutzungsvorgangs unterrichten", schreibt der Rechtsanwalt Jens Liesegang in einem Beitrag für Lübeck Online. Der Experte rechnet damit, "dass die nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz zu einer Welle von Abmahnungen führen wird". Es handle sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß. Es sei daher ratsam, schon jetzt eine Datenschutzerklärung im Fußbereich der Webseite aufzunehmen, Bestellabläufe zu prüfen und den Nutzer die Belehrung nachweisbar bestätigen zu lassen.
Ähnliche Bestimmungen gab es bereits m Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder, die jetzt im TMG vereint sind. Auch der Jurist Patrick Breyer sieht eine Gefahr, dass Anwälte ein neues Geschäftsfeld wittern. Bislang würden nämlich die wenigsten Websites darüber informieren, dass und wie lange sie IP-Adressen loggen. Diese Netzkennungen seien personenbezogen und würden von der TMG-Klausel erfasst. Doch auch wer über ein Speichern von IP-Adressen Rechenschaft ablege, sei damit keineswegs aus dem Schneider. Die einfachste Lösung sei es daher, "überhaupt keine personenbezogenen Daten zu speichern". Dann brauche man auch keine Datenschutzerklärung. Breyer stellte gegenüber heise online ferner klar, dass sich die Verpflichtung zur Information der Seitenbesucher auf "jede natürliche oder juristische Person" beziehe, "die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt". Eingeschlossen seien somit auch private oder nicht-kommerzielle Angebote wie Weblogs. |
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