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Datenschutzbeauftragte gemäß §4f BDSG

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
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BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 8:27    Titel: Datenschutzbeauftragte gemäß §4f BDSG Antworten mit Zitat

Zitat:
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

- diese Erfahrung werden vermutlich in Kürze rund 40 Prozent aller Unternehmen machen müssen, die bislang die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß §4f BDSG bewusst oder gewollt versäumt haben.

Alle Unternehmen, in welchen mehr als neun Mitarbeiter personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, sind gesetzlich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen – so sieht es das Bundesdatenschutzgesetz vor. Galt, nach Verabschiedung des Gesetzes am 23. Mai 2001, noch eine Umsetzungsfrist von drei Jahren, so darf man in 2007 damit rechnen, dass nunmehr auch jegliche Kulanz erloschen ist.

Viele Unternehmen und Unternehmer scheinen dies bis dato noch immer zu ignorieren. Neueste Erhebungen zeigen, dass noch immer mehr als 40 Prozent auf den vermeintlichen „Luxus“ eines Datenschutzbeauftragten verzichten, obwohl sie gesetzlich zur Bestellung eines solchen verpflichtet sind. Die Dunkelziffer der Scheinbestellungen, die Bestellung von Personen zu Datenschutzbeauftragten, welche nicht die erforderliche Fachkunde besitzen, dürfte nach Expertenmeinung bei etwa fünf bis sieben Prozent liegen. Diese Nachlässigkeit kann fatale Folgen haben, weiß Thomas Weißenburg, der als externer Datenschutzbeauftragter des Hamburger IT-Systemhauses active competence GmbH die Situation genauestens kennt.

„Die Nicht- oder auch Scheinbestellung sieht Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor“ so Weißenburg, „und bereits bei fahrlässig unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten drohen sogar Geldbußen bis zu 250.000 Euro.“ Viele Unternehmen scheuen sowohl die Kosten für die Ausbildung und stetige Weiterbildung eines Mitarbeiters, als auch den besonderen Kündigungsschutz, den der betriebliche Datenschutzbeauftragte genießt. „Dieses Sparen an falscher Stelle kann im Falle eines Bußgelds nicht nur ein Unternehmen zahlungsunfähig machen, sondern darüber hinaus auch den Geschäftsführer in die Insolvenz treiben.“ Weißenburg weiter „Dieser haftet bei Gesetzesverstößen in unbegrenzter Höhe mit seinem Privatvermögen.“


Pressemitteilung von: active competence GmbH
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