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Daumenschrauben für Freiberufler des BMF

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2004 9:37    Titel: Daumenschrauben für Freiberufler des BMF Antworten mit Zitat

Neuer Erlass stoppt firmenfreundliche Rechtsprechung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Folgen einer günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für Selbstständige und Gewerbetreibende, die nicht bilanzieren, per Erlass gekappt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Folgen einer günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für Selbstständige und Gewerbetreibende, die nicht bilanzieren, per Erlass gekappt. Für die vom BFH erstmals zugelassene Möglichkeit, auch andere als unbedingt für den Betrieb notwendige Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung einzubeziehen, stellt das Ministerium jetzt hohe Beweisanforderungen auf. Damit wird es diese für Berufsgruppen bedeutend schwieriger, ihren steuerpflichtigen Gewinn zu drücken.

Hintergrund: Für Gewerbetreibende und Freiberufler, die nicht bilanzieren, sondern den Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (Einnahmenüberschuss-Rechnung) ermitteln, war es bis Anfang 2004 nicht erlaubt, Kosten vom Gewinn für solche Gegenstände abzuziehen, die für den Betrieb nicht erforderlich, sondern nur nützlich sind. Bis dahin ließ der BFH nicht zu, dass Steuerpflichtige den Umfang des Betriebsvermögens nach Gutdünken frei auf nur nützliche Gegenstände erweitern. Daher waren etwa Kosten betriebsneutraler Geldanlagen steuerlich nicht abziehbar. Zu diesen Geldanlagen gehören etwa Wertpapiere eines Freiberuflers, Kosten der Verpachtung einer Arztpraxis im Apothekergebäude oder die Abschreibung einer Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG.

Anfang 2004 gestattete der BFH dann erstmals einer Zahnärztin, die einen teuren Geschäftswagen nur zu 10 % für die Praxis benutzte, nicht nur den Abzug der anteiligen, sondern der vollen Anschaffungskosten. Die Ärztin wollte den Wagen zum Betriebsvermögen erklären und hatte ihn deshalb in ihr Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung aus der Praxis aufgenommen.

Der BFH urteilte, die bis dahin unterschiedliche Behandlung gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, die bilanzieren, sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Voraussetzung für die neue Gestaltungsfreiheit sei nur, dass die Zuordnung des Gegenstandes zum Betriebsvermögen unmissverständlich dokumentiert werde - etwa durch die Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis. Der Grund: Bei der Gewinnermittlung durch den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kann der Umfang des Betriebsvermögens nicht ersehen werden.

Der Großzügigkeit des BFH wirkt das BMF nun per Erlass entgegen: Der Steuerpflichtige trage für den Umfang und für den Zeitpunkt der Einlage die volle Beweislast, so das BMF. Deshalb soll die bloße Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis, das erst mit Abgabe der Steuererklärung zum Finanzamt gelangt, nicht ausreichen. Vielmehr wird verlangt, dass der Steuerpflichtige zeitnah, noch vor Jahresende mitteilt, dass er bestimmte Wirtschaftsgüter als zum Betrieb gehörig behandeln will. Anderenfalls sollen die Kosten erst zum späteren Zeitpunkt des Eingangs der Gewinnermittlung beim Finanzamt anerkannt werden. Damit wird den betroffenen Freiberuflern und Selbstständigen die Abziehbarkeit von Kosten im Anschaffungsjahr verbaut.

Für die Vergangenheit ordnet das BMF außerdem an, dass diese Grundsätze in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind - obwohl vor Bekanntwerden des Erlasses noch niemand den Anlass für eine zeitnahe Mitteilung an das Finanzamt erkennen konnte. Damit sind neue Klageverfahren programmiert. Denn die Buchführungsvorschriften für Einnahmen-Überschussrechner enthalten keine Verpflichtung, überhaupt ein Bestandsverzeichnis über die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu führen.
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 408
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2004 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Denn die Buchführungsvorschriften für Einnahmen-Überschussrechner enthalten keine Verpflichtung, überhaupt ein Bestandsverzeichnis über die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu führen.


schau doch mal § 4 abs. 3 satz 5 estg an und sag mir, ob du dich noch traust, obigen satz zu wiederholen! http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p4.html
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P.Wilhelm
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Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2004 22:43    Titel: Was ist denn hier los...? Antworten mit Zitat

el condor hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Denn die Buchführungsvorschriften für Einnahmen-Überschussrechner enthalten keine Verpflichtung, überhaupt ein Bestandsverzeichnis über die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu führen.


schau doch mal § 4 abs. 3 satz 5 estg an und sag mir, ob du dich noch traust, obigen satz zu wiederholen! http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p4.html

@ El Condor...

Entpuppt sich hier ein (weiterer) Nick des Asmodius...? Mich dünkt, ich hätte heute schon einmal so einen agressiven Beitrag gelesen...

@ Klaus Maurischat...

Schuster, bleib' bei Deinem Leisten... In Marketing und damit verbundene Dinge bist Du stark...!

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2004 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter,

natürlich hast du recht und ich werde zukünftig 'bei meinen Leisten' bleiben. Für dein Lob danke ich dir

El Condor hat Usernummer 200 undeinpaarzerhackte ... und ich bin sehr froh, dass dieser 'Vogel' hier User ist - wahrlich eine Bereicherung. Obigen Text habe ich von írgendwo abgenommen und 'zurecht' geschnitten .. ich bleib bei meinen Leisten ...
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 408
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 14.Dez 2004 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

@ peter wilhelm: wer ist asmodius?

@ klaus: sorry, so aggressiv sollte mein beitrag nicht klingen. und ganz korrekt ist er auch nicht (hat bisher gottseidank keiner von euch beiden gemerkt, hihihi). denn in § 4 abs. 3 letzter satz steht:

Zitat:
Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.


das sind also nur unbebaute grundstücke.

dennoch empfiehlt es sich, aus beweissicherungsgründen rechtzeitig kundzutun, was zum betriebsvermögen gehören soll oder nicht.

das finanzgericht münchen hat aus diesem grund z.b. die harley eines zahnarztes nicht zum gewillkürten betriebsvermögen gerechnet.
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