GoMoPa
 
 
 
 
GoMoPa    SuchenSuchen RegistrierenRegistrieren ProfilProfil LoginLogin
FAQFAQ MitgliederlisteMitgliederliste Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen



Die Nachschau könnte Sie ergreifen!

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten GOMOPA® : Startseite ->  Foren-Übersicht -> Gesetze
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen 
Autor Nachricht
Mark Vornkahl
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.02.2002
Beiträge: 109
Wohnort: Verden (Aller)

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2002 9:56    Titel: Antworten mit Zitat

Seit dem 1. Januar gibt § 27b UStG den Amtsträgern der Finanzbehörden das Recht, ohne vorherige Ankündigung und ausserhalb einer Aussenprüfung Grundstücke und Räume des Steuerpflichtigen zu betreten, um besteuerungsrelevante Sachverhalte festzustellen, auf Verlangen Einsicht in Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zu nehmen sowie ohne Prüfungsanordnung zu einer Aussenprüfung überzugehen.

Werden hierbei Feststellungen getroffen, die auch für die Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so besteht kein Verwertungsverbot!

Auch bei dieser wichtigen verfahrensrechtlichen Änderung fehlen bisher jegliche Ausführungsbestimmungen. So wäre es für den Steuerzahler eminent wichtig zu erfahren, welchem "Amtsträger" Zutritt gewährt werden muss, ob die Nachschau in jedem Fall zu gestatten ist und wie mit der Selbstanzeige in diesem Falle zu verfahren ist.

Grundsätzlich wird das neue Instrument der Umsatznachschau rechtlich als Verwaltungsakt einzustufen sein, gegen dessen Vollzug das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt werden kann. Die Nichtgewährung des Zutritts im Rahmen der Nachschau könnte indes Anlass für strafrechtliche Ermittlungen sein.

Fraglich erscheint die in der Fachliteratur verbreitete Auffassung, dass bei einem nahtlosen Übergang von der Nachschau zur Aussenprüfung dem steuerpflichtigen Bürger die Möglichkeit zur Selbstanzeige genommen sei. Eine derartige Auslegung ist abzulehnen, weil die Nachschau zunächst nur der Feststellung (Umsatz)steuerrechtlichen Sachverhalte dient. Ihre Nahtlose Verknüpfung mit einer danach erfolgten Aussenprüfung, deren Anordnung erst nachgereicht wird, kann die Selbstanzeige gemäss § 371 (1) AO nicht konterkarieren.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das ihr gegebene neue Instrumentarium nutzt.

Der Steuerpflichtige ist gut beraten alle Rechtsmittel auszuschöpfen, damit dessen Anwendung auf die Fälle der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges beschränkt bleibt.

Euer xxxx
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
www.janolaw.de
william_hill
Gast





BeitragVerfasst am: 19.Jun 2002 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

na klasse,

dann fehlt denen ja nur noch das recht zum töten.

unglaublich, was die sich einfallen lassen.

have a nice day

wh
Nach oben
Werben mit GoMoPa®
The Shark
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.01.2002
Beiträge: 91
Wohnort: Amsterdam

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2002 10:56    Titel: Antworten mit Zitat



Gruß
Mahlzeit – liebe Gemeinde!

Bloß raus aus diesen Polizeistaat! Und es wird immer schlimmer, aber niemand sagt und macht etwas dagegen.

Es regieren die Grünen. An der Spitze ein ehemaliger Terroristen Rechtsanwalt, der u.U. vielleicht besser in der CSU aufgehoben wäre, womit ich nichts gegen die CSU geschrieben haben will, hast sowieso bei der Wahl nur die Wahl, im übertragenen Sinne, zwischen Schwindsucht und Beulenpest. Kannst wählen was du willst...

Gesetze, die unseren Lebens- und Entfaltungsraum immer mehr zerstören nehmen in jeder Legislaturperiode zu. Demnächst wird es keinerlei Privatsphäre mehr geben, dann ist Big Brother every where! Und das auch unter einer ROT / GRÜN Regierung! Mensch Joschka und Gerd, Etabliesment?

Telefonüberwachung, Eindringen in Wohnungen im Eilverfahren, Beschattung, Rasterfahndung, Abgleiche der einzelnen Ämter unter einander, Terroristengesetze die noch heute gültig sind und schon 1980 abgeschafft werden sollten. Niemand spricht darüber, alle lassen es sich gefallen, und warum?

Weil ICH ja nichts zu verbergen habe...

Und warum denkt das Vater Staat? Wie sollen die Kleinen sich wehren gegen die Grossen, die das Geld verdienen und dafür die Gewinne nicht versteuern müssen? Mittelständler gehen reihenweise in die Pleite und den Großen wir noch mit EU Subventionen der A---h geschmiert!

Jetzt geht es nur noch mit "brutaler Gewalt", mit GESETZEN! Wer macht die Gesetze? Die Regierung oder doch das Kapital? Doch die einzelnen Lobbys? Wozu dann eine Regierung?

STAMOKAP, war einmal ein Zauberwort meiner sozialistischen Jugendzeit. Jetzt ist es nicht mehr der Staats monopolistische Kapitalismus, jetzt sind Politiker nur noch die Handlanger des Geldes! Jetzt geht es um MOKAP und so etwas führte immer in eine Revolution! Was ist das? Demokratie? JA! Eine vom Kapital gewollte Demokratie, ausgeführt von "Knilchen" die sich oder ihre Parteien kaufen lassen...

Ich hab die Schnauze, jedenfalls für heute schon wieder voll. Ich mache dieses Spiel des Steuerzahlens sowieso nicht mit, habe meine Vorkehrungen getroffen, aber warum machen das nicht alle?

Kompliment für Fuzzis Bericht, für mich ein Grund mehr Krach mit meiner Zimmerlinde zu suchen, in die Stadt zu gehen, einen zu rauchen und ein paar schöne Ärsche angucken.

Mach wat Joungens!

Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 9.Jan 2003 23:56    Titel: § 27b ustg ist hier doch völlig irrelevant! Antworten mit Zitat

Zunächst mal der gesetzestext:
Zitat:
§ 27b ustg:

Umsatzsteuer-Nachschau
[Fassung ab Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz  StVBG) vom 19.12.2001 S. 3922] [Inkrafttreten: 01.01.2002]

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). YWohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. YAuf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.


Die Finanzverwaltung wird insbesondere in folgenden Fällen zum Mittel derUmsatzsteuernachschau greifen:
· bei der Existenzprüfung in Neugründungsfällen
· bei zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen
· bei hohen Vorsteuerüberschüssen.


und zur erinnerung auch noch der gesetzestext von § 4 nr. 8 - 11 ustg:

Zitat:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1....
2...

8.a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,
c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,
j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen;

9.a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;

10.a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt,
b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;

11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;


d.h. die meisten user dieses forums tätigen umsätze, die umsatzsteuerfrei sind und können mit diesen umsätzen deshalb nicht einmal, wenn sie wollten, umsatzsteuer hinterziehen. es besteht deshalb überhaupt kein anlass, einen finanzbeamten zur umsatzsteuernachschau zu schicken.

Für Personen, die mit Waren handeln (ich denke da im moment an casavivendo http://www.casavivendo.de/ oder coffeetrend http://www.swiss-easycoffee.com/ ) sind folgende links interessant:

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.12.2002, wie § 27b ustg anzuwenden ist: http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage16079/BMF-Schreiben_vom_23_12_2002_-_IV_B_2_-_S_7420_-_415-02_-.pdf

Information der Zeitschrift Praxis Steuerstrafrecht vom 21.11.2002 über die angebliche verfassungswidrigkeit des § 27b ustg http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20011219/p4.html (Zur Unverletzlichkeit von Wohnräumen s. Art. 13 GG
Zitat:
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden
.
http://dejure.org/gesetze/GG/13.html .

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 13.10.71 - 1 BvR 280/66 geurteilt:
Zitat:
1. Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
2. Die Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.

http://www.alpmann-schmidt.de/urteile/skript-grundr/bverfge32.54.htm
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten     Foren-Übersicht -> Gesetze Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Ähnliche Beiträge
Thema Autor Forum Antworten Verfasst am
Keine neuen Beiträge Umsatzsteuer-Nachschau, Teil 1 tropico Firmengründung und Offshore 3 31.Aug 2007 10:55 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge MLM- hier könnte es funktionieren heike80 MLM Firmen A - Z 15 28.Jan 2006 20:46 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge So könnte die Zukunft aussehen Wendehals Nachrichten & Meldungen 1 30.Sep 2005 19:03 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Ihnen konnte bisher kein Arzt helfen? berndffm Tipps, Adressen und Möglichkeiten 17 14.März 2005 9:06 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Satiere aus 2003 - was 2004 so alles ... A. Henneberg Satire & Blödeleien 0 27.Sep 2004 19:43 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge könnte ein Renditeobjekt werden ...Un... Schulze Immobilien Immobilien 0 20.Sep 2004 14:23 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge In weniger als 30 Tagen könnte sich I... nimsgern Privat: Kredite & Finanzierungen 7 27.Aug 2004 12:03 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Notaranderkonto - was könnte schiefge... Steuerhunter Grauer Markt 9 5.Sep 2003 11:37 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Wie man Schulden im Handumdrehen halb... Goodman Inkasso & Forderungen 27 27.März 2003 6:58 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Rechnungsempfänger ist für UMST haftb... Goodman Gesetze 1 19.Jun 2002 10:52 Letzten Beitrag anzeigen


Powered by phpBB © phpBB Group
 
 

Copyright 2000-2008 - GoMoPa® - Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC
Impressum | Presse | Investor Relations | Kooperation | Forenwerbung | Downloads | Newsletterwerbung | Sitemap | Partnerprogramm | Bannergenerator | Polizei-STA-Behoerden | Premiumaccounts | Werbung | Finanzlinks | Beschwerde

Katalog für Finanzen | Suche für Finanzen | Blog für Finanzen