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Corax Specialist
Anmeldungsdatum: 03.08.2004 Beiträge: 247 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 10.Aug 2005 17:11 Titel: Eckpunktepapier Maßnahmen zum Schutz von Stalking-Opfern |
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Wieder etwas Neues!
Berlin, 10. August 2005
Eckpunktepapier Maßnahmen zum Schutz von Stalking-Opfern
Zusätzlich zu den vorhandenen Instrumentarien soll es künftig einen eigenen Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute beschlossen. Der Forschungsbericht des Instituts für Familienforschung Bamberg (ifb), den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute der Öffentlichkeit präsentiert hat, bestätigt die praktische Notwendigkeit einer solchen Gesetzesinitiative – demnach ist ein eigener Straftatbestand sinnvoll, um den Schutz effektiver zu machen.
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie „anpirschen“ oder „anschleichen“. Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf – in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar. Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des Strafgesetzbuches, beispielsweise kann Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen. Der Forschungsbericht des ifb zur Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes zeigt, dass sich dieses Instrumentarium bewährt hat. Allerdings sprechen sich die Experten dafür aus, eine eigenständige Regelung im Strafgesetzbuch zu schaffen.
Der Gesetzentwurf, den das Kabinett heute beschlossen hat, sieht vor, dass ein neuer Tatbestand § 241b „Nachstellung“ in das Strafgesetzbuch eingefügt wird. Bei der Strafverfolgung von Stalking ermitteln die Strafverfolgungsbehörden bislang häufig wegen einzelner, isoliert zu betrachtender Straftatbestände. Dabei wird häufig unterschätzt, dass gerade die fortwährende Belästigung durch vielfältige – teilweise bislang auch nicht strafbare Handlungen – das Opfer nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt. Diese Lücke wird mit dem neuen Tatbestand geschlossen. Durch diese Änderung des Strafgesetzbuches können die Strafverfolgungsbehörden künftig früher einschreiten und die Opfer somit besser schützen.
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrli- che unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohun- gen. Diese Handlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben („... und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt“). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG). Darüber hinaus ist der Straftatbestand als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen.
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Neben der Einfügung eines Straftatbestandes setzt ein effizienter Opferschutz voraus, dass von dem bestehenden zivil-, straf- und polizeirechtlichen Instrumentarium konsequent Gebrauch gemacht wird. Dazu ist die Beseitigung von Vollzugsdefiziten und eine Verbesserung des bestehenden Instrumentariums erforderlich.
Beseitigung von Vollzugsdefiziten
Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen außerdem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de/stalking) sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung möglich.
b) einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Gewaltschutzverfahren
Durch die Reform des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sollen alle Gewaltschutzverfahren bei den Familiengerichten gebündelt werden. Bislang sind neben den Familiengerichten auch die Zivilgerichte zuständig.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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Verfasst am: 11.Feb 2006 9:15 Titel: |
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Bundesrat stößt Initiative gegen Stalking an
Bund und Länder wollen sich auf ein härteres Vorgehen gegen belästigendes Nachstellen, das so genannte Stalking, einigen. Es soll nicht nur körperliches Nachstellen unter Strafe gestellt werden, sondern auch Stalking per Telefon oder Handy-Kurzmitteilung.
Eine Arbeitsgruppe aus Experten beider Seiten soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums einen Kompromiss zwischen dem Gesetzesentwurf des Justizressorts und der Initiative des Bundesrats finden, die am Freitag in Berlin von der Länderkammer verabschiedet worden war. Die beiden Entwürfe stimmten zwar in wesentlichen Punkten überein, in Detailfragen gebe es allerdings noch Differenzen.
So ist klar, dass ein neuer Straftatbestand der schweren Belästigung ins Strafgesetzbuch eingeführt werden soll. Er sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für so genanntes Stalking vor. Eine Debatte gibt es aber über die im Länderentwurf vorgesehene vorbeugende Untersuchungshaft für mutmaßliche Täter. Hier vertritt das Bundesjustizministerium die Auffassung, dass diese Frage in Polizei-Zuständigkeit falle und nicht in einem Bundesgesetz geregelt werden sollte.
Die Entwürfe umfassen die häufigsten Arten des so genannten Stalking wie fortgesetzte Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer Person. Dabei soll nicht nur körperliches Nachstellen unter Strafe gestellt werden, sondern auch Stalking per Telefon oder Handy-Kurzmitteilung.
alles Lesen bei; reuters, 10.02.2006 / Financial Times Deutschland
http://www.ftd.de/pw/de/46659.html |
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carolus Newbie
Anmeldungsdatum: 03.03.2003 Beiträge: 31 Wohnort: nordhessen
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Verfasst am: 15.Feb 2006 10:25 Titel: Stalking |
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Mal ein Beispiel:
Ich, ein männliches Scheidungsopfer, dessen Tochter seit 1968 bei der untreuen Mutter und deren inzwischen ebenfalls 2x geschiedenem zweiten Partner aufwuchs und grundlos gegen mich eingenommen wurde, versuche seit deren Volljährigkeit sporadisch/ständig, Kontakt zu meiner Tochter zu finden.
Erst vor kurzem habe ich die neue Adresse meiner inzwischen ebenfalls erstmals geschiedenen Tochter erfahren.
Auf jeden Versuch hin ruft die Mutter an und beschwört mich, dies zu unterlassen, da die Tochter mit mir nichts zu tun haben wolle.
Ein spontaner Besuch, hier traf ich nicht sie, sondern nur den Lebensgefährten an, führte zu dessen gleicher Auskunft. Von der mittlerweile 40jährigen Tochter kam nichts.
Muss ich nun aufgeben? Mache ich mich möglicherweise strafbar, wenn meine Kontaktversuche als Stalking gesehen werden?
Was schlagen Sie vor? |
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solarkritik Specialist
Anmeldungsdatum: 09.11.2005 Beiträge: 59
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Verfasst am: 15.Feb 2006 14:48 Titel: Persil-schein für die Politik |
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Dieser geplante Stalking-§ ist auch ein Persil-schein für die von der Politik-gesteuerte Staatsanwaltschaft unliebsame und kritische Zeitgenossen, die die Machenschaften der politischen Klientel kritisch hinterfragen mit Hilfe des Stalking-§ mundtot zu machen...
Ich prophezeie:
Früher oder später wird "jedes Telefonat oder Fax zuviel", was man an Behörden jeder Art geschickt hat, als "Stalking im Sinne des Gesetzes" ausgelegt und die Politik kann sich auf diese Art und Weise von "kritischen Querulanten" befreien...
Wie nähern uns wieder Schritt für Schritte den Zuständen wie vor 70 Jahren.
Der Stalking-§ muss auf jeden Fall verhindert werden...
Man weiss ja jetzt schon, wie die Justiz aus 2+2=5 macht...somit ist es ein leichtes für die Justiz, den Stalking-§ auch in die politisch-gewollte politische Richtung zu lenken, und unliebsame Systemkritiker mundtot zu machen... |
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moneym Specialist
Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 58
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Verfasst am: 15.Feb 2006 15:05 Titel: .... |
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Wie wär´s es statt dessen mal den Leuten anständige Glaubenssätze beizubringen.
Wer hinter jemanden "herstalked" is selber eine ziemlich arme Sau.
Und woher kommt das ???Aus den Repressalien der Gesellschaft gegenüber insbesondere Männern.
Der superdumme Valentinstag gestern ist mal wieder das beste Beispiel:
Männer werden dazu erzogen hinter der Angebeten hinterhezulaufen, niederzuknien und vor Ihr rumzubetteln wie ein Strassenköter.
Wer so einen M... in die Welt setzt muss sich über Stalking nicht wundern.
PS: Obwohl ich muss schon zugeben, dass ich als Mann auch schonmal ein "halbes" Stalkingopfer war (SMS, Anrufe, Belagerung...) |
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